Ambulante Diagnostik und Behandlung HIV-infizierter Patientinnen und Patienten im Krankenhaus erweitert
Siegburg/Berlin, 19. Juni 2009 – Auch bei der Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit einer bisher symptomlosen HIV-Infektion sind die Voraussetzungen für eine interdisziplinäre ambulante Behandlung in Krankenhäusern zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gegeben. Einen entsprechenden Ergänzungsbeschluss fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin.
Die ambulante Diagnostik und Versorgung von Patientinnen und Patienten mit HIV/AIDS im Krankenhaus wurde bereits im vergangenen Jahr vom G-BA geregelt. Bisher fehlten aber noch die Voraussetzungen, dass auch diejenigen Patientinnen und Patienten davon profitieren können, die zwar HIV-infiziert sind, aber bislang noch keinen Krankheitsanzeichen haben. Auch bei der medizinischen Versorgung dieser Patientinnen und Patienten ist jedoch die Betreuung durch Experten erforderlich, damit beispielsweise schon bereits vor dem Auftreten infektionsbezogener Symptome rechtzeitig mit einer antiretroviralen Therapie begonnen werden kann.
Seinem gesetzlichen Auftrag entsprechend (§ 116b SGB V) hat der G-BA im Oktober 2005 die Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Behandlung spezieller Erkrankungen in einer Richtlinie geregelt. Inhalte dieser Regelung sind die Weiterentwicklung, Konkretisierung und Überprüfung des Kataloges der hochspezialisierten Leistungen, der seltenen Erkrankungen sowie Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen.
Bislang hat der G-BA die Voraussetzungen für eine spezialisierte ambulante Behandlung im Krankenhaus von folgenden Erkrankungen geschaffen: angeborene Skelettsystemfehlbildungen, schwerwiegende immunologische Erkrankungen, Anfallsleiden und neuromuskuläre Erkrankungen, onkologische Erkrankungen, primär sklerosierende Cholangitis, Morbus Wilson, Marfan-Syndrom, Mukoviszidose, pulmonale Hypertonie, Hämophilie, Tuberkulose und Multiple Sklerose, schwere Herzinsuffizienz, HIV/AIDS und Rheuma.
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext sowie die Beschluss-erläuterung werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zur-richtlinie/20/