Pres­se­mit­tei­lung | Arznei­mittel

Grip­pe­schutz­imp­fung für weitere Versi­cherte künftig GKV-​Leistung

Berlin, 16. September 2010 – Die saiso­nale Grip­pe­schutz­imp­fung ist künftig für einen erwei­terten Perso­nen­kreis zu Lasten der Gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) verord­nungs­fähig. Nach einer Empfeh­lung der Stän­digen Impf­kom­mis­sion (STIKO) hat der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin eine entspre­chende Ände­rung der Schutzimpfungs-​Richtlinie beschlossen. Der G-BA ist dabei den geän­derten STIKO-​Empfehlungen zur Grip­pe­schutz­imp­fung weit­ge­hend gefolgt.

Der Beschluss ermög­licht grund­sätz­lich allen schwan­geren Frauen die Impfung gegen die saiso­nale Influ­enza (Grippe) zu Lasten der GKV. Zudem können künftig nicht nur Kinder, Jugend­liche und Erwach­sene, die an einer Multi­plen Skle­rose mit Schüben leiden, die durch Infek­tionen ausge­löst werden, eine Grip­pe­schutz­imp­fung erhalten. Auch Pati­en­tinnen und Pati­enten mit anderen vergleichbar schweren chro­ni­schen neuro­lo­gi­schen Krank­heiten, die zu Problemen bei der Atmung (respi­ra­to­ri­schen Einschrän­kungen) führen können, haben Anspruch auf die Impfung gegen Grippe.

Die früh­zei­tige Beschluss­fas­sung zur Umset­zung der STIKO-​Empfehlungen in diesem Punkt ermög­licht insbe­son­dere Schwan­geren eine zeit­ge­rechte Versor­gung mit den neuen saiso­nalen Grip­pe­impf­stoffen, die in diesem Monat verfügbar sein werden und auch vor der soge­nannten Schwei­ne­grippe schützen.

Der Beschluss­text sowie die tragenden Gründe werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröf­fent­licht:

http://www.g-ba.de/infor­ma­tionen/beschluesse/zum-​aufgabenbereich/14/

Auf Basis der Empfeh­lungen der beim Robert-​Koch-Institut (RKI) ansäs­sigen STIKO legt der G-BA Einzel­heiten zu der Leis­tungs­pflicht der gesetz­li­chen Kran­ken­kassen bei Schutz­imp­fungen fest. Details zu Art und Umfang der Leis­tungen sind in Anlage 1 der Schutzimpfungs-​Richtlinie aufge­führt. In einer Tabelle werden dort die einzelnen Impfungen, deren Indi­ka­tion sowie Hinweise zu den Schutz­imp­fungen genannt. Die Beschlüsse werden dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit zur Prüfung vorge­legt und treten dann nach erfolgter Nicht­be­an­stan­dung und Bekannt­ma­chung im Bundes­an­zeiger rück­wir­kend zum 16. September 2010 in Kraft.

Durch das GKV-​Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) sind Leis­tungen für Schutz­imp­fungen seit dem 1. April 2007 Pflicht­leis­tungen der GKV. Von diesen Pflicht­leis­tungen ausge­nommen sind soge­nannte Reise-​Schutzimpfungen. Grund­sätz­liche Voraus­set­zung für die Aufnahme einer Schutz­imp­fung in den Pflicht­leis­tungs­ka­talog ist zunächst eine Empfeh­lung der Impfung durch die STIKO. Der G-BA muss dann zu der Verord­nungs­fä­hig­keit der empfoh­lenen Impfung inner­halb von drei Monaten einen Beschluss fassen. In begrün­deten Ausnahmen kann der G-BA von einer Empfeh­lung der STIKO abwei­chen.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Schutzimpfungs-​Richtlinie/ Anlage 1 (Umset­zung der STIKO-​Empfehlungen zur Impfung gegen Influ­enza)