Stammzelltransplantation mit nicht-verwandtem Spender bei schwerer aplastischer Anämie bleibt GKV-Leistung im Krankenhaus – Vor allem Kinder können profitieren
Siegburg/Berlin, 28. Mai 2009 – Patientinnen und Patienten mit einer schweren aplastischen Anämie (SAA) steht auch weiterhin die stationäre Behandlungsmöglichkeit einer allogenen Stammzelltransplantation mit nicht verwandtem Spender zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zur Verfügung. Einen entsprechenden Beschluss fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin. Vor allem Kinder können unter bestimmten Bedingungen von dieser Therapiemöglichkeit profitieren. Die Fachexperten des G-BA weisen in ihre Begründung jedoch darauf hin, dass sehr sorgfältig abgewogen werden muss, wer unter welchen Bedingungen mit dieser Methode behandelt wird, da diese erhebliche Risiken habe und zu schweren Nebenwirkungen führen könne.
Die SAA ist eine sehr seltene, lebensbedrohliche Störung des blutbildenden Systems, an der in Deutschland jährlich etwa 80 bis 160 Menschen neu erkranken. Unbehandelt nimmt die SAA in den meisten Fällen einen tödlichen Verlauf.
Stammzellen sind Körperzellen, die für die Blutbildung und das Immunsystem zuständig sind. Die allogene Stammzelltransplantation mit nicht verwandtem Spender bei der schweren aplastischen Anämie hat vor allem als sogenannte Zweitlinientherapie einen Stellenwert, das heißt wenn die Therapie der ersten Wahl, die Immunsuppression, versagt hat. Jährlich werden laut Angaben des Deutschen Registers für Stammzelltransplantationen weniger als zehn Patientinnen und Patienten mit einer allogenen Stammzelltransplantation mit nicht-verwandtem Spender behandelt.
Der Beschluss des G-BA wird dem BMG zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext und eine Beschlusserläuterung werden in Kürze im Internet veröffentlicht:
http://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/34/
Der G-BA hat den Auftrag, Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die zu Lasten der GKV im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden oder angewandt werden sollen, daraufhin zu überprüfen, ob sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind (§ 137c SGB V).