Gemeinsamer Bundesausschuss verbessert Situation arbeitsloser GKV- Versicherter
Siegburg, 21. September 2006 – Die Kriterien zur Feststellung von Arbeitsunfähigkeit bei arbeitslosen Versicherten und erwerbstätigen Versicherten sind nun angeglichen. Einen entsprechenden Beschluss zur Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Dienstag in Siegburg. Ausschlaggebend ist nun in beiden Fällen, ob der Versicherte seiner beruflichen Tätigkeit, beziehungsweise einer Tätigkeit, für die er von der Agentur für Arbeit vermittelt werden soll, aus ärztlicher Sicht nachgehen kann.
Hintergrund
Um einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Krankengeld zu haben, muss ein Arzt Arbeitsunfähigkeit festgestellt haben. Die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit erfolgt grundsätzlich berufsspezifisch. Das bedeutet, dass bestimmte Beschwerden – beispielsweise Schwindelanfälle bei einem Versicherten, der als Dachdecker arbeitet – berufsspezifisch dazu führten, dass Arbeitsunfähigkeit für die von ihm ausgeübte berufliche Tätigkeit vorlag. Bei einem Versicherten mit einem anderen Beruf dagegen konnten dieselben Beschwerden keine Feststellung von Arbeitsunfähigkeit begründen. Daher musste der Arzt bisher den Versicherten grundsätzlich nach der von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeit befragen.
Bei einem Versicherten, der arbeitslos ist, ist dieser berufsspezifische Bezug nicht mehr gegeben. Die bisherige Regelung sah vor, dass bei Arbeitslosen erst ein Anspruch auf Krankengeld entstand, wenn das Leistungsvermögen des Versicherten nahezu vollständig aufgehoben war.
In der aktuellen Rechtsprechung wurde festgestellt, dass dieses Kriterium nicht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Regelungen über das Arbeitslosen zustehende Krankengeld einerseits und der einschlägigen leistungsrechtlichen Vorschriften der Arbeitslosenversicherung andererseits steht. Mit der nun beschlossenen Neuregelung trägt der G-BA diesem Umstand Rechnung. Die Richtlinienänderung zielt als Kriterium für die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitslosen auf den zeitlichen Umfang ab, für den sich der Versicherte der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt hat.
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.