Gemeinsamer Bundesausschuss fasst erste Beschlüsse zur Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten ab 1. Juli 2008
Berlin, 20. Juni 2008 – Nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 31 Abs. 1 SGB V) sind nur solche Medizinprodukte zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähig, die der Apothekenpflicht unterliegen. Ab dem 1. Juli 2008 tritt dann allerdings durch das „Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften“ eine Neuregelung in Kraft. Danach hat der G-BA in der Arzneimittel-Richtlinie festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen Fällen Stoffe und Zubereitungen, die als Medizinprodukte zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden und damit verordnungsfähig sind. Es wird eine Übersicht der nach § 31 Abs. 1 ausnahmsweise verordnungsfähigen Medizinprodukte erstellt, hierzu hat der G-BA nun die ersten Beschlüsse gefaßt.
Zur Behandlung der chronischen Verstopfung bei bestimmten Erkrankungen sind zwei Macrogol-haltige, als Medizinprodukte geltende Präparate zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähig. Das gleiche gilt für verschiedene Mittel auf Dimeticonbasis zur Behandlung von Kopflausbefall bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Entsprechende Beschlüsse fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin.
Hersteller können Anträge auf Aufnahme in diese Übersicht stellen.Die Vorgaben in den Entscheidungsgrundlagen sind bei der Antragsstellung zu Grunde zu legen. Sie sichern ein einheitliches Vorgehen bei der Bewertung von Medizinprodukten.
Auf folgender Seite im Internet sind die Entscheidungsgrundlagen veröffentlicht, nach denen Medizinprodukte hinsichtlich einer Aufnahme in die Arzneimittel-Richtlinie bewertet werden:
http://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/antragsverfahren-mp/
Beschluss zu dieser Pressemitteilung
Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 12 (Ergänzung verordnungsfähiger Medizinprodukte)