Pressemitteilung | Qualitätssicherung

Versorgung von Früh- und Neugeborenen wird durch gezielte Zuweisungen in speziell ausgestattete Krankenhäuser verbessert

Siegburg, 21. September 2005 – Ab 2006 findet die Versorgung von früh- und neugeborenen Kindern in deutschen Krankenhäusern nach verbindlichen Kriterien statt, die die Qualität der jeweils erforderlichen Behandlungen durch gezielte Zuweisungen in spezialisierte Krankenhäuser gewährleisten sollen. Ein entsprechendes Konzept, das die Qualitätsanforderungen regelt, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner für Krankenhausbehandlung zuständigen Besetzung heute beschlossen.

Dieses beschreibt die Anforderungen für verschiedene Stufen der Versorgung: von Früh- und Neugeborenen mit höchstem und hohem Risiko, weiterhin von Säuglingen, bei denen absehbar ist, dass sie unmittelbar nach der Geburt eine Therapie benötigen, und schließlich für die Versorgung von Neugeborenen ohne Risiko. Die Qualitätsmerkmale beziehungsweise Minimalanforderungen, die erfüllt sein müssen, beziehen sich auf die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität von Krankenhäusern.

Ziel des Konzeptes ist die Verbesserung der Qualität in der Versorgung aller Früh- und Neugeborenen, eine nach dem Risikoprofil der Kinder entsprechende Zuweisung und daher verbesserte Behandlung sowie die Verringerung von Säuglingssterblichkeit.

„Je gezielter eine Zuweisung von Mutter und Kind in ein bestimmtes Krankenhaus stattfindet, desto besser kann die optimale Betreuung gewährleistet werden“, so Professor Polonius, Vorsitzender des G-BA. „Beispielsweise kann das Vorhandensein einer Intensivstation für Neugeborene in unmittelbarer Nähe der Entbindungsstation eine entscheidende Rolle spielen, ebenso wie die Gewähr einer 24-Stunden-Betreuung von Frühgeborenen durch Ärzte und Pflegepersonal“, so Polonius weiter.

Hintergrund:

Der G-BA hat den Auftrag, Maßnahmen der Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern zu beschließen (§ 137 SGB V). Hierzu können Mindestanforderungen an die Strukturqualität von Krankenhäusern festgelegt werden, die erfüllt sein müssen, damit diese bestimmte Leistungen weiterhin anbieten dürfen (§137 SGB V Satz 3 Nr. 2).

Die entsprechenden Beschlüsse des G-BA sind verbindlich.


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Vereinbarung über Maßnahmen zur QS der Versorgung von Früh- und Neugeborenen