Protonentherapie beim Rektumkarzinom nur für Schwerstkranke unter qualitätsgesicherten Bedingungen GKV-Leistung im Krankenhaus
Siegburg/Berlin, 19. Oktober 2007 – Die Protonentherapie beim Rektumkarzinom kann als stationäre Methode zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei schwerstkranken Patientinnen und Patienten bei bestimmten Indikationen angewendet werden, wenn dies in einer krankenhausinternen Konferenz der an der Behandlung beteiligten Ärzte beschlossen wurde. Weitere Bedingung ist die Einhaltung von festgelegten Qualitätsstandards. Einen entsprechenden Beschluss fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Siegburg.
Im Dezember 2006 hatte der G-BA nach umfassender Auswertung der wissenschaftlichen Literatur beschlossen, dass die Protonentherapie beim Rektumkarzinom aufgrund fehlender Nutzenbelege nicht weiter als GKV-Leistung im Krankenhaus erbracht werden kann. Der Beschluss wurde vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beanstandet.
Der aktuellen Beschlussfassung liegen physikalische Überlegungen zugrunde, nach denen für Patienten mit den Indikationen „Lokalrezidiv ohne hämatogene Metastasen“ oder „fortgeschrittene Erkrankung mit unbeherrschbarer Symptomatik aufgrund eines Lokalrezidivs“ die Protonentherapie eine strahlentherapeutische Behandlungsmöglichkeit darstellen kann.
Der Beschluss wird dem BMG zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung in Kraft.