Pressemitteilung | Arzneimittel

Enterale Ernährung: Sozialgericht Köln erklärt Beanstandung des Bundesministeriums für Gesundheit für rechtswidrig

Siegburg/Berlin, 22. März 2007 – Das Sozialgericht Köln hat am Mittwoch in einem erstinstanzlichen Urteil die Beanstandung des Richtlinienbeschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Enteralen Ernährung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) für rechtswidrig erklärt. Das teilte der G-BA in Siegburg mit.

Die Beanstandung des Ministeriums enthält nach Auffassung des Sozialgerichts einen mit der dem BMG zustehenden Rechtsaufsicht nicht vereinbaren Eingriff in den Beurteilungsspielraum des G-BA bei der Ausprägung gesetzlicher Vorgaben für seine Richtlinien, heißt es in dem Urteil. Die Ersatzvornahme des BMG, die aufgrund der rechtswidrigen Beanstandung ebenfalls rechtswidrig ist, bleibt vorerst als Rechtsgrundlage für die Leistungsgewährung der Gesetzlichen Krankenkassen bestehen. Sobald die Entscheidung des Sozialgerichts rechtskräftig ist, kann der G-BA auf ihrer Grundlage die Richtlinien zur Enteralen Ernährung in Ausübung seiner Richtlinienverantwortung neu gestalten.

Hintergrund

Der G-BA hatte gegen die vom BMG ausgesprochene Beanstandung und die im Wege der Ersatzvornahme erlassene Ergänzung der Arzneimittel-Richtlinien zur Enteralen Ernährung im Jahr 2005 geklagt. Am 1. Oktober 2005 waren dann die durch die Ersatzvornahme des BMG geregelten Voraussetzungen für eine weitere Leistungsgewährung der Gesetzlichen Krankenkassen zunächst wirksam geworden.

Der Nutzen von Enteraler Ernährung konnte damals im Zuge des Beratungsverfahrens des G-BA für viele Indikationen nicht wissenschaftlich belegt werden. Nach Auffassung des G-BA führte die fehlende Definition der medizinischen Notwendigkeit in der Ersatzvornahme des Ministeriums zu Unsicherheiten bei Ärzten und Patienten, wann künstliche Ernährung verordnet werden soll – mit weit reichenden Folgen insbesondere für den Pflegebereich. Etwa 70 Prozent der über eine Sonde ernährten Patienten sind Heimbewohner, bei denen diese Maßnahme häufig medizinisch nicht notwendig ist. Dies steht nach Ansicht des G-BA in einem deutlichen Widerspruch zum Selbstbestimmungsrecht der Patienten und beeinträchtigt auch deren Gesundheit.

Das Gesetz sieht eine Ausnahmevorschrift vor, nach der Enterale Ernährung nur in medizinisch notwendigen Fällen bei konkret zu benennenden Indikationen zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden kann. Das Gesetz legt dabei eine größtmögliche Zurückhaltung an den Tag, da es die ethische und medizinische Problematik einer unkontrollierten Ausweitung dieser „Behandlungsmethode“ im Blick hat.

Der damals noch zuständige Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hatte diesen Auftrag einer Ausnahmeregelung für eine vom Gesetzgeber gewollte Leistungseinschränkung angenommen und in einer Richtlinie ausgefüllt. Diese erste Formulierung einer solchen Vorschrift im Jahr 2002 wurde beanstandet mit dem Hinweis einer fehlenden fachlichen Begründung. Der G-BA als Nachfolgeorganisation des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen hatte diesem Anliegen entsprochen und mit großem Aufwand und unter Mitwirkung von Patientenvertretern für die einzelnen Regelungen eine dem Stand der Erkenntnis entsprechende wissenschaftliche Begründung erarbeitet.

Um mögliche Einsprüche der Öffentlichkeit und insbesondere der Industrie gegen diese Regelung aufzufangen, wurde im Dezember 2003 eine weitere Anhörung durchgeführt. Die im Rahmen dieser Anhörung eingegangenen Stellungnahmen wertete der G-BA aus. Das Auswertungsergebnis war in die Formulierung des am 15. Februar 2005 vorgelegten Richtlinienentwurfs eingeflossen.

Der Richtlinienentwurf wurde trotz der erfolgten Überarbeitung erneut vom Ministerium am 27. April 2005 beanstandet. Die mit dieser Beanstandung verbundenen Maßgaben des BMG standen dabei diametral zu dem Ergebnis der Fachexperten des G-BA, so dass eine Umsetzung dieser Maßgaben abgelehnt wurde. Das BMG hatte daraufhin den Richtlinienentwurf des G-BA durch eine eigene Richtlinie ersetzt („Ersatzvornahme“ vom 25. August 2005). Diese sieht insbesondere eine Generalindikation für künstliche Ernährung als medizinische Maßnahme vor ohne Definition der medizinisch notwendigen Voraussetzungen. Vor diesem Hintergrund hatte sich der G-BA im Sinne der behandelnden Ärzte und betroffenen Patienten verpflichtet, gegen die Ersatzvornahme zu klagen.

Hintergrund „Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)“:

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für etwa 70 Millionen Versicherte. Der G-BA legt fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV erstattet werden. Rechtsgrundlage für die Arbeit des G-BA ist das fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V).

Den gesundheitspolitischen Rahmen der medizinischen Versorgung in Deutschland gibt das Parlament durch Gesetze vor. Aufgabe des G-BA ist es, innerhalb dieses Rahmens einheitliche Vorgaben für die konkrete Umsetzung in der Praxis zu beschließen. Die von ihm beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle Akteure der GKV bindend.

Bei seinen Entscheidungen berücksichtigt der G-BA den aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse und untersucht den diagnostischen oder therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit einer Leistung aus dem Pflichtkatalog der Krankenkassen. Zudem hat der G-BA weitere wichtige Aufgaben im Bereich des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Versorgung.

 


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Arzneimittel-Richtlinien/ Kapitel E (Enterale Ernährung) - Ersatzvornahme des BMGS