Pressemitteilung | Sonstige

Gemeinsamer Bundesausschuss gibt Ausblick auf sein Arbeitsprogramm 2025

Berlin, 7. Februar 2025 – Seit mehr als 20 Jahren hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Aufgabe, die Gesundheitsversorgung der gesetzlich Versicherten transparent, verlässlich und evidenzbasiert weiterzuentwickeln. Was das konkret für das Arbeitsprogramm 2025 bedeutet, erläutert Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA:

„Wir schließen in diesem Jahr einige Beratungen zu neuen gesetzlichen Aufträgen ab, die eine besondere Relevanz für bestimmte Gruppen von Versicherten haben. Beispielsweise sollen Patientinnen und Patienten mit Long-COVID auch einen regulären Anspruch auf eine zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln erhalten. Arzneimittel außerhalb der Zulassung einzusetzen, also im sogenannten Off-Label-Use, sollte aus Sicherheitsgründen die Ausnahme bleiben. Aber hier ist es sinnvoll, denn bisher gibt es nach wie vor keine Arzneimittel, die speziell für Long-COVID zugelassen sind. Daher werden wir über eine Anpassung der Arzneimittel-Richtlinie entscheiden, sobald die Expertengruppe „Long COVID Off-Label-Use“ beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ihre notwendigen Empfehlungen abgegeben hat.

Außerdem können Versicherte mit schwerer Tabakabhängigkeit – und damit entsprechenden Risiken für Folgeerkrankungen – zukünftig im Rahmen von Programmen zur Tabakentwöhnung auch unterstützende Arzneimittel erhalten. Diese Möglichkeit gibt es bislang nicht, die gesetzlichen Vorgaben waren hier ganz rigoros. Der G-BA wird den vom Gesetzgeber eröffneten Spielraum nutzen und nachweislich nützliche Arzneimittel verordnungsfähig machen.

Auslöser für Beratungen des G-BA sind aber nicht nur neue gesetzliche Aufgaben. In diesem Jahr werden wir wieder einige Beschlüsse fassen, die auf Hinweise aus der medizinischen Versorgung oder auf Ergebnisse der Evaluationen unserer Vorgaben zurückgehen. Nur so gelingt es, unsere Richtlinien möglichst versorgungsnah zu gestalten und Versorgungslücken zu vermeiden. Beispielsweise werden wir die recht hohen Anforderungen für multiprofessionelle Netzverbünde vereinfachen, die die Behandlung von schwer psychisch Erkrankten absichern. So sollen solche Verbünde schneller entstehen. Bei der Verordnung von häuslicher Krankenpflege wiederum prüft der G-BA, wie mögliche Regelungslücken für Versicherte mit einem erhöhten Bedarf an Behandlungspflege geschlossen werden können. Im Bereich Qualitätssicherung beraten wir aufgrund von Hinweisen aus Wissenschaft und Praxis beispielsweise unsere Anforderungen an Krankenhäuser, die Patientinnen und Patienten mit einem Bauchaortenaneurysma behandeln.

Ein thematischer Schwerpunkt unserer Arbeit wird das Thema der Früherkennung von Erkrankungen sein: Hier stehen beispielsweise Beschlussfassungen zum Lungenkrebs-Screening und zu Fettstoffwechselstörungen bei Kindern und Jugendlichen an. Die richtige Screening-Strategie zu definieren ist alles andere als trivial – schließlich sollen falsche Screening-Befunde und Überdiagnosen möglichst vermieden werden. Beides geht mit unnötigen Ängsten, falschem Sicherheitsgefühl und Verschwendung von Versichertengeldern einher. Eine sichere Studienlage ist deshalb auch für ein gutes Früherkennungsangebot essenziell.“

Die folgende Übersicht zeigt eine Auswahl an Themen, die der G-BA zusätzlich zum routinemäßigen Aktualisieren der Richtlinien in diesem Kalenderjahr bearbeiten wird:

Arzneimittel

Frühe Nutzenbewertung neuer Arzneimittel

Der G-BA wird seine frühen Nutzenbewertungen neuer Arzneimittel (gemäß § 35a SGB V) auch in diesem Jahr fortsetzen. Der Umfang dürfte dabei in etwa vergleichbar mit dem im Vorjahr sein: Erwartet werden rund 130 bis 140 Bewertungsverfahren zu Wirkstoffen und 220 Beratungen von pharmazeutischen Herstellern. Durch seine Entscheidungen zum Zusatznutzen neuer Arzneimittel wird der G-BA auch in diesem Jahr dazu beitragen, die Arzneimittelausgaben zu kontrollieren.

