Gemeinsamer Bundesausschuss passt Schutzimpfungs-Richtlinie an Empfehlungen der Ständigen Impfkommission an - Auflagen des Bundesministeriums für Gesundheit erfüllt
Siegburg/Berlin, 19. Oktober 2007 – Die im Juni vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossene Erstfassung der Schutzimpfungs-Richtlinie wurde vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nicht beanstandet, aber mit Auflagen versehen. Die vom BMG mit der Nichtbeanstandung formulierten Auflagen hat der G-BA nun zunächst in einem Änderungsbeschluss zur Erstfassung der Schutzimpfungs-Richtlinie umgesetzt. Sie beziehen sich auf die Qualifikationsanforderungen der Ärzte und nehmen insoweit Bezug auf das jeweilige Weiterbildungsrecht der Ärztekammern. Die Richtlinie wird auf dieser Grundlage veröffentlicht werden.
Mit einem weiteren Beschluss hat der G-BA entsprechend seines gesetzlichen Auftrags, die Schutzimpfungs-Richtlinie regelmäßig an die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) anzupassen, die im Juli herausgegebenen Empfehlungen der STIKO in die Richtlinie aufgenommen. Diese betreffen weitestgehend redaktionelle Änderungen zu Impfungen gegen Hepatitis Typ A und B, Masern und Varizellen.
Die erneuten Beschlüsse des G-BA zur Schutzimpfungs-Richtlinie werden dem BMG zur Prüfung vorgelegt und treten nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Zum Hintergund:
Auf Basis der Empfehlungen der beim Robert-Koch-Institut (RKI) in Berlin ansässigen STIKO legt der G-BA Einzelheiten zu der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen bei Schutzimpfungen fest. Details zu Art und Umfang der von diesem Beschluss betroffenen Leistungen sind in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie aufgeführt. In einer Tabelle werden dort die einzelnen Impfungen, deren Indikation sowie Hinweise zu den Schutzimpfungen genannt.
Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) sind Leistungen für Schutzimpfungen seit dem 1. April 2007 Pflichtleistungen der GKV. Von diesen Pflichtleistungen ausgenommen sind sogenannte Reise-Schutzimpfungen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Aufnahme einer Schutzimpfung in den Pflichtleistungskatalog der GKV ist zunächst eine Empfehlung der entsprechenden Impfung durch die STIKO.
Der G-BA muss dann zu der Verordnungsfähigkeit der empfohlenen Schutzimpfung innerhalb einer Frist von drei Monaten einen Beschluss fassen. In begründeten Ausnahmefällen kann der G-BA auch von einer Empfehlung der STIKO abweichen. Vor der Neuregelung durch das GKV-WSG waren Schutzimpfungen freiwillige Satzungsleistungen der Krankenkassen und damit keine generelle Pflichtleistung der GKV.
Die ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut wird von Experten gebildet, die durch das BMG berufen werden. Sie treffen sich zweimal jährlich, um sich mit den gesundheitspolitisch wichtigen Fragen zu Schutzimpfungen und Infektionskrankheiten in Forschung und Praxis zu beschäftigen und entsprechende Empfehlungen abzugeben.