Pres­se­mit­tei­lung | Arznei­mittel

Verord­nungs­fä­hig­keit von Medi­zin­pro­dukten: G-BA veröf­fent­licht die Entschei­dungs­grund­lagen und leitet Stel­lung­nah­me­ver­fahren zur Ände­rung der Arzneimittel-​Richtlinie ein

Sieg­burg/Berlin, 14. März 2008 – Der Gemein­same Bundes­aus­schuss      (G-BA) hat heute auf seiner Inter­net­seite www.g-ba.de die Entschei­dungs­grund­lagen veröf­fent­licht, nach denen künftig Medi­zin­pro­dukte hinsicht­lich einer Aufnahme in die Arzneimittel-​Richtlinie bewertet werden.

Nach den derzei­tigen gesetz­li­chen Bestim­mungen (§ 31 Abs. 1 SGB V) sind nur solche Medi­zin­pro­dukte zu Lasten der Gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) verord­nungs­fähig, die der Apothe­ken­pflicht unter­liegen. Ab dem 1. Juli 2008 tritt dann aller­dings durch das „Gesetz zur Ände­rung medi­zin­pro­dukterecht­li­cher und anderer Vorschriften“ eine Neure­ge­lung in Kraft. Danach hat der G-BA in der Arzneimittel-​Richtlinie fest­zu­legen, in welchen medi­zi­nisch notwen­digen Fällen Stoffe und Zube­rei­tungen, die als Medi­zin­pro­dukte zur Anwen­dung am oder im mensch­li­chen Körper bestimmt sind, ausnahms­weise in die Arznei­mit­tel­ver­sor­gung einbe­zogen werden und damit verord­nungs­fähig sind. Es wird eine Über­sicht der nach § 31 Abs. 1 ausnahms­weise verord­nungs­fä­higen Medi­zin­pro­dukte erstellt werden. Hersteller können Anträge auf Aufnahme in diese Über­sicht stellen. Die Vorgaben in den Entschei­dungs­grund­lagen sind bei der Antrags­stel­lung zu Grunde zu legen. Sie sichern ein einheit­li­ches Vorgehen bei der Bewer­tung von Medi­zin­pro­dukten.

Weiterhin hat der G-BA einen Beschluss zur Einlei­tung eines Stel­lung­nah­me­ver­fah­rens zur Ände­rung der Arzneimittel-​Richtlinie gefasst. In dem Richt­li­ni­en­ent­wurf werden die maßgeb­li­chen Krite­rien für die Beur­tei­lung der medi­zi­ni­schen Notwen­dig­keit von Medi­zin­pro­dukten fest­ge­legt.


Beschluss zu dieser Pres­se­mit­tei­lung

Arzneimittel-​Richtlinie/ neuer Abschnitt I (Einlei­tung eines Stel­lung­nah­me­ver­fah­rens zur Verord­nungs­fä­hig­keit von Medi­zin­pro­dukten)