Aufgrund des Medizinforschungsgesetzes prüft der G-BA im Rahmen der Nutzenbewertung für alle ab Januar 2025 neu in Deutschland auf den Markt kommenden Arzneimittel, ob mindestens 5 Prozent der Studienteilnehmenden an Prüfstellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland teilgenommen haben. Die entsprechende Dossiervorlage Modul 3, die Hersteller hierzu verwenden müssen, hat der G-BA Anfang Dezember 2024 per Beschluss in seiner Verfahrensordnung angepasst.

Thema: AMNOG – Nutzenbewertung von Arzneimitteln

HTA-Bewertung in Europa beginnen

In diesem Jahr beginnt die Bewertung der klinischen Studienlage von Gesundheitstechnologien, die sogenannte HTA-Bewertung (Health Technology Assessment), auf europäischer Ebene. Gestartet wird mit onkologischen Wirkstoffen und Arzneimitteln für neuartige Therapien, den ATMPs. Ziel des neuen Verfahrens ist es, die gemeinsame EU-HTA-Bewertung im Anschluss an die Zulassung zeitnah für alle Mitgliedsstaaten für die weitergehende nationale Entscheidungsfindung zur Verfügung zu stellen und somit den Marktzugang innovativer Arzneimittel in Europa zu beschleunigen. Im europäischen Verfahren dürfen die Bewertungsberichte keine Werturteile oder Schlussfolgerungen zum gesamten klinischen Zusatznutzen der bewerteten Gesundheitstechnologie enthalten. Sie beschränken sich somit auf eine Beschreibung der wissenschaftlichen Analyse der relativen Effekte. Werturteile und Schlussfolgerungen zum Zusatznutzen verbleiben daher auch künftig vollständig in der Zuständigkeit des G-BA. In Deutschland werden die EU-HTA-Berichte sowie die eingereichten Daten und Informationen der europäischen Ebene in die frühe Nutzenbewertung des G-BA einbezogen. Der Verfahrensablauf des nationalen AMNOG-Verfahrens, also die Bewertung durch den G-BA auf Basis einer Zuarbeit des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), und die anschließenden Preisverhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem pharmazeutischen Hersteller bleiben erhalten.

In diesem Jahr stehen die ersten Bewertungsverfahren im Rahmen der europäischen Gremien (Subgruppen/HTA-Koordinierungsgruppe) an. Der G-BA wird sich gemeinsam mit dem IQWiG intensiv am Entstehungsprozess der europäischen Bewertungsberichte beteiligen, um größtmögliche Synergien für das anschließende nationale Bewertungsverfahren freizusetzen. Darüber hinaus sollen im kommenden Jahr weitergehende Leitfäden für das europäische Verfahren erstellt werden. Auch hierbei wird sich der G-BA aktiv beteiligen.

Abhängig von den Entwicklungen auf der EU-Ebene und der nationalen Gesetzgebung plant der G-BA themenspezifische Informationsveranstaltungen.

Thema: EU-HTA-Beratungen

Arzneimittel zur Tabakentwöhnung

Versicherte, bei denen eine schwere Tabakabhängigkeit festgestellt wurde, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers zukünftig auch Anspruch auf eine Übernahme von Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung haben. Bisher ist das aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht möglich. Auf Grundlage der Nutzenbewertung des IQWiG wird der G-BA im ersten Quartal 2025 festlegen, welche Arzneimittel zur Tabakentwöhnung verordnet werden können und unter welchen Voraussetzungen das im Rahmen von Programmen zur Tabakentwöhnung erfolgen kann. Die Einleitung des Stellungnahmeverfahrens hierzu hat der G-BA am 12. November 2024 beschlossen.

Sonstige Produkte zur Wundbehandlung

Unabhängig von der Frage einer Verlängerung der gesetzlichen Übergangsregelung für die Kostenübernahme von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung erwartet der G-BA verstärkt Anträge von Herstellern zur Aufnahme ihrer Produkte in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie. Der G-BA prüft dann anhand der vom Hersteller vorgelegten Studien innerhalb von 90 Tagen den medizinischen Nutzen. Hersteller können sich vom G-BA beraten lassen: Vor allem zu konkreten Inhalten der Unterlagen und Studien, die für den Nachweis des Nutzens benötigt werden.

Um etwaige Unsicherheiten in der Zuordnung von Produkten als Verbandmittel oder sonstiges Produkt zur Wundbehandlung zu minimieren, wird der G-BA über die Bildung weiterer beispielhafter Produktgruppen in Anlage Va (Teil 2 und Teil 3) beraten.

