Presse­mit­teilung | Disease-​Management-Programme

DMP: G-BA legt erste Grundlagen für digita­li­sierte Versor­gungs­prozesse

Berlin, 20. März 2025 – Medizi­nische Versor­gungs­prozesse können mit Hilfe digitaler Lösungen – zu denen beispielsweise die elektro­nische Patien­tenakte, Medika­ti­onspläne und Messenger-​Dienste gehören – optimiert und beschleunigt werden. Dieses Potenzial soll in struktu­rierten Behand­lungs­pro­grammen für chronisch Erkrankte, den DMP, besser genutzt werden. Die Grundlagen dafür hat der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) nun gelegt. Er beschreibt im Auftrag des Gesetz­gebers die Anforde­rungen, die generell für ein digitales DMP (dDMP) gelten sollen. Darauf aufbauend beschloss das Gremium zudem die erkran­kungs­spe­zi­fischen dDMP bei Diabetes mellitus Typ 1 und 2: Sie sind als ergänzende freiwillige Module zu den klassischen DMP angelegt. Bevor diese neuen dDMP in die Versorgung kommen, muss das Bundes­mi­nis­terium für Gesundheit (BMG) jedoch noch das Nähere zu den technischen Anforde­rungen per Rechts­ver­ordnung regeln. Mit einer Einführung von dDMP ist deshalb frühestens ab 2026 zu rechnen.

Dazu Karin Maag, unpartei­isches Mitglied des G-BA und zuständig für den Bereich der DMP: „Aktuell nutzen ca. 4,76 Mio. gesetzlich Versicherte, die an Diabetes mellitus Typ 1 oder 2 erkrankt sind, die Möglichkeit, sich in einem DMP leitli­ni­en­gerecht behandeln und zum Umgang mit ihrer Erkrankung schulen zu lassen – Tendenz steigend. Digitale Elemente wie ärztliche Konsul­ta­tionen per Video sind genau wie in der Regelver­sorgung zwar bereits Bestandteil der klassischen DMP. Bei den dDMP sollen nun aber für die struktu­rierte und koordi­nierte DMP-​Versorgung umfassende digitale Prozesse genutzt und damit auch in der Breite vorange­trieben werden. Es geht beispielsweise darum, dass im dDMP noch stärker auf Präsenz­kontakte verzichtet werden kann und stattdessen wege- und zeitsparend auch ein asynchroner Austausch mittels Messenger-​Diensten möglich wird. Speziell im Bereich Diabetes gehört ein datenge­stütztes Glukose­ma­nagement im engen Austausch zwischen Praxis und Versicherten ganz zentral zu einer guten Therapie­steuerung. Wichtig zu wissen ist dabei: Mit den neuen dDMP werden die bestehenden klassischen Diabetes-​DMP nicht ersetzt, sondern jeweils um ein Modul zu digita­li­sierten Versor­gungs­pro­zessen ergänzt – Praxen und Versicherte können freiwillig entscheiden, ob sie neben dem klassischen DMP auch das dDMP anbieten beziehungsweise nutzen wollen.

Die heute beschlossenen Anforde­rungen an dDMP sind nur ein erster, aber dennoch wichtiger Einstieg in die digita­li­sierten Versor­gungs­prozesse in DMP. Unsere Chancen, die dDMP auf dieser Basis weiter­zu­ent­wickeln, hängen eng mit der generellen Digita­li­sie­rungs­strategie des Bundes zusammen: Sie betrifft die elektro­nische Patien­tenakte, die Ausbau­stufen der 116-​117-ServiceApp sowie DMP-​spezifische Anforde­rungen zum Beispiel an die Praxis­ver­wal­tungs­systeme.“

Wesentliche Anforde­rungen an dDMP bei Diabetes

  • Praxen können ergänzend nur an einem dDMP Diabetes teilnehmen, wenn sie ein digitales Termin­ma­nagement sowie die Möglichkeit von Videokon­sul­ta­tionen vorhalten. Als Telema­tik­in­fra­struktur sind vorrangig die TI-​Dienste „Kommuni­kation im Medizinwesen (KIM)“ und der „TI-​Messenger (TIM)“ zu nutzen.
  • Versicherte können das dDMP nur nutzen, wenn sie der elektro­nischen Patien­tenakte (ePA) nicht widersprochen haben. Denn die ePA soll von den Praxen auch für DMP-​relevante Daten – wie den elektro­nischen Medika­men­tenplan – genutzt werden. Diese Daten sollen über die ePA auch dem Versicherten selbst transparent zur Verfügung stehen.
  • Die Therapie­steuerung soll durch Zugriff der Ärztinnen und Ärzte auf Daten aus ggf. verordneten Hilfsmitteln wie rtCGM erleichtert werden.
  • Ob digitale Gesund­heits­an­wen­dungen (DiGA) wie Apps oder weitere digitale medizi­nische Anwendungen aus dem klassischen DMP für eine Patientin oder einen Patienten in Frage kommen, ist im Sinne einer Persona­li­sierung der Behandlung ausdrücklich zu prüfen. Grundsätzlich kann eine im BfArM-​Verzeichnis gelistete DiGA einer DMP-​Teilnehmerin oder einem DMP-​Teilnehmer auch dann verordnet werden, wenn die DiGA (noch) nicht im DMP empfohlen wird.

Rechts­ver­ordnung weitere Voraus­setzung für dDMP

Bevor die neuen Module in Kraft treten und in den regionalen DMP-​Verträgen berück­sichtigt werden können, müssen die Nichtbe­an­standung des BMG sowie dessen Rechts­ver­ordnung nach § 370b SGBV vorliegen. In der Rechts­ver­ordnung wird unter anderem das Nähere zur erforder­lichen technischen Ausstattung und an die Anwendung bei den Leistungs­er­bringern und Versicherten geregelt, die den Vorgaben des Datenschutzes und der Datensi­cherheit genügen müssen. Über das Inkraft­treten des Beschlusses wird der G-BA informieren.  

Hintergrund: Digita­li­sierte Versor­gungs­prozesse in DMP

Ziel der DMP ist es, den sektoren­über­grei­fenden Behand­lungs­ablauf und die Qualität der medizi­nischen Versorgung von chronisch kranken Menschen zu verbessern. Die Anforde­rungen an die DMP und die Dokumen­tation sind in der DMP-​Anforderungen-Richtlinie geregelt.

Mit dem im März 2024 in Kraft getretenen Digital-​Gesetz wurde der G-BA beauftragt, zu den DMP-​Anforderungen bei Diabetes mellitus Typ 1 und 2 ergänzend die Ausgestaltung mit digita­li­sierten Versor­gungs­pro­zessen zu regeln.

Weitere Informa­tionen sind auf der Website des G-BA zu finden: Disease-​Management-Programme


Beschluss zu dieser Presse­mit­teilung

DMP-​Anforderungen-Richtlinie: Ergänzung § 8, Anlage 1a (digitales DMP Diabetes mellitus Typ 2) und Anlage 7a (digitales DMP Diabetes mellitus Typ 1)