BSG bestätigt Rechtsauffassung des G-BA zur Verordnungsfähigkeit von Enteraler Ernährung
Siegburg/Berlin, 4. März 2008 – Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Beanstandung des Richtlinienbeschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Enteralen Ernährung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) für rechtswidrig erklärt und damit eine vergleichbare Entscheidung des Sozialgerichts Köln aus dem März 2007 bestätigt (Urteil vom 28. Februar 2008, Az.: B 1 KR 16/07 R). Das teilte der G-BA am Dienstag in Siegburg mit.
Hintergrund der BSG-Entscheidung war die Klage eines an einer seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankung (langsam fortschreitende Adrenomyeloneuropathie (AMN)) leidenden Patienten. Dieser hatte von seiner Krankenkasse die Versorgung mit „Lorenzos Öl“ gefordert, um dem krankheitsbedingt gestörten Abbau und der eventuell gesteigerten körpereigenen Bildung überlangkettiger Fettsäuren entgegen zu wirken. Die Krankenkasse hatte die Übernahme der Kosten mit der Begründung abgelehnt, dass Lorenzos Öl nicht zu den gesetzlich (SGB V) geregelten, ausnahmsweise verordnungsfähigen Produktgruppen wie Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten oder Sondennahrung gehöre.
Die Vorinstanzen hatten die Krankenkasse hingegen unter Verweis auf eine Regelung zur Verordnungsfähigkeit von Enteraler Ernährung in der Arzneimittelrichtlinie des G-BA verurteilt, die das BMG im Wege der Ersatzvornahme am 25. August 2005 erlassen hatte. Die Regelung erweitert den Kreis der zu Lasten der GKV verordnungsfähigen Lebensmittel hinaus auch auf solche Lebensmittel, die im Gesetz nicht ausdrücklich genannt sind (sog. „Öffnungsklausel“).
Das BSG entschied nun, dass Lorenzos Öl nicht zu den gesetzlich geregelten ausnahmsweise verordnungsfähigen Produktgruppen gehöre. Seine Verordnungsfähigkeit könne auch nicht auf die vom BMG im Wege der Ersatzvornahme erlassene Öffnungsklausel gestützt werden. Die Öffnungsklausel sei insoweit nichtig, als sie den Kreis der zu Lasten der GKV verordnungsfähigen Lebensmittel über die engen abschließenden gesetzlichen Vorgaben des SGB V hinaus erweitere.
Der G-BA hatte gegen die vom BMG ausgesprochene Beanstandung und die im Wege der Ersatzvornahme erlassene Ergänzung der Arzneimittel-Richtlinien zur Enteralen Ernährung im Jahr 2005 geklagt. Im März 2007 gab das Sozialgericht Köln dieser Klage statt.