Pressemitteilung | Arzneimittel

Life style Arzneimittel „Acomplia“: Verordnungsausschluss durch den G-BA rechtmäßig - Gericht weist Antrag des Herstellers im Eilverfahren zurück

Siegburg, 20. Juni 2007 In einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und der Firma Sanofi Aventis hat das Sozialgericht Berlin den Verordnungsausschluss des Life style Arzneimittels „Acomplia“ durch den G-BA bestätigt. Das teilte der G-BA am Dienstag in Siegburg mit. Das Gericht bestätigte damit die Rechtsauffassung des G-BA, der den seit Anfang des Jahres 2006 in Deutschland zur Behandlung von übergewichtigen Patienten zugelassene Wirkstoff „Rimonabant“ sowie das entsprechende Medikament „Acomplia“ den so genannten Life style Arzneimitteln zugeordnet hatte. In einem Eilverfahren hatte der Hersteller Sanofi Aventis die Aufhebung dieses Beschlusses beantragt.

„Ich begrüße die Entscheidung des Gerichts, das damit bestätigt, dass der G-BA seinem gesetzlichen Regelungsauftrag korrekt nachgekommen ist. Da ‚Acomplia’ nur eine Zulassung für die Indikation Gewichtsabnahme hat, ist die Zuordnung als Life style Präparat unausweichlich. Es bleibt nun abzuwarten, ob die Hersteller-Firma gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Rechtsmittel einlegt und das Hauptsacheverfahren weiter betreibt“, sagte der unparteiische Vorsitzende des G-BA, Dr. Rainer Hess. „Einer weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung sehen wir in dieser Sache nach Analyse der Entscheidungsgründe allerdings mit Gelassenheit entgegen.“  

Mit dem Beschluss aus dem Jahr 2006 hatte der G-BA die gesetzliche Regelung umgesetzt, dass Arzneimittel zur Abmagerung, zur Zügelung des Appetits oder zur Gewichtsreduktion nicht zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden dürfen.Der Beschluss war dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt worden und nach erfolgter Nichtbeanstandung nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 12. Januar 2007 in Kraft getreten.

Hintergrund „Life style Arzneimittel“:

 Nach § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V dürfen Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, nicht von der GKV erstattet werden. Ausgeschlossen sind insbesondere auch Arzneimittel, die zur Abmagerung oder Zügelung des Appetits oder zur Regulierung des Körpergewichts dienen. Weiterhin nennt das Gesetz Medikamente, die der Raucherentwöhnung, der Verbesserung des Haarwuchses, der Behandlung der erektilen Dysfunktion und der Steigerung der sexuellen Potenz dienen, für deren Finanzierung jeder Verbraucher selbst verantwortlich ist. Da es sich dabei um Arzneimittel handelt, deren Einsatz im Wesentlichen durch die private Lebensführung bedingt ist, wird im Gesetz die Bezeichnung „Life style Arzneimittel“ gebraucht. Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag, Einzelheiten zu diesen Arzneimitteln in der Arzneimittel-Richtlinie zu regeln.


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Arzneimittel-Richtlinie/ Anlage 8 (Rimonabant)