Arbeitsauftrag aus dem KHVVG: G-BA berät Qualitätsanforderungen an hebammengeleitete Kreißsäle
Berlin, 20. Dezember 2024 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat gestern die Weichen dafür gestellt, dass im Januar 2025 die Beratungen zu einer neuen Richtlinie mit verbindlichen qualitätssichernden Anforderungen an hebammengeleitete Kreißsäle starten können. Trotz der durch den Gesetzgeber vorgegebenen ungewöhnlich kurzen Frist von lediglich sechs Monaten wird der G-BA sorgfältig den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in die Beratungen einfließen lassen. An den Beratungen sind neben den Träger- und Patientenorganisationen wegen der zu treffenden Regelungen ebenso Vertreterinnen und Vertreter der privaten Krankenversicherung, der Bundesärztekammer und des Deutschen Pflegerates eingebunden – außerdem natürlich auch Berufsverbände der Hebammen auf Bundesebene.
Den Regelungsauftrag hatte der Gesetzgeber dem G-BA mit dem jüngst in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (KHVVG) übertragen. Gemäß § 136a Absatz 7 SGB V (neu) sollen bis zum Sommer 2025 Qualitätssicherungsmaßnahmen für Kreißsäle beschlossen werden, die von einem Krankenhaus betrieben und von einer in dem Krankenhaus angestellten Hebamme geleitet werden. Der G-BA kann sich laut Gesetzesbegründung dabei an bereits vorhandenen Vorarbeiten – wie von Hebammen und Ärzteschaft erarbeiteten Kriterienkatalogen oder Ergebnissen durchgeführter Forschungsvorhaben – orientieren.
Informationen zum Konzept des Hebammenkreißsaals stellt beispielsweise der Deutsche Hebammenverband e. V. auf seiner Website zur Verfügung: https://hebammenverband.de/hebammenkreisssaal