Gemeinsamer Bundesausschuss übernimmt Schutzimpfungen in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung
Siegburg/Berlin, 22. Juni 2007 – Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben künftig einen gesetzlichen Anspruch auf die in der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aufgeführten Schutzimpfungen. Grundlage für die Schutzimpfungs-Richtlinie sind die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Schutzimpfungen. Dazu gehört unter anderem auch die Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs bei Mädchen und jungen Frauen im Alter von 12 bis 17 Jahren. Einen entsprechenden Beschluss fasste der G-BA am Donnerstag in Berlin.
Der G-BA hat damit einen gesetzlichen Auftrag der jüngsten Gesundheitsreform in der vorgegebenen Frist bis zum 30. Juni 2007 erfüllt. Auf Basis der Empfehlungen der beim Robert-Koch-Institut ansässigen STIKO hatte der G-BA dabei erstmals Einzelheiten zu der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenkassen bei Schutzimpfungen festzulegen. Mit der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA wurde nun zu allen zu diesem Zeitpunkt geltenden Empfehlungen der STIKO ein Beschluss gefasst. Einzelheiten zu Art und Umfang der Leistungen sind in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie aufgeführt. In einer Tabelle werden dort die einzelnen Impfungen, deren Indikation sowie Hinweise zu den Schutzimpfungen genannt.
Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) sind Leistungen für Schutzimpfungen seit dem 1. April 2007 Pflichtleistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Grundsätzliche Voraussetzung ist allerdings zunächst eine Empfehlung der Schutzimpfung durch die STIKO. Der G-BA hat dann künftig zur Verordnungsfähigkeit der Schutzimpfung innerhalb einer Frist von drei Monaten einen Beschluss zu fassen. In begründeten Ausnahmefällen kann der G-BA auch von einer Empfehlung der STIKO abweichen. Vor der Neuregelung durch das GKV-WSG waren Schutzimpfungen freiwillige Satzungsleistungen der Krankenkassen und damit keine generelle Pflichtleistung der GKV.
Der Beschluss des G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.