Gemeinsamer Bundesausschuss erteilt erste Aufträge zur Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln
Siegburg/Berlin, 18. Dezember 2009 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) erstmalig mit der Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln beauftragt und damit ein neues Verfahren zur Kostenregulierung bestimmter, zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähiger Arzneimittel in die Wege geleitet.
Der erste am Donnerstag beschlossene Auftrag sieht vor, dass das IQWiG die Bewertung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses von bestimmten Wirkstoffen zur Behandlung der Depression (Venlafaxin, Duloxetin, Bupropion und Mirtazapin) im Vergleich zu weiteren zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähigen medikamentösen Behandlungen vornimmt.
Der zweite Auftrag bezieht sich auf die Bewertung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses von Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure (ASS) im Vergleich zur ASS-Monotherapie bei akuter Herzkrankheit sowie von Clopidogrel als Monotherapie im Vergleich zu ASS-Monotherapie bei der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (sog. Schaufensterkrankheit). Hierzu liegen abgeschlossene Nutzenbewertungen vor, deren Ergebnisse einfließen sollen.
Seit dem Inkrafttreten des GKV-WSG kann der G-BA das IQWiG neben der Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln auch mit einer Bewertung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses beauftragen. Eine solche Bewertung kann dann Grundlage für die Festsetzung eines Höchstbetrages durch den GKV-Spitzenverband für nicht-festbetragsfähige Arzneimittel sein. Die Neuregelung gibt dem G-BA zudem die Möglichkeit, eine Kosten-Nutzen-Bewertung in geeigneten Fällen auch als Grundlage für Beschlüsse über Verordnungseinschränkungen und Therapiehinweise umzusetzen.
Die Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln erfolgt in zwei Stufen: eine Nutzenbewertung und eine darauf aufbauende Kosten-Nutzen-Bewertung. Die Nutzenbewertung dient der Feststellung, ob ein Arzneimittel einen therapeutischen Zusatznutzen im Vergleich zu anderen Arzneimitteln oder Behandlungsformen hat. Sollte ein solcher Zusatznutzen nachgewiesen sein, entscheidet der G-BA über die Einleitung eines Verfahrens zur Kosten-Nutzen-Bewertung.