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Mehr Sicherheit bei der Darmkrebs­be­handlung: G-BA legt Mindest­mengen für chirur­gische Behand­lungen fest

Berlin, 22. November 2024 – Alle Kranken­häuser, die Darmkrebs­ope­ra­tionen durchführen, müssen künftig Mindest­mengen bei der chirur­gischen Behandlung des Kolon-​ und Rektum­kar­zinoms erfüllen: Für geplante Krebsope­ra­tionen am Dickdarm (Kolonkar­zi­nom­chirurgie) gilt dann eine Mindestmenge von 30, für Krebsope­ra­tionen am Enddarm (Rektum­kar­zi­nom­chirurgie) eine Mindestmenge von 20 pro Jahr und Standort. Die entspre­chenden Beschlüsse hat der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) in seiner heutigen Plenumssitzung gefasst. Systema­tische Studien­aus­wer­tungen hatten ergeben, dass die Heilungs-​ und Überle­bens­chancen von Patien­tinnen und Patienten belegbar besser sind, wenn ein Krankenhaus bei den oben genannten Darmkrebs­ope­ra­tionen über Erfahrung und Behand­lungs­routine verfügt.

Dazu Karin Maag, unpartei­isches Mitglied im G-BA und Vorsitzende des Unteraus­schusses Qualitäts­si­cherung: „Darmkrebs­ope­ra­tionen sind gut planbare, aber komplexe Operationen mit sehr hohen fachlichen Anforde­rungen an das behandelnde Kranken­haus­personal. Alle daran beteiligten Berufs­gruppen müssen über klinische und praktische Erfahrung verfügen. Diese Erfahrung kann kaum erlangt werden, wenn eine Darmkrebs­ope­ration nur wenige Male im Jahr durchgeführt wird. Deshalb hat der G-BA heute zwei Mindest­mengen für die chirur­gische Behandlung von Darmkrebs festgelegt: So können Patien­tinnen und Patienten sicher sein, dass sie in ihrem Krankenhaus mit der nötigen Erfahrung und Routine behandelt werden und die bestmög­lichen Heilungs­chancen erhalten. Das ist das klare Ziel unserer Mindest­men­gen­re­ge­lungen.“

Konzen­tration der Darmkreb­s­chirurgie auf Kranken­haus­standorte mit ausreichend Routine und Erfahrung

Bei der Festlegung der Mindest­mengen bezog der G-BA neben den Studien zum Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Behand­lungs­qualität auch umfang­reiche Datenanalysen zu Folgen­ab­schät­zungen zu Wegstrecken und Fahrzeiten für Patien­tinnen und Patienten mit ein. Diese hatten ergeben, dass sich die Fahrzeit im Durchschnitt um 4 Minuten (Kolonkar­zi­nom­chirurgie) bzw. um 6 Minuten (Rektum­kar­zi­nom­chirurgie) verlängern wird, wenn bestimmte Kranken­haus­standorte aus der Versorgung wegfallen.

Im Jahr 2022 haben 1.041 der insgesamt 1.893 Kranken­haus­standorte in Deutschland chirur­gische Behand­lungen von Dickdarmkrebs (Kolonkar­zi­nom­chirurgie) durchgeführt. Bei der beschlossenen Mindestmenge von 30 stationären Behand­lungs­fällen pro Jahr konzen­triert sich das Angebot voraus­sichtlich auf ca. 518 Standorte. Dabei verlängert sich die durchschnittliche Fahrzeit zur nächst­ge­legenen Klinik von 11 auf 15 Minuten.

Eine chirur­gische Behandlung von Enddarmkrebs (Rektum­kar­zi­nom­chirurgie) haben im Jahr 2022 insgesamt 945 der 1.893 Kranken­haus­standorte in Deutschland durchgeführt. Bei der beschlossenen Mindestmenge von 20 stationären Behand­lungs­fällen pro Jahr konzen­triert sich das Leistungs­angebot voraus­sichtlich auf ca. 358 Standorte. Dabei erhöht sich die durchschnittliche Fahrzeit der Patien­tinnen und Patienten zur nächst­ge­legenen Klinik von 12 auf 18 Minuten.

Inkraft­treten und Übergangs­re­ge­lungen

Die Änderungen der Mindest­men­gen­re­ge­lungen treten nach Veröffent­lichung im Bundes­an­zeiger mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Für die Kranken­häuser gilt dann zunächst noch eine Übergangs­re­gelung: Erst für das Kalenderjahr 2029 hängt die Leistungs­be­rech­tigung davon ab, ob die neuen Mindest­mengen voraus­sichtlich in voller Höhe erfüllt werden. In den Kalender­jahren 2025 und 2026 gelten übergangsweise keine Mindest­mengen für die Kolon-​ und Rektum­kar­zi­nom­chirurgie. Im Kalenderjahr 2027 gilt für Krebsope­ra­tionen am Dickdarm (Kolonkar­zi­nom­chirurgie) übergangsweise eine Mindestmenge von 20 pro Jahr und Kranken­haus­standort und im Kalenderjahr 2028 von 25 pro Jahr und Kranken­haus­standort. Bei der Mindestmenge für Krebsope­ra­tionen am Enddarm (Rektum­kar­zi­nom­chirurgie) gilt übergangsweise in den Kalender­jahren 2027 und 2028 eine Mindestmenge von 15 pro Jahr und Kranken­haus­standort. Kranken­haus­träger müssen für das Kalenderjahr 2027 spätestens bis zum 7. August 2026 eine positive Prognose, dass die erforder­lichen Mindest­mengen im Jahr 2027 erfüllt werden, gegenüber den Landes­ver­bänden der Kranken­kassen und Ersatz­kassen belegen. Die Landes­be­hörden können für eine Klinik eine Ausnah­me­ge­neh­migung erteilen, wenn die flächen­de­ckende Versorgung gefährdet sein könnte. Die Kranken­kassen müssen diesem Vorgehen aber zustimmen. 

Hintergrund: Mindest­mengen für planbare Leistungen

Der G-BA ist gesetzlich beauftragt, planbare Leistungen zu benennen, bei denen ein Zusammenhang zwischen der Häufigkeit von Behand­lungen und der Qualität der Versorgung besteht. In den Mindest­men­gen­re­ge­lungen des G-BA ist näher definiert, in welchem Fall ein Krankenhaus die Leistungen, zu denen Mindest­mengen festgelegt sind, erbringen darf. Den Antrag, Beratungen über eine Mindestmenge für die Chirurgie bei Darmkrebs aufzunehmen, hatte der GKV-​Spitzenverband gestellt.

Nähere Informa­tionen sind auf der Website des G-BA zu finden: Mindest­mengen für planbare medizi­nische Eingriffe


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