Sektorübergreifende Verfahrensordnung für den Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossen
Siegburg, 16. März 2005 – In seiner Sitzung am 15. März 2005 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nach intensiven Beratungen eine sektorenübergreifende Verfahrensordnung beschlossen. Damit werden die zur Zeit noch gültigen Verfahrensregeln und Bewertungsrichtlinien der Vorgängerausschüsse - Bundesausschüsse der Ärzte / Zahnärzte und Krankenkassen und Ausschuss Krankenhaus – in einer einheitlichen Verfahrensordnung zusammengeführt.
„Die nun beschlossene Verfahrensordnung will die bestehenden Unterschiede zwischen der ambulanten und stationären Versorgung der Patienten beseitigen und damit einen wichtigen Beitrag für bessere und wirtschaftlichere Krankenkassenleistungen in Deutschland leisten“, so Dr. Rainer Hess, Vorsitzender des G-BA. Bedauerlich sei aber, dass sich sowohl die DKG als auch die Patientenvertreter ausdrücklich gegen die neue Verfahrensordnung ausgesprochen hätten, weil sie die darin einheitlich aufgestellten Anforderungen an die Evidenz der Methodenbewertung für sich nicht akzeptierten. Die neue Verfahrensordnung starte daher leider konfliktiv und müsse sich deswegen als sektorübergreifend tragbare Verfahrensregelung in der Praxis noch beweisen, so Dr. Hess weiter.
In der neuen Verfahrensordnung wurde die Einbindung unabhängigen wissenschaftlichen Sachverstandes deutlich verbessert. Insbesondere wird mit den Regelungen zur Beauftragung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) die Basis für die wissenschaftliche Unterstützung des G-BA gelegt.
Die Verfahrensordnung regelt im Einzelnen:
- die Entscheidungsverfahren in allgemeiner Form,
- die Bewertung des Nutzens, der Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit von Methoden und Leistungen,
- Verfahren für Richtlinienbeschlüsse gemäß § 116b Abs. 4 SGB V
- das Verfahren der im Gesetz vorgesehenen Stellungnahmen,
- die Zusammenarbeit mit dem IQWiG und weiteren fachlich unabhängigen wissenschaftlichen Institutionen oder Sachverständigen sowie
- Offenlegungspflichten für Sachverständige.
Unterschiedliche Auffassungen bestehen insbesondere zur Systematik der Evidenzbewertung und zum Verhältnis von Erlaubnisvorbehalt und Verbotsvorbehalt bei der Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der ambulanten und stationären Versorgung.
Um in den unterschiedlichen Entscheidungsverfahren des G-BA sachgerechte und spezifische Regelungen erreichen zu können, wurde eine Modul-Lösung gewählt. Erste Module sind die Bestimmungen zur Bewertung medizinischer Methoden und die Verfahrensregeln zur Richtlinie gemäß § 116b SGB V „Ambulante Behandlung im Krankenhaus“. Weitere Module, z. B. für die Erarbeitung von Empfehlungen zu strukturierten Behandlungsprogrammen, von Maßnahmen der Qualitätssicherung oder von Arzneimittel-Richtlinien, sind für eine spätere Integration in die Verfahrensordnung vorgesehen.
Eine entscheidende Stelle in der Verfahrensordnung bildet der Abschnitt zur Offenlegungspflicht für Sachverständige. „Jeder Sachverständige, der uns beraten will, muss mögliche wirtschaftliche Interessenkonflikte angeben. Damit können wir uns nun besser vergewissern, dass er die gebotene Distanz zum Verfahrensgegenstand hat“, erläuterte Dr. Hess.
Die Verfahrensordnung soll am 1. Juli 2005 in Kraft treten. Sie bedarf zuvor der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung.