Pressemitteilung | Sonstige

Erweiterung, Neustrukturierung und Anpassung der Verfahrensordnung des G-BA an Gesundheitsreform 2007

Siegburg/Berlin, 19. Dezember 2008 Die Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) enthält künftig ein neues Kapitel zur Bewertung von Arzneimitteln und Medizinprodukten. Damit kommt der G-BA seiner Aufgabe nach, die Details des Verfahrens über die Bewertung von Entscheidungen über die Arzneimittel-Richtlinie zu regeln. Aufgenommen wurden am Donnerstag in Berlin die Entscheidungsgrundlagen

  • zur Bewertung des therapeutischen Nutzens, der medizinischen Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit von Arzneimitteln,
  • zur Festbetragsgruppenbildung,
  • zur Bewertung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sowie Medizinprodukten hinsichtlich der Aufnahme in die Arzneimittel-Richtlinie
  • zum Ausschluss sogenannter Lifestyle-Arzneimittel von der vertragsärzt-lichen Versorgung sowie
  • zur Umsetzung von Empfehlungen der Expertengruppen Off-Label zur Anwendung von zugelassenen Arzneimitteln in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten.

Ein weiterer Teilbeschluss sieht die Anpassung der Verfahrensordnung an die Gesundheitsreform 2007 (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)) vor. Dieser regelt neu die tragenden Gründe und die zusammenfassenden Dokumentationen, durch die die Öffentlichkeit, aber auch Stellungnahmeberechtigte und Ministerium über das Verfahren, die Hintergründe sowie die wesentlichen Erwägungen des G-BA informiert werden. Außerdem setzt er die seit Juli 2008 in Kraft getretenen neuen sektorenbergreifenden Strukturen um und justiert dabei insbesondere die Zuständigkeiten des Plenums und der Unterausschüsse.

Darüber hinaus wurde die Verfahrensordnung, die den Ablauf von Beratungsverfahren, Anhörungen und Entscheidungen im G-BA regelt, insgesamt neu strukturiert, um sie künftig leichter ergänzen zu können und besser lesbar zu machen.

Nach Genehmigung der entsprechenden Beschlüsse durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) wird eine Gesamtneufassung der Verfahrensordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht, die zu Beginn des auf die Genehmigung folgenden Quartals in Kraft tritt.


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