G-BA setzt STIKO-Empfehlungen um – mehrere Änderungen der Schutzimpfungs-Richtlinie beschlossen
Berlin, 22. Oktober 2010 – Der im Juli 2010 veröffentlichten Aktualisierung der Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) folgend hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin mehrere Anpassungen der Schutzimpfungsrichtlinie beschlossen.
Diese betreffen unter anderem die Impfungen gegen Masern, Meningokokken, Pertussis und Röteln. So wird die Regelung zur Impfung gegen Röteln dahingehend geändert, dass entsprechend den aktualisierten Empfehlungen der STIKO Frauen im gebärfähigen Alter grundsätzlich zweimal eine Röteln-Impfung erhalten. Bisher hatte die STIKO eine einmalige Impfung bei Frauen mit Kinderwunsch vorgesehen.
Die Aktualisierung der STIKO-Empfehlungen zur Grippeschutzimpfung (saisonale Influenza), welche insbesondere die Impfung von Schwangeren betrifft, war vorab bereits im September durch den G-BA umgesetzt worden.
Der Beschlusstext sowie eine entsprechende Erläuterung werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/14/
Auf Basis der Empfehlungen der beim Robert Koch-Institut (RKI) in Berlin ansässigen STIKO legt der G-BA Einzelheiten zu der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen bei Schutzimpfungen fest. Details zu Art und Umfang der Leistungen sind in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie aufgeführt. In einer Tabelle werden dort die einzelnen Impfungen, deren Indikation sowie Hinweise zu den Schutzimpfungen genannt.
Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) sind Leistungen für Schutzimpfungen seit dem 1. April 2007 Pflichtleistungen der GKV. Von diesen Pflichtleistungen ausgenommen sind sogenannte Reise-Schutzimpfungen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Aufnahme einer Schutzimpfung in den Pflichtleistungskatalog ist zunächst eine Empfehlung der Impfung durch die STIKO. Der G-BA muss dann zu der Verordnungsfähigkeit der empfohlenen Impfung innerhalb von drei Monaten einen Beschluss fassen. In begründeten Ausnahmen kann der G-BA von einer Empfehlung der STIKO abweichen.
Beschluss zu dieser Pressemitteilung
Schutzimpfungs-Richtlinie/ Anlage 1 (Umsetzung der STIKO-Empfehlungen Juli 2010)