Thema: Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung

Arzneimittel im Off-Label-Use bei Long-COVID

Bisher gibt es noch keine Arzneimittel, die speziell für die Therapie von Long-COVID zugelassen sind. Die Expertengruppe „Long COVID Off-Label-Use“ beim BfArM ist vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragt, eine Liste von Medikamenten zu erarbeiten, die außerhalb der Zulassung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können. Nach Vorliegen dieser Liste wird der G-BA über die Übernahme in seine Arzneimittel-Richtlinie beschließen.

Über den Arbeitsstand informiert das BfArM ebenfalls auf seiner Website: Expertengruppe Long COVID Off-Label-Use

Thema: Off-Label-Use – Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV)

Kurzdarmsyndrom und angeborene Skelettsystemfehlbildungen kommen als neue Krankheitsbilder hinzu

Der G-BA wird seine ASV-Richtlinie um folgende neue, komplexe, schwer therapierbare Krankheitsbilder ergänzen und damit die Voraussetzungen für entsprechende Versorgungsangebote in der Praxis schaffen: Kurzdarmsyndrom sowie angeborene Skelettsystemfehlbildungen. Bei der ASV arbeiten spezialisierte Ärztinnen und Ärzte verschiedener Fachrichtungen in einem Team zusammen. Die ASV kann von Krankenhäusern sowie niedergelassenen Fachärztinnen und Fachärzten und Medizinischen Versorgungszentren angeboten werden.

Leistungsspezifische Qualitätssicherung in der ASV

Qualitätssicherungsanforderungen gelten auch in der ASV, wurden früher von den sogenannten Landesarbeitsausschüssen aber unterschiedlich ausgelegt. Durch eine Anpassung in der ASV-Richtlinie gibt der G-BA seit einiger Zeit leistungsspezifische einheitliche Qualitätsanforderungen vor. Das hat er bereits für die Leistungsbereiche Langzeit-EKG, Strahlendiagnostik und -therapie sowie Koloskopie getan. In diesem Jahr wird der G-BA weitere relevante Leistungsbereiche wie beispielsweise Kernspintomographie und Ultraschall in die ASV überführen.

Außerdem wird er im Blick behalten, wie sich die im letzten Jahr getroffene Verfahrensänderung auswirkt, wodurch die Anpassung der erkrankungsspezifisch definierten ASV-Leistungen schneller möglich sein wird.

Thema: Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Bedarfsplanung

Anpassung von Steuerungsinstrumenten in der vertragsärztlichen Versorgung

Im Zuge der regelmäßigen Anpassung von einzelnen Steuerungsinstrumenten bei der Bedarfsplanungs-Richtlinie werden einige Beschlüsse gefasst. Ein Beschluss u. a. zur umfassenden Aktualisierung des Morbiditätsfaktors ist bereits im Januar 2025 getroffen worden. Mit diesem Faktor sollen die demografische Entwicklung abgebildet und regionale Unterschiede bei der Häufigkeit von Krankheitsfällen in die Planung einbezogen werden. In der kinder- und jugendärztlichen Versorgung hat der G-BA – ebenfalls bereits im Januar – die Grenze zur Unterversorgung auf das hausärztliche Niveau angehoben. So soll es gelingen, Warnsignale auf eine (drohende) Unterversorgung früher zu entdecken und entsprechend rechtzeitig auch Maßnahmen ergreifen zu können.

Thema: Bedarfsplanung für die vertragsärztliche Versorgung

Beratungen zu Notfallstufen

Der G-BA will Konkretisierungen in den Notfallstufen-Regelungen vornehmen, um Umsetzungsschwierigkeiten hinsichtlich der Auslegung einzelner Vorgaben im Rahmen der Prüfungen durch den Medizinischen Dienst abzubauen. Dabei soll es zum Beispiel um Aspekte gehen wie Qualifikation und zeitliche Verfügbarkeit des vorzuhaltenden pflegerischen und ärztlichen Personals in der Notaufnahme sowie die medizinisch-technische Ausstattung. Ein Beschluss wird im zweiten Quartal 2025 erwartet.

Außerdem werden in diesem Jahr Ergebnisse aus den Evaluationen der Notfallstufen-Regelung erwartet. Sollte sich daraus ein etwaiger Anpassungsbedarf ergeben, beginnt der G-BA mit seinen Beratungen.

