G-BA legt Voraussetzungen für die ambulante Behandlung von vier weiteren Erkrankungen im Krankenhaus fest
Berlin, 20. Juni 2008 – Vier weitere schwere Erkrankungen können künftig interdisziplinär ambulant in bestimmten Krankenhäusern zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) behandelt werden. Dazu zählen schwere chronische Herzinsuffizienz, Krebserkrankungen des Auges, HIV/AIDS und Rheuma. Die Voraussetzungen dafür hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin mit entsprechenden Beschlüssen geschaffen. Festgelegt wurden Einzelheiten zu Krankheitsbild und Behandlungsverlauf sowie die Anforderungen, die Krankenhäuser erfüllen müssen, um diese ambulanten Behandlungen anbieten zu können.
Bei einer schweren chronischen Herzinsuffizienz ist das Herz nicht mehr in der Lage, den Organismus ausreichend mit Blut beziehungsweise genügend Sauerstoff zu versorgen. In Deutschland sind etwa 700 000 Menschen von einer solchen chronischen Herzschwäche betroffen.
Nach Herzkreislauferkrankungen sind Krebserkrankungen die zweithäufigste Todesursache in Deutschland. Die häufigsten bösartigen Tumore sind die der Lunge, der weiblichen Brust, des Dickdarmes, der Harnblase und der Prostata, für die bereits die Möglichkeit der ambulanten Behandlung im Krankenhaus geschaffen wurde. Der Katalog ambulanter Behandlungen wurde nun um Krebserkrankungen des Auges ergänzt.
Die Anzahl der HIV-infizierten Menschen in Deutschland wurde Ende des Jahres 2007 vom Robert-Koch-Institut auf 59 000 geschätzt. Das Humane Immundefizienz-Virus (HIV) wird im Wesentlichen sexuell sowie durch Blut-zu-Blut-Kontakt übertragen, beispielsweise durch intravenösen Drogengebrauch. Die Infektion mit HIV führt zu einer Immunschwäche, in deren Folge sich ohne medikamentöse Therapie in der Regel das Krankheitsbild AIDS entwickelt. AIDS ist unter anderem durch Infektionen verschiedener Organsysteme und die Entwicklung von Tumoren gekennzeichnet.
Etwa 240 000 Patientinnen und Patienten in Deutschland leiden an besonders schweren Verlaufsformen von Rheuma, davon sind etwa 20 000 Kinder und Jugendliche.
Patientinnen und Patienten mit den genannten Krankheitsbildern sind erheblich in ihrer Lebensqualität eingeschränkt und haben eine ungünstige Prognose im Hinblick auf den Verlauf ihrer Erkrankung. Die Anforderungen an Diagnostik und Therapie sind hoch. Deshalb profitieren diese Patientengruppen besonders von einer spezialisierten Betreuung.
Seinem gesetzlichen Auftrag entsprechend (§ 116b SGB V) hat der G-BA im Oktober 2005 die Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Behandlung spezieller Erkrankungen in einer Richtlinie geregelt. Inhalte dieser Regelung sind die Weiterentwicklung, Konkretisierung und Überprüfung des Kataloges der seltenen Erkrankungen sowie Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen.
Bislang hat der G-BA die Voraussetzungen für eine spezialisierte ambulante Behandlung im Krankenhaus von folgenden Erkrankungen geschaffen: onkologische Erkrankungen, primär sklerosierende Cholangitis, Morbus Wilson, Marfan-Syndrom, Mukoviszidose, pulmonale Hypertonie, Hämophilie, Tuberkulose und Multiple Sklerose.
Die Beschlüsse werden dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und treten nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Beschlüsse zu dieser Pressemitteilung
- Richtlinie nach § 116b SGB V (Konkretisierung rheumatologischer Erkrankungen)
- Richtlinie nach § 116b SGB V (Konkretisierung Onkologische Erkrankungen: Tumore des Auges)
- Richtlinie nach § 116b SGB V (Konkretisierung Diagnostik und Therapie der schweren Herzinsuffizienz)
- Richtlinie nach § 116b SGB V (Konkretisierung Diagnostik und Versorgung von Patienten mit HIV/Aids)