G-BA verbindet Mindestmenge für die Versorgung von Früh- und Neugeborenen mit Beratungs- und Qualitätskonzept
Ab dem 1. Januar 2010 soll eine verbindliche Mindestmenge von 14 Fällen pro Jahr die Voraussetzung dafür sein, dass Krankenhäuser auch weiterhin Früh- und Neugeborene versorgen dürfen. Auf diese Regelung verständigte sich der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin. Die Mindestmenge gilt sowohl für extrem leichte Früh- und Neugeborene (unter 1250 Gramm/Level 1) als auch für sehr leichte Früh- und Neugeborene (1250 bis 1499 Gramm/Level 2).
Zudem beschloss der G-BA, die Einführung dieser Mindestmenge mit einem Beratungs- und Qualitätskonzept zu verbinden. Bis Ende des Jahres 2009 wird zunächst die Mutterschaftsrichtlinie mit dem Ziel überarbeitet, eine Risikoschwangerschaft genauer zu definieren. Betroffene Frauen, bei denen eine Frühgeburt absehbar ist, sollen dann noch zielgerichteter dahingehend beraten werden, rechtzeitig ein auf die Geburt von Früh- und Neugeborenen spezialisiertes Zentrums aufzusuchen. Weiterhin soll das neue Qualitätsinstitut nach § 137a SGB V einen Auftrag für die Entwicklung geeigneter Maßnahmen der Qualitätssicherung erhalten.
„Dieser Mindestmengenbeschluss schafft zunächst eine rechtlich sichere Basis für den Fortbestand der bestehenden Anforderungen einer monatlichen Behandlung von mindestens einem Früh- und Neugeborenen. Darüber hinaus wird die Systematik der Beratung und Risikoabklärung für die schwangeren Frauen verbessert“, sagte Dr. Rainer Hess, Unparteiischer Vorsitzender des G-BA. „Auf dieser Grundlage muss die Mindestmenge dann in Zukunft regelmäßig geprüft und weiter entwickelt werden.“
Der G-BA hat den Auftrag, Maßnahmen der Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern zu beschließen (§ 137 SGB V). Hierzu können Mindestanforderungen an die Strukturqualität von Krankenhäusern festgelegt werden, die erfüllt sein müssen, damit diese bestimmte Leistungen weiterhin anbieten dürfen (§137 SGB V Satz 3 Nr. 2). Zur Versorgung von Früh- und Neugeborenen liegt eine entsprechende Regelung vor, die nun durch die Festlegung einer Mindestmenge ergänzt wird.
Die Mindestmengenvereinbarung wird dem Beschluss angepasst und nach Abschluss der Überarbeitung auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/18/