G-BA legt Voraussetzungen für ambulante CT/MRT-gestützte Schmerzbehandlung im Krankenhaus fest
Berlin, 19. Mai 2011 – Bestimmte Schmerzbehandlungen und damit verbundene Eingriffe, die von einer Computertomografie (CT) beziehungsweise Magnetresonanztomografie (MRT) gestützt werden, können künftig ambulant im Krankenhaus zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durchgeführt werden. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin beschlossen.
CT/MRT-gestützte medikamentöse und operative (interventionelle) schmerztherapeutische Leistungen sind beispielsweise Injektionen und Infusionen von schmerzlindernden Arzneimitteln, die unter Anwendung der bildgebenden Verfahren CT und/oder MRT und somit unter Sichtkontrolle erbracht werden. In gleicher Weise erfolgt die Anlage, Kontrolle oder das Entfernen von Kathetern und Pumpen zur gezielten Verabreichung von Medikamenten an den betroffenen Körperstellen, etwa dem Bewegungsapparat, dem Nervensystem oder den Organen.
Inhalt des nun gefassten Beschlusses ist die Festlegung von Voraussetzungen, die Krankenhäuser erfüllen müssen, damit sie diese Leistungen ambulant zu Lasten der GKV erbringen dürfen.
Der G-BA hat unter anderem die Aufgabe, den in § 116b SGB V vorgegebenen Katalog der hochspezialisierten Leistungen, der seltenen Erkrankungen sowie Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen fortlaufend zu konkretisieren. Dabei legt er Einzelheiten zu Krankheitsbild und Behandlungsverlauf fest. Zudem bestimmt der G-BA, in welchen Fällen eine Überweisung von Patientinnen und Patienten zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus durch die Hausärztin oder den Hausarzt oder die Fachärztin oder den Facharzt erforderlich ist.
Bisher hat der G-BA die Voraussetzungen für die spezialisierte ambulante Behandlung folgender Erkrankungen geschaffen:
angeborene Skelettsystemfehlbildungen, schwerwiegende immunologische Erkrankungen, Anfallsleiden, neuromuskuläre Erkrankungen, onkologische Erkrankungen, primär sklerosierende Cholangitis, Morbus Wilson, Marfan-Syndrom, Mukoviszidose, pulmonale Hypertonie, Hämophilie, Tuberkulose, Multiple Sklerose, schwere Herzinsuffizienz, HIV/AIDS, Rheuma, biliäre Zirrhose und Kurzdarmsyndrom. Zudem hat der G-BA die Kriterien für ambulante Behandlungen im Krankenhaus vor und nach einer Lebertransplantation festgelegt.
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext sowie eine Erläuterung werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/20/