Thema: Gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern

Sicherstellungszuschläge

Mit Sicherstellungszuschlägen werden Krankenhäuser finanziell unterstützt, die für die regionale Basisversorgung der Bevölkerung notwendig sind. In seinen Regelungen definiert der G-BA unter anderem die Voraussetzungen für die Zuschlagsfähigkeit eines Krankenhauses. Der G-BA prüft bis zum 31. Dezember 2025, ob seine Regelungen anzupassen sind, um eine bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung dauerhaft sicherzustellen. Diesen Auftrag erhielt er mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz.

Thema: Sicherstellungszuschläge für Krankenhäuser

Disease-Management-Programme (DMP)

DMP mit digitalisierten Versorgungsprozessen für Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2

Der G-BA wird – ergänzend zu den bereits bestehenden DMP zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 1 und 2 – eine Ausgestaltung dieser DMP mit digitalisierten Versorgungsprozessen regeln. Hierbei sind insbesondere die elektronische Patientenakte, der elektronische Medikationsplan, die für die Personalisierung der Behandlung sichere elektronische Übermittlung von medizinischen Daten, ambulante telemedizinische Leistungen und digitale Gesundheitsanwendungen zu berücksichtigen.

Teil der DMP-Richtlinie sind auch Evaluationen zu den strukturierten Behandlungsprogrammen. Sie liefern dem G-BA insbesondere Erkenntnisse für die Überprüfung und Weiterentwicklung der Vorgaben. Aktuell beschäftigt sich der G-BA mit dem Evaluationsbericht zum DMP Diabetes mellitus Typ 1. Die Ergebnisse der Evaluation fließen in die Weiterentwicklung der Vorgaben an die Behandlung in den Programmen ein und helfen, die Evaluationskriterien weiter zu entwickeln.

Verschiedene DMP-Anforderungen werden aktualisiert

Im laufenden Kalenderjahr wird der G-BA außerdem die Aktualisierungen der Anforderungen zum DMP Koronare Herzkrankheiten, zum DMP Diabetes mellitus Typ 1, zum DMP Depression sowie voraussichtlich auch zum DMP Osteoporose abschließen. Nach seiner im ersten Quartal 2025 vorgesehenen Entscheidung zum Einsatz von Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung wird sich der G-BA mit diesem Thema auch im Rahmen der DMP-Beratungen beschäftigen. Geprüft wird, ob das DMP Asthma bronchiale außerhalb der normalen Taktung angepasst werden sollte und inwiefern dabei Erkenntnisse aus der Digitalen Gesundheitsanwendung NichtraucherHelden einfließen können. 

Zwar ist der G-BA für die Umsetzung der DMP in der Versorgung nicht verantwortlich, trotzdem begleitet er diese Entwicklung aktiv und lässt sich regelmäßig über den Stand der regionalen Vertragsverhandlungen berichten. Mittlerweile liegen Verträge zum DMP Osteoporose, zum DMP Herzinsuffizienz und in einer Region zum DMP Rheumatoide Arthritis vor.

Thema: Disease-Management-Programme

Methodenbewertung

Erprobungsstudien

Ein wesentlicher Schwerpunkt der Arbeit des G-BA im Bereich der Methodenbewertung liegt mittlerweile in der Konzeption und Begleitung klinischer Erprobungsstudien. Derzeit laufen 10 solcher Studien, 5 sind in Vorbereitung; im Laufe des Jahres könnten noch 5 hinzukommen. Bisher mussten 2 Studien wegen Rekrutierungsproblemen abgebrochen werden.

Thema: Übersicht zu Erprobungsstudien von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (gemäß §§ 135 und 137c SGB V)

Mit einer Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden klärt der G-BA, ob die jeweilige Leistung die gesetzlichen Anforderungen an den Nutzen erfüllt und damit in den Regelleistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen bzw. die Leistung bestätigt werden kann. In diesem Jahr sollen die Beratungen zur Liposuktion beim Lipödem abgeschlossen werden. Zuvor hatte der G-BA eine Erprobungsstudie – LIPLEG – Liposuktion bei Lipödem in den Stadien I, II oder III – beauftragt, deren Datenauswertung in diesem Jahr erwartet wird. Auf Basis des neuen Wissensstandes wird der G-BA – vermutlich im Sommer 2025 – darüber entscheiden, ob die Liposuktion eine reguläre Leistung der gesetzlichen Krankenkassen werden kann.

