Presse­mit­teilung | Methoden­be­wertung

Protonen­therapie beim Rektum­karzinom nur für Schwerst­kranke unter qualitäts­ge­si­cherten Bedingungen GKV-​Leistung im Krankenhaus

Siegburg/Berlin, 19. Oktober 2007 – Die Protonen­therapie beim Rektum­karzinom kann als stationäre Methode zulasten der Gesetz­lichen Kranken­ver­si­cherung (GKV) bei schwerst­kranken Patien­tinnen und Patienten bei bestimmten Indika­tionen angewendet werden, wenn dies in einer kranken­haus­in­ternen Konferenz der an der Behandlung beteiligten Ärzte beschlossen wurde. Weitere Bedingung ist die Einhaltung von festge­legten Qualitäts­standards. Einen entspre­chenden Beschluss fasste der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) am Donnerstag in Siegburg.

Im Dezember 2006 hatte der G-BA nach umfassender Auswertung der wissen­schaft­lichen Literatur beschlossen, dass die Protonen­therapie beim Rektum­karzinom aufgrund fehlender Nutzen­belege nicht weiter als GKV-​Leistung im Krankenhaus erbracht werden kann. Der Beschluss wurde vom Bundes­mi­nis­terium für Gesundheit (BMG) beanstandet.

Der aktuellen Beschluss­fassung liegen physika­lische Überle­gungen zugrunde, nach denen für Patienten mit den Indika­tionen „Lokalrezidiv ohne hämatogene Metastasen“ oder „fortge­schrittene Erkrankung mit unbeherrschbarer Symptomatik aufgrund eines Lokalre­zidivs“ die Protonen­therapie eine strahlen­the­ra­peu­tische Behand­lungs­mög­lichkeit darstellen kann.

Der Beschluss wird dem BMG zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbe­an­standung in Kraft.


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