Noch keine Entscheidung zur Insulintherapie für Kinder
Berlin, 12. Mai 2010 – Der in verschiedenen Medienberichten erweckte Eindruck, der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) habe bereits eine Streichung kurz wirkender Insulinanaloga für Kinder mit Diabetes mellitus Typ 1 aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beschlossen, ist falsch. Bislang ist noch keine Entscheidung in den laufenden Beratungen gefallen.
Vielmehr findet derzeit das übliche, in der Verfahrensordnung des G-BA festgelegte umfassende Stellungnahme- und Bewertungsverfahren statt. In diesem Verfahren werden sämtliche Argumente für oder gegen den Verbleib eines Arzneimittels im Leistungskatalog der GKV sorgfältig gegeneinander abgewogen.
Die Beratungen sehen bei der Nutzenbewertung von Arzneimitteln vor, dass zunächst das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) die rein wissenschaftliche Bewertung einer bestimmten Fragestellung vornimmt. Der G-BA bezieht dann sowohl dieses Ergebnis als auch weitere wichtige Aspekte des gesamten Versorgungszusammenhangs in seine abschließende Gesamtbeurteilung mit ein. Ein wichtiger Arbeitsschritt in diesem Verfahren ist die detaillierte Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen und die Berücksichtigung der dort eingebrachten fachlichen Einwände von Fachgesellschaften, Experten und Firmen.
Bei der Nutzenbewertung kurz wirkender Insulinanaloga zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die an Diabetes mellitus Typ 1 leiden, werden derzeit die eingegangen Stellungnahmen ausgewertet. Mit einer Beschlussfassung ist erst in einigen Monaten zu rechnen, teilte die Geschäftsstelle des G-BA heute in Berlin mit.
Grundsätzlich geht es um die Frage, ob kurz wirkende Insulinanaloga im Vergleich zu Humaninsulinen tatsächlich einen belegten Zusatznutzen haben, der den deutlich höheren Preis der Insulinanaloga rechtfertigt.
Im Juli 2006 hatte der G-BA bereits ebenfalls auf der Grundlage einer Nutzenbewertung des IQWiG den Beschluss gefasst, dass schnell wirkende Insulinanaloga zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 grundsätzlich nur dann zu Lasten der GKV verordnungsfähig sind, wenn diese nicht teurer sind als Humaninsulin. In der Folge führten Rabattverträge, die Pharmaunternehmen mit gesetzlichen Krankenversicherungen geschlossen hatten, zu einer Absenkung der Preise für Insulinanaloga auf das Niveau von Humaninsulin, womit die Verordnungsfähigkeit umgehend und ohne erneuten Beschluss des G-BA wieder hergestellt war.