Abschließen will der G-BA in diesem Jahr zudem seine Beratungen zu beispielsweise folgenden Verfahren:

  • Bestrahlung der Haut mit einer Kombination aus intensiv gepulstem Licht und Radiofrequenz zusätzlich zur topischen Antibiotikabehandlung bei Patientinnen und Patienten mit Hidradenitis suppurativa Stadium I und II
  • PET; PET/CT bei aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen
  • Biomarkerbasierte Tests zur Entscheidung für oder gegen eine adjuvante systemische Chemotherapie beim primären Mammakarzinom mit Befall von 1 bis 3 Lymphknoten und bei prämenopausalen Patientinnen ohne Lymphknotenbefall
  • Messung und Monitoring des pulmonalarteriellen Drucks bei Herzinsuffizienz im Stadium NYHA III

Bereits im Januar hat der G-BA im Bereich der Methodenbewertung entschieden, Beratungen über die Akupunktur zur Prophylaxe bei Migräne aufzunehmen.

Thema: Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden für die ambulante und/oder stationäre Versorgung

Früherkennung: Darmkrebs-Screening

Der G-BA wird das Programm zur Früherkennung von Darmkrebs (Darmkrebs-Screening) weiterentwickeln. Er prüft, ob ein Beginn der Darmkrebs-Früherkennung ab dem Alter von 45 Jahren bzw. eine andere Frequenz der Darmspiegelung (Koloskopie) sinnvoll sein kann. Außerdem berät er über die Möglichkeiten, die Darmkrebs-Früherkennung für Menschen mit einem familiären Risiko zu verbessern. Die Beratungen zur möglichen Erweiterung der organisierten Krebsfrüherkennung stützen sich dabei inhaltlich auf die Ergebnisse der Studienrecherche des IQWiG. Einfließen werden auch die Ergebnisse des Projekts FARKOR – Vorsorge bei familiärem Risiko für das kolorektale Karzinom. FARKOR war vom Innovationsausschuss beim G-BA finanziell gefördert worden. 

Bereits im Januar hat der G-BA die Anspruchsberechtigung von Männern und Frauen bei der Durchführung von quantitativen immunologischen Tests (iFOBT) auf okkultes Blut im Stuhl sowie die Intervallvorgaben angeglichen. Damit hat er hier die Früherkennungsstrategie vereinheitlicht.

Thema: Darmkrebs-Screening – Programm zur Früherkennung

Früherkennung: Lungenkrebs-Screening

Der G-BA wird außerdem seine Beratungen zu einem neuen Lungenkrebs-Screening mittels Niedrigdosis-Computertomographie für starke Raucherinnen und Raucher abschließen. Zuvor hatte das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz im letzten Jahr seine Rechtsverordnung zur strahlenschutzrechtlichen Zulässigkeit des Screenings verabschiedet. Mit einem Beschluss ist im ersten Halbjahr 2025 zu rechnen.

Früherkennung: Brustkrebs-Screening bei Jüngeren

Der G-BA wird in diesem Jahr seine Beratungen zu der Frage fortsetzen, ob und wie auch Frauen zwischen 45 und 50 Jahren von einem Mammographie-Screening auf Brustkrebs profitieren und daher in das organisierte Programm einzubeziehen sind. Im Moment gilt das Angebot zur Früherkennung von Brustkrebs für Frauen ab 50 Jahren.

Thema: Brustkrebs-Screening – Mammographie-Screening-Programm

Früherkennung: Prostatakrebs-Screening

Erwartet wird in diesem Jahr eine Aktualisierung der medizinischen Leitlinie zur Diagnostik und Therapie von Prostatakrebs. Der G-BA wird die von den wissenschaftlichen Fachgesellschaften konsentierten Empfehlungen zur Früherkennung von Prostatakrebs prüfen und gegebenenfalls die Beratungen zur Anpassung des aktuellen Früherkennungsangebots auf Prostatakrebs aufnehmen.

Thema: Früherkennung von Krebserkrankungen

Früherkennung bei Kindern: U10

Um die zeitliche Lücke zwischen Kinder- und Jugenduntersuchung zu schließen, will der G-BA eine zusätzliche U10 für Kinder zwischen 9 und 10 Jahren einführen. Ein Beschluss soll im zweiten Halbjahr 2025 getroffen werden. Angesichts der derzeit niedrigen Schutzimpfungsquote gegen Humane Papillomaviren – sowohl bei Mädchen als auch bei Jungen – wird bei der U10 auch die Impfberatung der Eltern ein Thema sein.

Thema: Früherkennung bei Kindern

Früherkennung bei Kindern und Jugendlichen: Fettstoffwechselstörung

Der G-BA wird auf Basis von aktuellen Studienbewertungen entscheiden, ob und wenn ja in welchem Alter Kinder und Jugendliche von einem Screening auf familiäre Hypercholesterinämie (Fettstoffwechselstörung) profitieren. Ein Ziel wäre es beispielsweise, Probleme mit dem Herzen oder den Blutgefäßen (kardiovaskuläre Erkrankungen) früh zu erkennen und Folgeerkrankungen zu vermeiden. Mit einem Beschluss wird im dritten Quartal gerechnet.

