Koordinierungsausschuss beschließt Empfehlung für strukturierte Behandlungsprogramme
Siegburg, den 1. Februar 2002 - Der Koordinierungsausschuss hat in seiner Sitzung am 28. Januar 2002 in Berlin beschlossen, dem Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 137 f Absatz 1 SGB V die folgenden Krankheiten für eine Zulassung als strukturierte Behandlungsprogramme (Disease-Management-Programme) zu empfehlen:
- Diabetes mellitus (Typ 1 und Typ 2)
- Chronisch Obstruktive Atemwegserkrankungen
- Brustkrebs
- Koronare Herzerkrankungen (KHK)
Der Empfehlung liegen die gesetzlichen Entscheidungskriterien für die Krankheitsarten zu Grunde, nämlich die Zahl der Betroffenen, die Möglichkeiten zur Verbesserung der Versorgungsqualität, die Verfügbarkeit von evidenzbasierten Leitlinien, der sektorenübergreifende Behandlungsbedarf, die Beeinflussbarkeit des Krankheitsverlaufs durch den Patienten sowie der finanzielle Aufwand der Behandlung. Weil es sich bei den Behandlungsprogrammen für die gesetzliche Krankenversicherung um der Art nach neue Aufgaben handelt, deren Aufwand und Kosten noch nicht im einzelnen zu übersehen sind, hat der Koordinierungsausschuss seine Empfehlung auf die gesetzlich erforderliche Mindestzahl von vier chronischen Krankheiten beschränkt.
In einem weiteren Schritt wird der Koordinierungsausschuss nach der endgültigen Festlegung der Krankheiten durch das Bundesministerium für Gesundheit die Anforderungen an die Ausgestaltung der Behandlungsprogramme beschließen. Hierzu wird den Spitzenorganisationen der ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, den Spitzenorganisationen der Selbsthilfe sowie der sonstigen Leistungserbringer im Gesundheitswesen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Danach werden Anforderungen an die Disease-Management-Programme und die Einzelheiten ihrer Umsetzung in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit festgelegt.
Mit der zeitgerecht und auf den Tag genau beschlossenen Empfehlung, für die der Koordinierungsausschuss nur vier Wochen Zeit hatte, hat das neue Gremium der Selbstverwaltung seine Handlungsfähigkeit unter Beweis gestellt.
In der Sitzung am 28. Januar 2002 wurde auch die Einrichtung eines weiteren Arbeitsausschusses „Kriterien für eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung“ vereinbart. Dieser Arbeitsausschuss wird für die eigentlichen Aufgaben des Koordinierungsausschuss nach §137 e Absatz 3 SGB V zuständig sein und insbesondere auf der Grundlage evidenzbasierter Leitlinien „Kriterien“ für eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leitungserbringung für bis zu 10 Krankheiten pro Jahr definieren und Empfehlungen zur Umsetzung und Evaluierung vorschlagen. An Hand der Kriterien sollen Behandlungsabläufe in der gesundheitlichen Versorgung verbessert und nicht notwendige Kosten eingespart werden. Unterversorgung soll beseitigt, Fehlversorgung vermieden und Überversorgung soll abgebaut werden.