Pressemitteilung | Arzneimittel

Grippeschutzimpfung für weitere Versicherte künftig GKV-Leistung

Berlin, 16. September 2010 – Die saisonale Grippeschutzimpfung ist künftig für einen erweiterten Personenkreis zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähig. Nach einer Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin eine entsprechende Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie beschlossen. Der G-BA ist dabei den geänderten STIKO-Empfehlungen zur Grippeschutzimpfung weitgehend gefolgt.

Der Beschluss ermöglicht grundsätzlich allen schwangeren Frauen die Impfung gegen die saisonale Influenza (Grippe) zu Lasten der GKV. Zudem können künftig nicht nur Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die an einer Multiplen Sklerose mit Schüben leiden, die durch Infektionen ausgelöst werden, eine Grippeschutzimpfung erhalten. Auch Patientinnen und Patienten mit anderen vergleichbar schweren chronischen neurologischen Krankheiten, die zu Problemen bei der Atmung (respiratorischen Einschränkungen) führen können, haben Anspruch auf die Impfung gegen Grippe.

Die frühzeitige Beschlussfassung zur Umsetzung der STIKO-Empfehlungen in diesem Punkt ermöglicht insbesondere Schwangeren eine zeitgerechte Versorgung mit den neuen saisonalen Grippeimpfstoffen, die in diesem Monat verfügbar sein werden und auch vor der sogenannten Schweinegrippe schützen.

Der Beschlusstext sowie die tragenden Gründe werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:

http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/14/

Auf Basis der Empfehlungen der beim Robert-Koch-Institut (RKI) ansässigen STIKO legt der G-BA Einzelheiten zu der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen bei Schutzimpfungen fest. Details zu Art und Umfang der Leistungen sind in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie aufgeführt. In einer Tabelle werden dort die einzelnen Impfungen, deren Indikation sowie Hinweise zu den Schutzimpfungen genannt. Die Beschlüsse werden dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und treten dann nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger rückwirkend zum 16. September 2010 in Kraft.

Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) sind Leistungen für Schutzimpfungen seit dem 1. April 2007 Pflichtleistungen der GKV. Von diesen Pflichtleistungen ausgenommen sind sogenannte Reise-Schutzimpfungen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Aufnahme einer Schutzimpfung in den Pflichtleistungskatalog ist zunächst eine Empfehlung der Impfung durch die STIKO. Der G-BA muss dann zu der Verordnungsfähigkeit der empfohlenen Impfung innerhalb von drei Monaten einen Beschluss fassen. In begründeten Ausnahmen kann der G-BA von einer Empfehlung der STIKO abweichen.


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Schutzimpfungs-Richtlinie/ Anlage 1 (Umsetzung der STIKO-Empfehlungen zur Impfung gegen Influenza)