ASV-Angebot bald auch bei allogener Stammzelltransplantation sowie bei Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schweren Erkrankungen der Blutbildung
Berlin, 19. Dezember 2024 – Das Angebot einer ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) wird es künftig auch für Patientinnen und Patienten geben, die mit einer allogenen Stammzelltransplantation behandelt wurden. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) getroffen. Zudem legte er die Anforderungen an eine ASV bei Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schweren Erkrankungen der Blutbildung fest – hierzu zählen beispielsweise bestimmte Lymphome und Leukämien. Konkret regelte der G-BA dabei unter anderem, wie die interdisziplinären ASV-Teams jeweils zusammengesetzt sein müssen und welche diagnostischen wie therapeutischen Leistungen zu diesen besonderen, sektorenübergreifenden Behandlungsangeboten gehören. Nach Inkrafttreten der Beschlüsse können sich ASV-Teams bilden und den erweiterten Landesausschüssen ihre Teilnahme an der ASV anzeigen. Außerdem gab der G-BA bekannt, für welche beiden Erkrankungen er im kommenden Jahr ein ASV-Angebot erarbeiten wird: zur seltenen Erkrankung Kurzdarmsyndrom sowie zu angeborenen Skelettsystemfehlbildungen.
Dazu Karin Maag, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses ASV: „Ambulante spezialfachärztliche Versorgung ist bei onkologischen Erkrankungen nur dann möglich, wenn das vertragsärztliche ASV-Team mit einem Krankenhaus kooperiert – die Überwindung der Sektorengrenze ambulant-stationär ist hier ganz zentral. Die Krankenhauslandschaft, wie wir sie heute kennen, wird sich mit der Klinikreform aber deutlich verändern und ausdifferenzierter werden. Als G-BA müssen und werden wir im Auge behalten, ob sich weiterhin möglichst flächendeckend ASV-Teams gründen können und eine wohnortnahe spezialisierte Versorgung anbieten.“
ASV-Angebot „Allogene Stammzelltransplantation“
Die Krebstherapie mit gespendeten körperfremden (allogenen) Stammzellen ist eine Option, die besonders anspruchsvoll und risikoreich ist. Auch längere Zeit nach der Transplantation kann es zu Nebenwirkungen und Komplikationen kommen. Das neue ASV-Angebot soll insbesondere die wohnortnahe Versorgung der Patientinnen und Patienten verbessern: Die Betroffenen können nach der Behandlung in einer der hochspezialisierten Transplantationseinrichtungen von einem ASV-Team ambulant betreut werden. Die Fachdisziplin Innere Medizin, Hämatologie und Onkologie muss dabei vertreten sein.
ASV-Angebot „Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung“
Mit der Überführung des bisherigen Angebots der ambulanten Behandlung am Krankenhaus in eine ASV hat der G-BA weitere wichtige Kernpunkte der onkologischen Versorgung, wie beispielsweise die Koordination der onkologischen Behandlung, berücksichtigt. Untersuchungen mittels PET bzw. PET/CT können bei Lymphomen und Leukämien auch über die vom G-BA für die vertragsärztliche Versorgung bereits zugelassenen Indikationen hinaus erbracht werden, wenn sie zur Therapieplanung notwendig sind. Zudem wurden die Regelungen zu den personellen Anforderungen an die neue Teamstruktur angepasst, das Spektrum an fachärztlichen Disziplinen in Grundsätzen aber beibehalten. Neu ist beispielsweise auch, dass eine Zusammenarbeit mit der Fachdisziplin Transfusionsmedizin vereinbart werden muss, sofern diese Expertise nicht im ASV-Team vorhanden ist.
Inkrafttreten und Übergangsregelung
Die Beschlüsse werden vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft und treten nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Beschlüsse werden in Kürze unter folgendem Link veröffentlicht: Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V | Beschlüsse
Hintergrund: Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
Die ASV ist ein Angebot für Patientinnen und Patienten mit bestimmten seltenen oder komplexen, schwer therapierbaren Erkrankungen. Gesetzliche Grundlage ist § 116b SGB V. Das Nähere regelt der G-BA in der ASV-Richtlinie.
Die Versorgungsansätze der ambulanten Behandlung im Krankenhaus werden Schritt für Schritt durch ASV-Angebote ersetzt. Mit Inkrafttreten der neuen ASV-Regelungen beginnt die Übergangsfrist für die anbietenden Krankenhäuser: Sie haben dann drei Jahre Zeit, auf Basis der neuen Anforderungen – zu denen auch eine Kooperation mit vertragsärztlichen Teilnehmenden gehört – Teams zu bilden und ihre Teilnahme an der ASV anzuzeigen. Die Bescheide für eine ambulante Behandlung im Krankenhaus enden spätestens nach drei Jahren.
Weitergehende Informationen sind auf der Website des G-BA zu finden: Ambulante spezialfachärztliche Versorgung.