Angriffe gegen Richtlinien zur Sondenkost entbehren jeder Grundlage
Siegburg, den 3. Mai 2002 – Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen weist mit aller Entschiedenheit die Angriffe gegen seinen Beschluss zur Konkretisierung des gesetzlichen Leistungsanspruchs auf Krankenkost zurück. Nach § 31 SGB V hat der Bundesausschuss den Auftrag, in den Arzneimittel-Richtlinien zu regeln, wann Krankenkost als Arzneimittel ausnahmsweise zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden kann.
Der „Club of Life“ hat in einer Mitteilung vom 27. April 2002 dem Bundesausschuss unter anderem vorgeworfen, er gefährde mit seinem Beschluss das Leben Schwerstkranker und betreibe damit „Euthanasie durch die Hintertüre“.
„Wer sich mit solchen Begriffen und Ausdrücken in die gesundheitspolitische Diskussion einschaltet, hat jeden Anspruch verwirkt, noch ernst genommen zu werden“, so der Vorsitzende des Bundesausschusses, Karl Jung.
Der Gesetzgeber sieht seit 1999 eine Einbeziehung von Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysaten, Elementardiäten und Sondennahrung in die Versorgung ausdrücklich nur als Ausnahmen vor, nachdem das Bundessozialgericht zuvor diese Produkte zutreffender Weise als Lebensmittel eingestuft und vollständig dem Bereich der Eigenverantwortung zugeordnet hatte. Der Bundesausschuss ist gesetzlich beauftragt, die zulässigen Ausnahmen festzulegen.
Mit seinem Beschluss vom 26. Februar2002 ist das Gremium seinem gesetzlichen Auftrag durch Konkretisierung der medizinisch notwendigen Fälle und den Hinweisen zur wirtschaftlichen Verordnung in verantwortungsbewusster Weise nachgekommen. Schwerkranke Patienten, die auf die genannten Produkte angewiesen sind, erfahren keine Einschränkung, sondern erhalten ihren Erkrankungen entsprechend die zweckmäßigen Produkte. Dem verordnenden Arzt wird durch die Richtlinienänderung eine wichtige Entscheidungshilfe an die Hand gegeben.
Der Bundesausschuss hat zur Vorbereitung seiner Entscheidung die wissenschaftliche Literatur ausgewertet, eine Anhörung zahlreicher Verbände durchgeführt sowie ergänzende Stellungnahmen der Deutschen Gesellschaft für Ernährungsmedizin, des Diätverbandes, des Bundesverbands Homecare, der Sektion Ernährungsmedizin und Diätetik der Deutschen Krebsgesellschaft und anderer berücksichtigt.
Der Bundesausschuss verwahrt sich vor diesem Hintergrund gegen unsachliche Vorwürfe, weil er mit seiner Entscheidung exakt dem gesetzlichen Auftrag nachgekommen ist, der nur für Ausnahmefälle eine Anerkennung von Krankenkost als Arzneimittel zulässt.