Pressemitteilung | Veranlasste Leistungen

Kunststoffgläser für bestimmte Kinderbrillen auch über das Vorschulalter hinaus GKV-Leistung - G-BA beschließt Neufassung der Hilfsmittel-Richtlinie

Siegburg/Berlin, 16. Oktober 2008 Mit dem heutigen Beschluss zur Neufassung der Hilfsmittel-Richtlinie hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) deren grundlegende Überarbeitung, die auch zu einer verbesserten Versorgung GKV-Versicherter mit bestimmten Sehhilfen führt, abgeschlossen. Dies teilte der Vorsitzende des G-BA, Dr. Rainer Hess, heute in Berlin mit. Die Hilfsmittel-Richtlinie – so sieht es das Gesetz (SGB V) vor – regelt die Verordnungsfähigkeit von Hilfsmitteln zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Beispielsweise wird in der Neufassung der bisherige Verordnungsausschluss von so genannten Trifokalgläsern, Gleitsichtgläsern und hochbrechenden Brillengläsern weitgehend aufgehoben und unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes den gegenwärtigen Marktgegebenheiten angepasst. Weiterhin können Kindern, bei deren Augen niedrige Brechkraftwerte festgestellt wurden, künftig über das Vorschulalter hinaus Kunststoffbrillengläser zu Lasten der GKV verordnet werden. Dadurch soll auch einer möglichen Gefährdung durch herkömmliche Brillengläser, die als Folge des kindlichen Bewegungsdranges zu Bruch gehen können, entgegen gewirkt werden. Um ein weiteres bisher bestehendes Versorgungsdefizit zu beseitigen, hat der G-BA in der nun beschlossenen Neufassung der Hilfsmittel-Richtlinie geregelt, dass künftig auch sogenannte Okklusions-schalen oder -linsen bei therapieresistenten, nicht unterdrückbaren Doppelbildern als GKV-Leistung verordnungsfähig sind.

Um Unsicherheiten in der bisherigen Versorgung von gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten mit Sehhilfen zu beseitigen, wurden die Verordnungsgrundsätze in der neu gefassten Richtlinie konkretisiert, indem diese nun auch auf die von der Weltgesundheitsorganisation erstellte Klassifikation zur Beschreibung des funktionalen Gesundheitszustandes, der Behinderung, der sozialen Beeinträchtigung sowie der relevanten Umweltfaktoren von Menschen (International Classification of Function, Disability an Health, ICF) Bezug nimmt. Die ebenfalls differenziertere Darstellung der Verordnungsmöglichkeiten vergrößernder Sehhilfen und therapeutischer Sehhilfen soll eine sach- und indikationsgerechte Verordnungspraxis sicherstellen. 

Die neue Fassung der Hilfsmittel-Richtlinie trägt auch der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Rechnung, wonach die Verordnungsfähigkeit von Hilfsmitteln nicht von deren Listung im Hilfsmittelverzeichnis abhängig gemacht werden kann. Zudem wurde die inzwischen nicht mehr aktuelle Arztinformation zum Hilfsmittelverzeichnis, die als Anlage den bisherigen Richtlinien beigefügt war, gestrichen. Die wesentlichen Formulierungen der bisherigen Hilfsmittel-Richtlinien beruhen auf der Fassung von 1992, die der damalige Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen beschlossen hatte. Die letzten Änderungen erfolgten 2004, nachdem durch gesetzliche Neureglungen die Verordnungsfähigkeit von Sehhilfen stark eingeschränkt worden war.

Der Beschluss des G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext und eine Beschlusserläuterung werden in Kürze im Internet veröffentlicht:

http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zur-richtlinie/13/


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Hilfsmittel-Richtlinien (Neufassung / Anpassung Sehhilfen)