Weitere Beschlüsse des G-BA zu § 116b SGB V - Immer mehr Krankheiten können ambulant im Krankenhaus behandelt werden
Siegburg/Berlin, 19. Dezember 2008 – Vier weitere schwere Erkrankungen können künftig interdisziplinär ambulant in bestimmten Krankenhäusern zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) behandelt werden. Dazu zählen angeborene Skelettsystemfehlbildungen, schwerwiegende immunologische Erkrankungen, Anfallsleiden und neuromuskuläre Erkrankungen. Die Voraussetzungen dafür hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin mit entsprechenden Beschlüssen geschaffen. Festgelegt wurden Einzelheiten zu Krankheitsbild und Behandlungsverlauf sowie die Anforderungen, die Krankenhäuser erfüllen müssen, um diese ambulanten Behandlungen anbieten zu dürfen.
Patientinnen und Patienten mit angeborenen Skelettfehlbildungen leiden unter wiederholten oder chronischen Beschwerden und Behinderungen, die zum Teil lebensbedrohlich sind. Diagnostik, Therapie und besonders auch die psychologische Betreuung der betroffenen Kinder und deren Eltern erfordern ein interdisziplinäres Vorgehen. Die statistische Krankheitshäufigkeit (Prävalenz) liegt zwischen 5 je 10.000 und 5 je 100.000 Menschen in einer Gesamtbevölkerung. Der überwiegende Anteil der Betroffenen wird im Kindes- und Jugendalter behandelt.
Unter schwerwiegenden immunologischen Erkrankungen im Sinne des vom G-BA gefassten Beschlusses leiden in Deutschland etwa 50.000 Betroffene. Diese Patientinnen und Patienten sind erheblich in ihrer gesamten Lebensführung beein-trächtigt, stellen eine besondere Herausforderung an Diagnostik und Therapie und profitieren besonders von einer hochspezialisierten Betreuung von entsprechend versierten Fachärztinnen und Fachärzten.
Das gleiche gilt für Patientinnen und Patienten mit Anfallsleiden, wobei hier vor allem die Arzneimitteltherapie besondere Fachkenntnisse erfordert. Zurzeit gibt es etwa 410.000 Betroffene, davon sind 20 Prozent Kinder.
Neuromuskuläre Erkrankungen in der in dem Beschluss berücksichtigten Ausprägung führen zu chronischen Beschwerden und Behinderungen, die zum Teil lebensbedrohlich sind. Von den mindestens 80.000 in Deutschland gezählten Betroffenen sind die Hälfte Kinder und Jugendliche.
Alle Patientinnen und Patienten mit den genannten Krankheitsbildern sind erheblich in ihrer Lebensqualität eingeschränkt und haben eine ungünstige Prognose im Hinblick auf den Verlauf ihrer Erkrankung. Die Anforderungen an Diagnostik und Therapie sind hoch. Deshalb profitieren diese Patientengruppen besonders von einer spezialisierten ambulanten Betreuung im Krankenhaus.
Seinem gesetzlichen Auftrag entsprechend (§ 116b SGB V) hat der G-BA im Oktober 2005 die Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Behandlung spezieller Erkrankungen in einer Richtlinie geregelt. Inhalte dieser Regelung sind die Weiterentwicklung, Konkretisierung und Überprüfung des Kataloges der hochspezialisierten Leistungen, der seltenen Erkrankungen sowie Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen.
Bislang hat der G-BA die Voraussetzungen für eine spezialisierte ambulante Behandlung im Krankenhaus von folgenden Erkrankungen geschaffen: onkologische Erkrankungen, primär sklerosierende Cholangitis, Morbus Wilson, Marfan-Syndrom, Mukoviszidose, pulmonale Hypertonie, Hämophilie, Tuberkulose und Multiple Sklerose, schwere Herzinsuffizienz, HIV/AIDS und Rheuma.
Die Beschlüsse werden dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und treten nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Beschlusstexte sowie -erläuterungen werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-unterausschuss/4/
Beschlüsse zu dieser Pressemitteilung
- Richtlinie nach § 116b SGB V/ Anlage 2 (Angeborenen Skelettsystemfehlbildungen; Fehlbildungen: siehe Beschluss vom 18.06.2009)
- Richtlinie nach § 116b SGB V/ Anlage 2 (Neuromuskuläre Erkrankungen: siehe Beschluss vom 18.06.2009)
- Richtlinie nach § 116b SGB V/ Anlage 3 (Anfallsleiden)
- Richtlinie nach § 116b SGB V/ Anlage 2 (Schwerwiegende immunologische Erkrankungen: siehe Beschluss vom 18.06.2009)