Presse­mit­teilung | Arznei­mittel

Gemeinsamer Bundes­aus­schuss übernimmt Schutz­imp­fungen in den Leistungs­katalog der Gesetz­lichen Kranken­ver­si­cherung

Siegburg/Berlin, 22. Juni 2007 – Versicherte der Gesetz­lichen Kranken­ver­si­cherung (GKV) haben künftig einen gesetz­lichen Anspruch auf die in der Schutzimpfungs-​Richtlinie des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses (G-BA) aufgeführten Schutz­imp­fungen. Grundlage für die Schutzimpfungs-​Richtlinie sind die von der Ständigen Impfkom­mission (STIKO) empfohlenen Schutz­imp­fungen. Dazu gehört unter anderem auch die Impfung gegen Gebärmut­ter­halskrebs bei Mädchen und jungen Frauen im Alter von 12 bis 17 Jahren. Einen entspre­chenden Beschluss fasste der G-BA am Donnerstag in Berlin.

Der G-BA hat damit einen gesetz­lichen Auftrag der jüngsten Gesund­heits­reform in der vorgegebenen Frist bis zum 30. Juni 2007 erfüllt. Auf Basis der Empfeh­lungen der beim Robert-​Koch-Institut ansässigen STIKO hatte der G-BA dabei erstmals Einzel­heiten zu der Leistungs­pflicht der Gesetz­lichen Kranken­kassen bei Schutz­imp­fungen festzulegen. Mit der Schutzimpfungs-​Richtlinie des G-BA wurde nun zu allen zu diesem Zeitpunkt geltenden Empfeh­lungen der STIKO ein Beschluss gefasst. Einzel­heiten zu Art und Umfang der Leistungen sind in Anlage 1 der Schutzimpfungs-​Richtlinie aufgeführt. In einer Tabelle werden dort die einzelnen Impfungen, deren Indikation sowie Hinweise zu den Schutz­imp­fungen genannt.

Durch das GKV-​Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-​WSG) sind Leistungen für Schutz­imp­fungen seit dem 1. April 2007 Pflicht­leis­tungen der Gesetz­lichen Kranken­ver­si­cherung (GKV). Grundsätzliche Voraus­setzung ist allerdings zunächst eine Empfehlung der Schutz­impfung durch die STIKO. Der G-BA hat dann künftig zur Verord­nungs­fä­higkeit der Schutz­impfung innerhalb einer Frist von drei Monaten einen Beschluss zu fassen. In begründeten Ausnah­me­fällen kann der G-BA auch von einer Empfehlung der STIKO abweichen. Vor der Neuregelung durch das GKV-​WSG waren Schutz­imp­fungen freiwillige Satzungs­leis­tungen der Kranken­kassen und damit keine generelle Pflicht­leistung der GKV.

Der Beschluss des G-BA wird dem Bundes­mi­nis­terium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbe­an­standung und Bekannt­machung im Bundes­an­zeiger in Kraft.