Pressemitteilung | Arzneimittel

EuGH-Urteil zur OTC-Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung: Gemeinsamer Bundesausschuss sieht Gesetzgeber in der Pflicht, die OTC-Regelung entsprechend anzupassen

Siegburg, 26. Oktober 2006 – Die gesetzlichen Verfahrensregelungen zur Verordnungsfähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (so genannte OTC-Arzneimittel) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verstoßen gegen Europarecht. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem heute verkündeten Urteil festgestellt. „Die inhaltlichen Entscheidungen des G-BA bleiben allerdings von diesem Urteil völlig unberührt, die Rechtmäßigkeit der OTC-Liste ist durch das Urteil nicht in Frage gestellt“, sagte der unparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), Dr. Rainer Hess, am Donnerstag in Siegburg.

„Dieses Urteil richtet sich nicht gegen den G-BA, sondern stellt vielmehr eine bestehende Gesetzeslücke fest, die jetzt schnellst möglich vom Gesetzgeber geschlossen werden muss. Zunächst ist entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes deswegen der Gesetzgeber gefordert, eine der Transparenzrichtlinie entsprechende Verfahrensregelung zu treffen“, sagte Hess. Die vom EuGH eingeforderte Transparenz im Hinblick auf die Begründung von Entscheidungen entspreche grundsätzlich bereits jetzt der Verfahrensweise des G-BA, sei aber bei der OTC-Liste wegen des vom Gesetzgeber selbst vorgenommenen Verordnungsausschlusses nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel insoweit nicht praktiziert worden.

Der EuGH hatte zu prüfen, ob das gesetzliche Verfahren über die vom G-BA zu erstellende Ausnahmeliste für nicht verschreibungspflichtige Medikamente (so genannte OTC-Liste) gegen die EU-Transparenz-Richtlinie verstößt. Die OTC-Liste verzeichnet Präparate, die ausnahmsweise von den Krankenkassen erstattet werden.

Die EU-Transparenz-Richtlinie schreibt vor, dass eine Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln auf Antrag gegenüber dem betroffenen Arzneimittelhersteller begründet werden muss. Dem wird die gesetzliche Regelung in § 34 Abs.1 SGB V nicht gerecht, urteilte der EuGH. Das Gesetz enthält keine Regelung im Sinne der Transparenz-Richtlinie.