Gericht bestätigt Festbeträge für patentgeschützte Arzneimittel – Wissenschaftliche Bewertung des G-BA einwandfrei
Siegburg, 23. November 2005 – Das Sozialgericht Berlin hat gestern durch Entscheidungen zweier verschiedener Kammern erstinstanzlich festgestellt, dass die Festsetzung von Festbeträgen für cholesterinsenkende Arzneimittel der Wirkstoffklasse der Statine und für blutdrucksenkende Arzneimittel der Wirkstoffklasse der Sartane rechtmäßig ist. Nach Auffassung des Gerichts hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zu Recht den Cholesterinsenker Atorvastatin und den Blutdrucksenker Losartan in die Festbetragsregelungen einbezogen. Das Gericht bestätigte die Entscheidungen des G-BA, indem es feststellte, dass eine überlegene Wirksamkeit dieser Arzneimittel gegenüber Konkurrenzpräparaten wissenschaftlich nicht belegt sei und somit keine Ausnahmen von der Festbetragsfestsetzung gerechtfertigt seien. Damit scheiterten die Pharmafirmen mit ihren Klagen in der ersten Instanz gegen die Selbstverwaltung.
„Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Festsetzung von Festbeträgen auf der Grundlage der vom G-BA beschlossenen Festbetragsgruppen für verfassungskonform erklärt und auch der Europäische Gerichtshof klargestellt hat, dass diese Regelung nicht gegen EU-Recht verstößt, hat nun das Sozialgericht Berlin deren konkrete Umsetzung durch den G-BA auch in den strittigen Einzelfällen bestätigt“, erklärte Dr. Rainer Hess, Vorsitzender des G-BA, gestern in Siegburg.
Festbeträge sind in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Erstattungshöchstpreise für bestimmte Arzneimittel, die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen für Arzneimittel-Gruppen festgesetzt werden.
Übersteigt der Preis des Arzneimittels den Festbetrag, muss der Versicherte die Mehrkosten selber tragen. Für die Bildung von Arzneimittel-Gruppen ist der G-BA zuständig. Nach In-Kraft-Treten des GKV-Modernisierungsgesetzes am 1.Januar 2004 kann der G-BA auch patentgeschützte Analogpräparate unabhängig von ihren Patentlaufzeiten in die Festbetragsregelung einbeziehen. Ausgenommen sind Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen, die eine therapeutische Verbesserung bedeuten. Im vergangenen Jahr setzte der G-BA diese Gruppenbildungen konkret um und schaffte damit die Voraussetzung für die Festsetzung von Erstattungshöchstgrenzen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen.