Presse­mit­teilung | Ambulante spezial­fach­ärztliche Versorgung

Gemeinsamer Bundes­aus­schuss passt Richtlinie für die ambulante Behandlung im Krankenhaus erneut an

Köln/Berlin, 22. Februar 2008 – Mit seiner Beschluss­fassung zur ambulanten Behandlung seltener und schwer­wie­gender Erkran­kungen an dafür qualifi­zierten Kranken­häusern hat der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) die Grundlagen für die entspre­chende Zulassung von Kranken­häusern durch die dafür zuständigen Landes­pla­nungs­be­hörden jetzt abschließend geregelt. Die jetzige Richtlinie enthält mit dem Ziel der Qualitäts­si­cherung die Vorgabe bestimmter Mindest­mengen – je nach Erkrankung, die behandelt werden soll – und damit einer bestimmte Erfahrung bei der jeweils erforder­lichen Behandlung, die das Krankenhaus nachweisen muss. Entspre­chende Beschlüsse zur Änderung der Richtlinie „Ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V“ fasste der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) am Donnerstag in Köln. Grund für die erneute Anpassung der Richtlinie waren nach dem ersten Beschluss notwendig gewordene Abstim­mungen mit dem Bundes­mi­nis­terium für Gesundheit (BMG).

Seinem gesetz­lichen Auftrag entsprechend (§ 116b SGB V) hat der G-BA die Öffnung der Kranken­häuser für die ambulante Behandlung spezieller Erkran­kungen in einer Richtlinie im Oktober 2005 geregelt. Gegenstand der Richtlinie sind die Weiter­ent­wicklung, Konkre­ti­sierung und Überprüfung des Kataloges der seltenen Erkran­kungen, Erkran­kungen mit besonderen Krankheits­ver­läufen sowie hochspe­zia­li­sierter Leistungen, die ambulant im Krankenhaus erbracht werden können.

Im August 2006 wurden die Diagnostik und Versorgung von Patienten zum Katalog hinzugefügt, die am Marfan-​Syndrom oder an Mukovis­zidose leiden. Im Oktober 2007 hatte der G-BA die bestehende Richtlinie an die geänderte Gesetzeslage nach Inkraft­treten des GKV-​Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-​WSG) angepasst. Weiterhin wurden in diesem Jahr vom G-BA die Voraus­set­zungen dafür geschaffen, dass Patienten mit pulmonaler Hypertonie oder Hämophilie, primär sklero­sie­render Cholangitis, Morbus Wilson, Multipler Sklerose und Tuberkulose leiden, eine ambulante Behandlung im Krankenhaus in Anspruch nehmen können. Im Januar 2008 folgte der Beschluss zur Konkre­ti­sierung von Krebser­kran­kungen.

Die Beschlüsse werden dem BMG zur Prüfung vorgelegt und treten nach erfolgter Nichtbe­an­standung und Bekannt­machung im Bundes­an­zeiger in Kraft.


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