Presse­mit­teilung | Ambulante spezial­fach­ärztliche Versorgung

Ambulante Diagnostik und Behandlung HIV-​infizierter Patien­tinnen und Patienten im Krankenhaus erweitert

Siegburg/Berlin, 19. Juni 2009 – Auch bei der Diagnostik und Versorgung von Patien­tinnen und Patienten mit einer bisher symptomlosen HIV-​Infektion sind die Voraus­set­zungen für eine interdis­zi­plinäre ambulante Behandlung in Kranken­häusern zu Lasten der Gesetz­lichen Kranken­ver­si­cherung (GKV) gegeben. Einen entspre­chenden Ergänzungs­be­schluss fasste der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin.

Die ambulante Diagnostik und Versorgung von Patien­tinnen und Patienten mit HIV/AIDS im Krankenhaus wurde bereits im vergangenen Jahr vom G-BA geregelt. Bisher fehlten aber noch die Voraus­set­zungen, dass auch diejenigen Patien­tinnen und Patienten davon profitieren können, die zwar HIV-​infiziert sind, aber bislang noch keinen Krankheits­an­zeichen haben. Auch bei der medizi­nischen Versorgung dieser Patien­tinnen und Patienten ist jedoch die Betreuung durch Experten erforderlich, damit beispielsweise schon bereits vor dem Auftreten infekti­ons­be­zogener Symptome rechtzeitig mit einer antire­tro­viralen Therapie begonnen werden kann.

Seinem gesetz­lichen Auftrag entsprechend (§ 116b SGB V) hat der G-BA im Oktober 2005 die Öffnung der Kranken­häuser für die ambulante Behandlung spezieller Erkran­kungen in einer Richtlinie geregelt. Inhalte dieser Regelung sind die Weiter­ent­wicklung, Konkre­ti­sierung und Überprüfung des Kataloges der hochspe­zia­li­sierten Leistungen, der seltenen Erkran­kungen sowie Erkran­kungen mit besonderen Krankheits­ver­läufen.

Bislang hat der G-BA die Voraus­set­zungen für eine spezia­li­sierte ambulante Behandlung im Krankenhaus von folgenden Erkran­kungen geschaffen: angeborene Skelett­sys­tem­fehl­bil­dungen, schwer­wiegende immuno­lo­gische Erkran­kungen, Anfalls­leiden und neuromus­kuläre Erkran­kungen, onkolo­gische Erkran­kungen, primär sklero­sierende Cholangitis, Morbus Wilson, Marfan-​Syndrom, Mukovis­zidose, pulmonale Hypertonie, Hämophilie, Tuberkulose und Multiple Sklerose, schwere Herzin­suf­fizienz, HIV/AIDS und Rheuma.

Der Beschluss wird dem Bundes­mi­nis­terium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbe­an­standung und Bekannt­machung im Bundes­an­zeiger in Kraft. Der Beschlusstext sowie die Beschluss-​erläuterung werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:

http://www.g-ba.de/informa­tionen/beschluesse/zur-​richtlinie/20/


Beschluss zu dieser Presse­mit­teilung

Richtlinie nach § 116b SGB V (Ergänzung zur Konkre­ti­sierung Diagnostik und Versorgung von Patienten mit HIV/Aids)