Gemeinsamer Bundesausschuss: Richtlinie zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus wurde an neue gesetzliche Grundlagen angepasst
Siegburg/Berlin, 19. Oktober 2007 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die bestehende Richtlinie „Ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V“ an die geänderte Gesetzeslage nach Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) angepasst.
Nach der früheren Regelung konnten die Krankenkassen mit zugelassenen Krankenhäusern Verträge über die ambulante Erbringung hochspezialisierter Leistungen sowie zur Behandlung seltener Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen schließen, sofern die Leistungen und Behandlungen in dem Katalog nach § 116b Abs. 3 SGB V oder in den Ergänzungen, die der G-BA vorzunehmen hat, enthalten sind. Dies ist nach der aktuellen Rechtslage nun anders: Die Vertragskompetenz der Krankenkassen ist entfallen. Ein Krankenhaus ist nach der neuen Fassung des § 116b Abs. 2 SGB V dann zur ambulanten Behandlung berechtigt, wenn und soweit es im Rahmen der Krankenhausplanung des Landes als geeignet dazu bestimmt worden ist.