Gemeinsamer Bundesausschuss beschließt Richtlinie zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus
Siegburg, 21. Dezember 2004 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner für ärztliche Angelegenheiten zuständigen Besetzung hat auf der heutigen Sitzung eine Richtlinie gemäß § 116b SGB V „Ambulante Behandlung im Krankenhaus“ beschlossen. Damit ist die Voraussetzung dafür geschaffen worden, den Katalog der hochspezialisierten Leistungen, seltenen Erkrankungen sowie der Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen im geordneten Verfahren und mit festgelegten Kriterien weiterentwickeln zu können.
„Mit dem heutigen Beschluss konnten die intensiven Beratungen zu diesem Thema erfolgreich abgeschlossen werden“, so Dr. Rainer Hess, Vorsitzender des G-BA. „Die Richtlinie soll dazu beitragen, künftige Entscheidungen des G-BA darüber, welche Leistungen ambulant im Krankenhaus erbracht werden können, rechtlich abzusichern.“
Die Richtlinie regelt die Weiterentwicklung des Kataloges im Sinne einer Ergänzung, Konkretisierung und Überprüfung. Das Verfahren der Weiterentwicklung der Kataloginhalte - also die Festlegung der objektivierbaren Kriterien und inhaltlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in den Katalog der ambulanten Behandlung im Krankenhaus - wird im Teil D der neuen Verfahrensordnung des G-BA festgelegt.
In den drei Anlagen der Richtlinie werden die Leistungen und Erkrankungen gelistet, für deren ambulante Behandlung die Krankenkassen mit zugelassenen Krankenhäusern in Ergänzung der vertragsärztlichen Versorgung Verträge abschließen können.