Bundessozialgericht bekräftigt Regelungskompetenz des Gemeinsamen Bundesausschusses
Siegburg/Kassel, 10. September 2009 – Allein der Eintrag in das Arztregister und der Abschluss einer Weiterbildung reichen nicht aus, um in einem Fachgebiet zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zugelassen zu werden. Das hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am 2. September 2009 in Kassel entschieden und damit die Regelungskompetenz der gemeinsamen Selbstverwaltung im Bereich der Bedarfsplanung eindeutig bekräftigt und gestärkt (Az.: B 6 KA 35/08 R und B 6 KA 36/08 R).
Geklagt hatte die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein gegen die Zulassung von drei Fachärzten für Herzchirurgie durch den Berufungsausschuss. Der beklagte Berufungsausschuss hatte die Ansicht vertreten, die Zulassungsfähigkeit für einzelne Facharztgruppen ergebe sich allein aus dem beruflichen Weiterbildungs- und Zulassungsrecht.
Das BSG hat nun dagegen klargestellt, dass es vielmehr den zuständigen Gremien der Selbstverwaltung und damit auch dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) obliege, als weitere Voraussetzung der Zulassungsfähigkeit eigenständig zu prüfen und zu entscheiden, ob wesentliche Bereiche der zu den jeweiligen Fach-Disziplinen gehörenden Leistungen ambulant erbracht werden können oder nicht.
Hierbei darf der G-BA dem BSG zufolge im Rahmen seiner Regelungskompetenz in der vertragsärztlichen Bedarfsplanung durchaus Vorgaben zur Zulassungsfähigkeit einzelner Arztgruppen machen. Denn der G-BA kann seiner Verpflichtung zur Regelung der Bedarfsplanung nur nachkommen, wenn er für jede Arztgruppe, die für eine Zulassung in Betracht kommt, prüft, ob das betroffene Fachgebiet zu einer der bestehenden Arztgruppen im Sinne des Bedarfsplanungsrechts gehört, hieß es in der schriftlichen Begründung des BSG.
Im August 2008 hatte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen noch die Kompetenz des G-BA verneint, im Rahmen der Regelungen zur vertragsärztlichen Bedarfsplanung Vorgaben zur Zulassungsfähigkeit einzelner Arztgruppen machen zu dürfen. Diese Vorgabe wurde durch den Spruch des BSG aufgehoben.Das LSG muss nun klären, welche herzchirurgischen Leistungen nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft ambulant erbracht werden dürfen.