Gemeinsamer Bundesausschuss integriert medizinische Versorgungszentren in die Bedarfsplanungs-Richtlinien
Siegburg, 15. Juni 2004 – Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit seinem heutigen Beschluss die Bedarfsplanungs-Richtlinie-Ärzte um einen Abschnitt ergänzt, der Grundlagen, Maßstäbe und Verfahren für die Berücksichtigung der in medizinischen Versorgungszentren nach § 95 tätigen Ärzte und Psychotherapeuten regelt.
Das GMG führt erstmals medizinische Versorgungszentren in die vertragsärztliche Versorgung ein. Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind.
Mit dem heutigen Beschluss werden die in medizinischen Versorgungszentren tätigen Ärzte den Vertragsärzten in bestehenden ärztlichen Kooperationsformen gleichgestellt. Darüber hinaus werden durch die Richtlinienänderung flexible Arbeitszeitmodelle geschaffen: So sind innerhalb der Vorgaben der Bedarfsplanung in medizinischen Versorgungszentren viertel, halbe, dreiviertel und ganze Stellen möglich. In der herkömmlichen Gemeinschaftspraxis können ein angestellter ganztags tätiger Arzt oder maximal zwei halbtags tätige Ärzte mit einer Leistungsbegrenzung auf 103 Prozent arbeiten.
Beschluss zu dieser Pressemitteilung
Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte (Medizinische Versorgungszentren)