Vor Operationen bei verengter Halsschlagader: G-BA beschließt neuen Anspruch für Versicherte auf ärztliche Zweitmeinung
Berlin, 20. März 2025 – Gefäßverengungen an der Halsschlagader, sogenannte Karotisstenosen, können den Blutfluss hemmen und zu einer Unterversorgung am Kopf und Gehirn führen. Sie entstehen meist durch Ablagerungen an den Gefäßwänden und treten im Alter häufig auf. Karotisstenosen können unterschiedliche Folgen haben wie z. B. eine Durchblutungsstörung der Augen und teilweise auch Schlaganfälle auslösen. Neben der Behandlung mit Medikamenten stehen verschiedene Eingriffe zur Gefäßwiedereröffnung (Revaskularisation) als Therapieoption zur Verfügung. Für diese Eingriffe hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner heutigen Plenumssitzung einen Zweitmeinungsanspruch festgelegt: Künftig können sich gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten eine unabhängige zweite ärztliche Meinung einholen, wenn ihnen eine Operation zur Behandlung der Karotisstenose empfohlen wurde.
Als ein operatives Verfahren kommt unter anderem die sogenannte Endarteriektomie in Frage: Dabei werden die Gefäße an den verengten Stellen chirurgisch eröffnet, die Ablagerungen entfernt und das Gefäß wieder verschlossen. Alternativ kann auch ein sogenanntes transluminales Verfahren zum Einsatz kommen, bei dem das Gefäß mithilfe eines Ballonkatheters aufgeweitet wird. Um das Gefäß längerfristig offen zu halten, wird meist ein Stent eingesetzt. Die als Zweitmeiner tätigen Ärztinnen und Ärzte prüfen, ob die geplante Operation auch aus ihrer Sicht medizinisch wirklich angezeigt ist. Zudem beraten sie zu möglichen Behandlungsalternativen.
Zweitmeinungsberechtigte Fachärztinnen und Fachärzte
Voraussichtlich ab dem 1. Oktober 2025 können ambulant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung beantragen, um Zweitmeinungen zu geplanten gefäßchirurgischen Eingriffen bei Karotisstenosen abgeben und mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu dürfen. Folgende Facharztgruppen besitzen dazu die nötige fachliche Qualifikation:
- Neurologie,
- Innere Medizin und Angiologie,
- Innere Medizin und Kardiologie,
- Gefäßchirurgie,
- Radiologie mit besonderer Expertise in endovaskulären Verfahren,
- Radiologie mit Schwerpunkt Neuroradiologie oder
- Neurochirurgie.
Die Indikationsstellung soll im Zweitmeinungsverfahren interdisziplinär unter Einbeziehung einer Neurologin oder eines Neurologen erfolgen. Bei Bedarf können darüber hinaus weitere Ärztinnen und Ärzte der oben genannten medizinischen Fachgebiete hinzugezogen werden.
Inanspruchnahme der neuen Zweitmeinung
Wenn das Bundesministerium für Gesundheit keine rechtlichen Einwände gegen den Beschluss hat, wird er im Bundesanzeiger veröffentlicht. Er tritt dann am ersten Tag des zweiten darauffolgenden Quartals in Kraft: voraussichtlich am 1. Oktober 2025. Die Zeit wird von den Kassenärztlichen Vereinigungen benötigt, um das Genehmigungsverfahren für die zweitmeinungsgebenden Fachärztinnen und Fachärzte vorzubereiten.
Versicherte finden dann zweitmeinungsberechtigte Fachärztinnen und Fachärzte über die Website des ärztlichen Bereitschaftsdienstes: www.116117.de/zweitmeinung.
Hintergrund – Zweitmeinungsverfahren bei geplanten Operationen
Gesetzlich Versicherte haben bei planbaren Operationen gemäß § 27b SGB V einen Rechtsanspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung. Der G-BA legt in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren den genauen Leistungsumfang eines Zweitmeinungsverfahrens fest. Zudem wählt er aus, für welche Eingriffe dieser Anspruch besteht. Informationen zu den bereits beschlossenen Zweitmeinungsverfahren sowie eine Patienteninformation sind auf der Website des G-BA zu finden: Zweitmeinung bei planbaren Eingriffen