Pres­se­mit­tei­lung | Metho­den­be­wer­tung

Stamm­zell­trans­plan­ta­tion mit nicht-​verwandtem Spender bei schwerer aplas­ti­scher Anämie bleibt GKV-​Leistung im Kran­ken­haus – Vor allem Kinder können profi­tieren

Sieg­burg/Berlin, 28. Mai 2009 – Pati­en­tinnen und Pati­enten mit einer schweren aplas­ti­schen Anämie (SAA) steht auch weiterhin die statio­näre Behand­lungs­mög­lich­keit einer allo­genen Stamm­zell­trans­plan­ta­tion mit nicht verwandtem Spender zu Lasten der Gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) zur Verfü­gung. Einen entspre­chenden Beschluss fasste der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin. Vor allem Kinder können unter bestimmten Bedin­gungen von dieser Thera­pie­mög­lich­keit profi­tieren. Die Fach­ex­perten des G-BA weisen in ihre Begrün­dung jedoch darauf hin, dass sehr sorg­fältig abge­wogen werden muss, wer unter welchen Bedin­gungen mit dieser Methode behan­delt wird, da diese erheb­liche Risiken habe und zu schweren Neben­wir­kungen führen könne.

Die SAA ist eine sehr seltene, lebens­be­droh­liche Störung des blut­bil­denden Systems, an der in Deutsch­land jähr­lich etwa 80 bis 160 Menschen neu erkranken. Unbe­han­delt nimmt die SAA in den meisten Fällen einen tödli­chen Verlauf.

Stamm­zellen sind Körper­zellen, die für die Blut­bil­dung und das Immun­system zuständig sind. Die allo­gene Stamm­zell­trans­plan­ta­tion mit nicht verwandtem Spender bei der schweren aplas­ti­schen Anämie hat vor allem als soge­nannte Zweit­li­ni­en­the­rapie einen Stel­len­wert, das heißt wenn die Therapie der ersten Wahl, die Immun­sup­pres­sion, versagt hat. Jähr­lich werden laut Angaben des Deut­schen Regis­ters für Stamm­zell­trans­plan­ta­tionen weniger als zehn Pati­en­tinnen und Pati­enten mit einer allo­genen Stamm­zell­trans­plan­ta­tion mit nicht-​verwandtem Spender behan­delt.

Der Beschluss des G-BA wird dem BMG zur Prüfung vorge­legt und tritt nach erfolgter Nicht­be­an­stan­dung und Bekannt­ma­chung im Bundes­an­zeiger in Kraft. Der Beschluss­text und eine Beschluss­erläu­te­rung werden in Kürze im Internet veröf­fent­licht:

http://www.g-ba.de/infor­ma­tionen/richt­li­nien/34/

Der G-BA hat den Auftrag, Untersuchungs-​ und Behand­lungs­me­thoden, die zu Lasten der GKV im Rahmen einer Kran­ken­haus­be­hand­lung ange­wandt werden oder ange­wandt werden sollen, daraufhin zu über­prüfen, ob sie für eine ausrei­chende, zweck­mä­ßige und wirt­schaft­liche Versor­gung der Versi­cherten unter Berück­sich­ti­gung des allge­mein aner­kannten Standes der medi­zi­ni­schen Erkennt­nisse erfor­der­lich sind (§ 137c SGB V).


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Richt­linie Methoden Kran­ken­haus­be­hand­lung/ Anlage I (Allo­gene Stamm­zell­trans­plan­ta­tion mit nicht-​verwandtem Spender bei schwerer aplas­ti­scher Anämie)