Erweitertes Neugeborenen-Screening: Beschluss über weitere Zielerkrankungen

Der G-BA berät über eine Ergänzung des erweiterten Neugeborenen-Screenings um vier neue Zielerkrankungen: Vitamin B12-Mangel, Störung des Aminosäurestoffwechsels (Homocystinurie) sowie über die zwei Stoffwechselerkrankungen Propionazidämie und Methylmalonazidurie. Das Ziel ist diese Erkrankungen früh zu erkennen und zu behandeln, um mögliche irreversible Schäden oder den Tod des Neugeborenen zu verhindern. Der Beschluss ist im ersten Halbjahr zu erwarten.

Psychotherapie und psychiatrische Versorgung

Anpassung der KSVPsych-Richtlinie

Der G-BA will das im Oktober 2024 begonnene Beratungsverfahren zur Anpassung der Richtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KSVPsych-Richtlinie) in der zweiten Jahreshälfte beenden. Ziel ist es insbesondere, Hindernisse bei der Gründung von Netzverbünden abzubauen. Die Überarbeitung der KSVPsych-Richtlinie fußt auf den Ergebnissen einer ersten Evaluation, die in einem Zwischenbericht festgehalten wurden.

Themen: Komplexversorgung: Koordinierte Versorgung für schwer psychisch Erkrankte sowie Evaluation der Komplexversorgung für schwer psychisch Kranke

Überprüfung der Vorgaben zu Suchterkrankungen in der Psychotherapie-Richtlinie

Vor dem Hintergrund der Legalisierung von Cannabis für Erwachsene sowie eines Positionspapiers der Bundespsychotherapeutenkammer sieht der G-BA Überprüfungsbedarf seiner Psychotherapie-Richtlinie (§ 27 Absatz 2 Nummer 1a). Prioritäre Fragestellung der Beratungen ist die Vorgabe der Abstinenz, die innerhalb von maximal 10 Behandlungsstunden erreicht werden soll. Das Beratungsverfahren soll im Laufe des Jahres 2025 abgeschlossen werden.

Thema: Ambulante Psychotherapie

Qualitätssicherung (QS)

Transparenz in der ambulanten Versorgung

Bereits im Januar 2025 hat der G-BA eine neue Richtlinie beschlossen, um den gesetzlichen Auftrag zu erfüllen, für mehr Transparenz über die Qualität in der ambulanten Versorgung zu sorgen. Ziel ist der Aufbau eines Online-Portals, um der Öffentlichkeit vergleichende, risikoadjustierte und aussagekräftige Informationen zur Qualität in der ambulanten Versorgung zur Verfügung zu stellen. Als Datenbasis werden qualitätsrelevante Angaben genutzt, die die ärztlichen, zahnärztlichen und perspektivisch auch psychotherapeutischen Praxen anhand von G-BA-Vorgaben bereits dokumentieren. Welche konkreten Angaben der medizinischen Einrichtungen für einen solchen Vergleich geeignet sind, dazu entwickelt das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) im Auftrag des G-BA ein Konzept und gibt entsprechende Empfehlungen ab.

Weiterentwicklung datengestützte QS

Der G-BA setzt seine Arbeit daran fort, die datengestützte externe Qualitätssicherung einfacher und zugleich zielgenauer auszurichten. Nachdem im letzten Jahr sechs Verfahren auf Basis von Empfehlungen des IQTIG fokussiert und damit verbessert werden konnten, sollen in diesem Jahr die verbleibenden sechs Verfahren folgen. Schritt für Schritt werden so alle Verfahren der datengestützten Qualitätssicherung überarbeitet. Eine Ausnahme bildet das QS-Verfahren ambulante Psychotherapie, das sich derzeit noch in der Erprobung befindet.

Thema: Datengestützte Qualitätssicherungsverfahren: Messen und Bewerten von Behandlungsqualität

Mindestmengen für planbare Leistungen

Mindestmengen sollen bewirken, dass besonders schwierige planbare Eingriffe aus Gründen der Qualitätssicherung nur von solchen medizinischen Einrichtungen durchgeführt werden, deren Ärztinnen und Ärzte damit ausreichend Erfahrung haben. Der G-BA sieht vor, im Jahr 2025 seine Beratungen zur Änderung der Mindestmenge zu Kniegelenk-Totalendoprothesen – unter Einbezug von unikondylären Schlittenprothesen als teilweisen Kniegelenksersatz und Revisionseingriffen nach Kniegelenk-Endoprothesen – abzuschließen. Beenden will er auch die Beratungen zu einer neuen Mindestmenge für die Chirurgie bei Magenkarzinom und Karzinomen des gastroösophagealen Übergangs. Die Beratungen über die Festlegung einer neuen Mindestmenge für die Major-Leberresektion wird der G-BA fortsetzen.

