Balneophototherapie zur Behandlung von Hauterkrankungen wird GKV-Leistung - G-BA erweitert Leistungskatalog im ambulanten Bereich
Siegburg/Berlin, 14. März 2008 – Gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten, die an bestimmten Hauterkrankungen leiden, haben künftig Anspruch auf eine Balneophototherapie als Kassenleistung. Einen entsprechenden Beschluss fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Siegburg.
Die Balneophototherapie kombiniert Wannenbäder unter Zusetzung verschiedener Substanzen, wie beispielsweise Salz mit UV-Lichttherapie, die entweder während (synchron) oder nach dem Bad (asynchron) angewendet wird. Beide Formen der Balneophototherapie sind zur Behandlung der Schuppenflechte künftig in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig.
Eine Öffnung des Einsatzbereiches der Balneophototherapie auf weitere Hauterkrankungen lehnte der G-BA dagegen ab, da für deren Nutzen keine zuverlässigen wissenschaftlichen Daten vorliegen. Eine Sonderstellung nimmt dabei die synchrone Balneophototherapie zur Behandlung der atopischen Neurodermitis ein. Hier geht der G-BA davon aus, dass sich innerhalb der nächsten drei Jahre eine deutliche Verbesserung der Erkenntnislage erzielen lässt. Der G-BA wendet sich mit seiner Entscheidung insbesondere an die zuständigen Krankenkassen, entsprechende Modellprojekte zur Gewinnung der notwendigen Evidenz aufzulegen.
Die Entscheidung des G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext sowie eine Beschlusserläuterung werden in Kürze im Internet unter folgender Adresse veröffentlicht:
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zur-richtlinie/7/
Beschluss zu dieser Pressemitteilung
Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (Balneophototherapie)