LSG-Beschluss stellt Mindestmengen für planbare Krankenhausleistungen insgesamt in Frage
Berlin, 26. Januar 2011 - Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist mit seinem Anliegen, durch eine Steuerung über Mindestbehandlungsfallzahlen für Behandlungszentren die Qualität der medizinischen Versorgung von Früh- und Neugeborenen noch besser zu sichern im einstweiligen Anordnungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg zunächst gescheitert. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vor demselben Senat bleibt abzuwarten.
Das LSG bezweifelt in seiner Entscheidung die Planbarkeit der Versorgung von Früh- und Neugeborenen; es vermisst einen ausreichend gesicherten Beleg für die Eignung einer Mindestbehandlungsfallzahl als eine die Qualität der Versorgung „im besonderen Maße“ fördernde Maßnahme. Deswegen räumt es dem Interesse der bestehenden Level 1 - Einrichtungen auf einen bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch erhöhte Behandlungsfallzahlen nicht beeinträchtigten Fortbestand Vorrang ein. Die Beschlussfassung des G-BA zur Anhebung der Mindestbehandlungsfallzahlen für die antragstellenden Level 1 - Einrichtungen wurde bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt. Der G-BA wird sich auf seiner Sitzung am 17. Februar 2011 mit dem Aussetzungsbeschluss befassen.
Dazu erklärt der unparteiische Vorsitzende des G-BA, Dr. Rainer Hess: „Sollte dieser Beschluss in der Hauptsache bestätigt und rechtskräftig werden, muss das gesamte Instrumentarium von Mindestbehandlungsfallzahlen als Maßnahme der Qualitätssicherung in Frage gestellt werden. Insbesondere der vom LSG geforderte evidenzbasierte Beleg eines Schwellenwertes als Grundlage der Einführung einer Mindestbehandlungsfallzahl ist für keinen der bisher gefassten Beschlüsse erbringbar.“
Der G-BA hatte im Juni 2010 die Qualitätsanforderungen bei der Versorgung von Früh- und Neugeborenen erhöht und die verbindliche Anzahl von vorher 14 auf 30 behandelte Früh- und Neugeborene pro Jahr als Voraussetzung dafür festgelegt, dass ein Krankenhaus auch weiterhin die sehr betreuungsintensiven „Frühchen“ mit einem Geburtsgewicht von unter 1250 Gramm versorgen darf. Gegen diesen Beschluss, der zum 1. Januar 2011 in Kraft treten sollte, haben einige Kliniken beim LSG Berlin-Brandenburg Klage und Anträge auf einstweilige Anordnung eingereicht.
Laut Gesetz ist der G-BA beauftragt, Maßnahmen der Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern zu beschließen (§ 137 SGB V). Dazu gehört auch ein Katalog planbarer Leistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist. Für diese Leistungen sollen so genannte Mindestmengen festgelegt werden.