Thema: Mindestmengen für planbare medizinische Eingriffe

Zweitmeinung

In einem sogenannten Zweitmeinungsverfahren haben Patientinnen und Patienten die Möglichkeit, offene Fragen zu einem empfohlenen Eingriff mit einer Ärztin oder einem Arzt mit besonderen Fachkenntnissen und Erfahrungen zu besprechen. Für zwölf Eingriffe hat der G-BA bereits die notwendigen Voraussetzungen geschaffen. Im Jahr 2025 entscheidet der G-BA darüber, ein weiteres Verfahren in seine Richtlinie aufzunehmen: Eingriffe zur Endarteriektomie, einem gefäßchirurgischen Verfahren zum Öffnen von verschlossenen Arterien. Darüber hinaus wird er die Beratungen zur Weiterentwicklung der Richtlinie abschließen. In diese Beratungen fließen Ergebnisse der vom G-BA beauftragten Evaluation zu Zweitmeinungsverfahren ein sowie Ergebnisse von Projekten, die der Innovationsauschuss beim G-BA gefördert hat.

Außerdem nimmt der G-BA Beratungen zur Integration weiterer Verfahren in die Zweitmeinungs-Richtlinie auf. Dabei geht es in diesem Jahr um diese Eingriffe: Myokardperfusionsbildgebung, Perkutane Koronarinterventionen (PCI), Herzkatheteruntersuchungen/Koronarangiografien und koronare Bypassoperationen (CABG).

Thema: Zweitmeinung bei planbaren Eingriffen

Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL)

Mit der PPP-RL werden unter anderem verbindliche Mindestvorgaben für die Personalausstattung der stationären Einrichtungen für die psychiatrische und psychosomatische Versorgung definiert. Der G-BA entwickelt die Richtlinie stetig weiter und sieht auch für dieses Jahr Anpassungen, wie z. B. weitere Möglichkeiten der personellen Anrechnung, vor. In die Beratungen zur PPP-RL und ggf. auch zu anderen Richtlinien im QS-Bereich werden sicherlich auch Hinweise einfließen, die sich aus der Urteilsbegründung des Bundessozialgerichts (BSG) ergeben. Das BSG hatte im Dezember 2024 in mehreren Fällen entschieden, dass die PPP-RL rechtmäßig ist.

Thema: Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik

QS für Krankenhauskreißsäle, die von Hebammen geleitet werden

Der G-BA berät über Qualitätsanforderungen, die künftig gelten sollen, wenn Krankenhauskreißsäle von angestellten Hebammen geleitet werden. Mit einem Beschluss wird im Sommer gerechnet. Trotz der durch den Gesetzgeber vorgegebenen ungewöhnlich kurzen Frist von lediglich sechs Monaten für diese Beratungen wird der G-BA sorgfältig den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in die Beratungen einfließen lassen. Der G-BA kann sich laut Gesetzesbegründung dabei an bereits vorhandenen Vorarbeiten – wie von Hebammen und Ärzteschaft erarbeiteten Kriterienkatalogen oder Ergebnissen durchgeführter Forschungsvorhaben – orientieren. In die Beratungen werden neben den Träger- und Patientenorganisationen wegen der zu treffenden Regelungen ebenso Vertreterinnen und Vertreter der privaten Krankenversicherung, der Bundesärztekammer und des Deutschen Pflegerates eingebunden – außerdem auch die maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen und die Verbände der von Hebammen geleiteten Einrichtungen auf Bundesebene.

QS Bauchaortenaneurysma

Um optimale Voraussetzungen für die stationäre Versorgung von Patientinnen und Patienten mit behandlungsbedürftigem Bauchaortenaneurysma sicherzustellen, gelten für die Kliniken spezifische qualitätssichernde Mindestanforderungen. Nach Hinweisen aus Wissenschaft und Praxis, u. a. zu Veränderungen in den Therapieverfahren, prüft der G-BA die festgelegten QS-Anforderungen.

