Pressemitteilung | Veranlasste Leistungen

Gemeinsamer Bundesausschuss beschließt Öffnungsklausel für die häusliche Krankenpflege in der GKV - Spezielle Belange von Kindern werden in der Richtlinie verankert

Siegburg/Köln, 16. März 2007 – Zukünftig sind im Einzelfall auch Pflegemaßnahmen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähig, die nicht im Leistungsverzeichnis der Häusliche Krankenpflege-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) enthalten sind. Einen entsprechenden Beschluss fasste der G-BA am Donnerstag in Köln.  

Mit dieser Öffnungsklausel können Pflegeleistungen außerhalb des Leistungsverzeichnisses verordnet werden, wenn sie medizinisch erforderlich, wirtschaftlich und Bestandteil des ärztlichen Behandlungsplans sind. So sind im Einzelfall Maßnahmen, wie etwa spezielle Bewegungsübungen oder kontinuierliche Blutzuckermessungen verordnungsfähig.

Der Beschluss wurde vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung gefasst, wonach der G-BA zwar die Befugnis hat, ein verbindliches Leistungsverzeichnis der häuslichen Krankenpflegemaßnahmen in Richtlinien vorzugeben, dass darüber hinaus jedoch in medizinisch begründeten Einzelfällen weitere Pflegeleistungen verordnungsfähig sein können.

Um die Versorgung kranker Kinder zu verbessern, hat der G-BA noch eine weitere Änderung der Richtlinien vorgenommen. Demnach können die speziellen Belange von Kindern bei der Verordnung von häuslicher Krankenpflege in Zukunft besser und gezielter berücksichtigt werden. So sieht der Beschluss vor, dass beispielsweise umfangreichere Anleitungs- und Schulungsmaßnahmen der häuslichen Krankenpflege von Kindern und deren Eltern oder Betreuungspersonen zu Lasten der GKV erbracht werden können.

Die Entscheidungen des G-BA werden dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und treten nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Beschlusstexte sowie Beschlusserläuterungen werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:

http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/


Hintergrund „Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)“:

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für etwa 70 Millionen Versicherte. Der G-BA legt fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV erstattet werden. Rechtsgrundlage für die Arbeit des G-BA ist das fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V).

Den gesundheitspolitischen Rahmen der medizinischen Versorgung in Deutschland gibt das Parlament durch Gesetze vor. Aufgabe des G-BA ist es, innerhalb dieses Rahmens einheitliche Vorgaben für die konkrete Umsetzung in der Praxis zu beschließen. Die von ihm beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle Akteure der GKV bindend.

Bei seinen Entscheidungen berücksichtigt der G-BA den aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse und untersucht den diagnostischen oder therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit einer Leistung aus dem Pflichtkatalog der Krankenkassen. Zudem hat der G-BA weitere wichtige Aufgaben im Bereich des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Versorgung.

 


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