Pres­se­mit­tei­lung | Arznei­mittel

Verord­nungs­fä­hig­keit von Arznei­mit­teln zur Behand­lung von Durch­fall­erkran­kungen erwei­tert

Berlin, 17. Juni 2010 – Bestimmte Arznei­mittel zur Behand­lung von Durch­fall­erkran­kungen (Anti­di­ar­rhoika) – so genannte Moti­li­täts­hemmer – sind künftig nicht nur nach bestimmten Darm­ope­ra­tionen, sondern auch bei anderen schweren und länger andau­ernden Diar­rhöen, für die ander­wei­tige Thera­pien nicht ausrei­chend sind, verord­nungs­fähig. Eine entspre­chende Anpas­sung der Arzneimittel-​Richtlinie hat der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin beschlossen.

Neben dem Einsatz nach einer opera­tiven Entfer­nung von Teilen des Darmskönnen diese Arznei­mittel auch zur Behand­lung von schweren und länger andau­ernden Durch­fall­erkran­kungen, die als Folge bestimmter Thera­pien auftreten, medi­zi­nisch notwendig sein. Aller­dings ist eine länger­fris­tige Anwen­dung von Moti­li­täts­hem­mern beson­ders zu doku­men­tieren.

Der G-BA hat den gesetz­li­chen Auftrag, die Verord­nung von Arznei­mit­teln einzu­schränken oder auszu­schließen, wenn nach dem allge­mein aner­kannten Stand der medi­zi­ni­schen Erkennt­nisse der diagnos­ti­sche oder thera­peu­ti­sche Nutzen, die medi­zi­ni­sche Notwen­dig­keit oder die Wirt­schaft­lich­keit nicht nach­ge­wiesen sind sowie wenn insbe­son­dere ein Arznei­mittel unzweck­mäßig oder eine andere wirt­schaft­li­chere Behand­lungs­mög­lich­keit mit vergleich­barem diagnos­ti­schen oder thera­peu­ti­schen Nutzen verfügbar ist. Die entspre­chenden Rege­lungen des G-BA sind in der Anlage III der Arzneimittel-​Richtlinie zu finden

Der Beschluss des G-BA wird dem Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit (BMG) zur Prüfung vorge­legt und tritt nach erfolgter Nicht­be­an­stan­dung nach der Bekannt­ma­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft. Der Beschluss­text sowie eine entspre­chende Erläu­te­rung werden in Kürze im Internet auf folgender Seite veröf­fent­licht:

http://www.g-ba.de/infor­ma­tionen/beschluesse/zum-​unterausschuss/2/


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Arzneimittel-​Richtlinie/ Anlage III Nummer 12 (Anti­di­ar­rhoika)