Veranlasste Leistungen

Hilfsmittelversorgung für Menschen mit Behinderungen und spezifischen Bedarfen

Die Hilfsmittel-Richtlinie des G-BA wird in Hinblick auf die Versorgung für Menschen mit Behinderungen und spezifischen komplexen Versorgungsbedarfen geändert. Ziel ist es, im Rahmen der derzeitigen gesetzlichen Möglichkeiten den Verordnungs- und Genehmigungsprozess für Hilfsmittel bei den Krankenkassen zu vereinfachen. Mit einem Beschluss ist nach derzeitigem Stand im ersten Quartal 2025 zu rechnen.

Thema: Hilfsmittel

G-BA berät über mögliche Regelungslücke bei häuslicher Krankenpflege

Der G-BA will in seinen Beratungen Hinweisen aus der Versorgung nachgehen, die auf mögliche Regelungslücken für Versicherte hinweisen, die zwar einen erhöhten Bedarf an Behandlungspflege bzw. Krankenbeobachtung aufweisen, aber die spezifischen Anforderungen der außerklinischen Intensivpflege nicht voll erfüllen. Durch gesetzliche Änderungen im Jahre 2020 wurde die spezialisierte Krankenbeobachtung aus der häuslichen Krankenpflege (HKP; § 37 SGB V) herausgelöst und in eine eigenständige Rechtsvorschrift zur außerklinischen Intensivpflege (AKI; § 37c SGB V) überführt. Der G-BA hatte die gesetzlichen Änderungen zu den Verordnungsvoraussetzungen in seinen Richtlinien (HKP-/AKI-Richtlinie) nachvollzogen. Zudem hat inzwischen die Patientenvertretung einen entsprechenden Beratungsantrag zur Ergänzung der HKP-Richtlinie über eine Leistungsziffer zu einer erweiterten Krankenbeobachtung gestellt. Im Frühjahr 2025 ist die Aufnahme der Beratungen zu erwarten.

Thema: Häusliche Krankenpflege sowie außerklinische Intensivpflege

Verordnung von außerklinischer Intensivpflege im Rahmen der Fernbehandlung

Der G-BA regelt bereits in einigen seiner Richtlinien explizit die Voraussetzungen für Verordnungen im Rahmen der Fernbehandlung. Für den Bereich der außerklinischen Intensivpflege nimmt der G-BA die Beratungen in diesem Jahr auf.

Thema: Außerklinische Intensivpflege

Innovationsausschuss beim G-BA

Neue Förderbekanntmachungen

Der Innovationsausschuss wird voraussichtlich im Juni 2025 Förderbekanntmachungen für den Bereich der Versorgungsforschung veröffentlichen. Hierzu gehört auch eine Förderbekanntmachung zur (Weiter-)Entwicklung medizinischer Leitlinien. Erstmals können die für die Versorgungsforschung zur Verfügung stehenden Mittel auch zur Entwicklung und Weiterentwicklung von Meldesystemen zur Förderung der Patientensicherheit eingesetzt werden. Die gesetzliche Grundlage wurde mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz geschaffen.

Für den Bereich Neue Versorgungsformen wurden bereits im Januar 2025 insgesamt vier Förderbekanntmachungen veröffentlicht.

Thema: Förderbekanntmachungen

Weiteres Konsultationsverfahren

Der Innovationsausschuss benennt in seinen themenspezifischen Förderbekanntmachungen inhaltliche Schwerpunkte, zu denen das Einreichen von Projektanträgen möglich ist. Neue Schwerpunkte und Förderkriterien können dem Innovationsausschuss über ein sogenanntes Konsultationsverfahren vorgeschlagen werden.

Voraussichtlich im April 2025 startet erneut ein Konsultationsverfahren zu Themen und Kriterien der Förderbekanntmachungen für das Jahr 2026.

Thema: Konsultationsverfahren

Fast 100 Abschlussberichte werden erwartet

Aktuell werden 295 laufende Projekte aus den Bereichen neue Versorgungsformen und Versorgungsforschung durch den Innovationsausschuss betreut. Im Jahr 2025 könnten noch rund 100 neue Förderprojekte dazu kommen und voraussichtlich werden 98 Projekte ihre Abschlussberichte vorlegen. Nach der finalen Prüfung der Projektergebnisse durch den Innovationsausschuss werden diese entweder zur Prüfung an den Gesetzgeber, an Organisationen der Selbstverwaltung oder an andere Einrichtungen weitergeleitet, um damit die Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung zu verbessern. Oder, auch das ist möglich, die gewonnenen Erkenntnisse werden gezielt an Institutionen in der Gesundheitsversorgung zur Information weitergegeben.

Themen: Projekte sowie Beschlüsse