Ambulante spezialfachärztliche Versorgung: Angaben zum Leistungsumfang werden schneller angepasst
Berlin, 17. Oktober 2024 – Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) ist ein Angebot für Patientinnen und Patienten mit bestimmten seltenen oder besonders schwer therapierbaren Erkrankungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute ein neues Verfahren beschlossen, mit dem die Anpassung der erkrankungsspezifisch definierten ASV-Leistungen schneller möglich wird.
Dazu Karin Maag, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses ASV: „Der inhaltliche Leistungsumfang, der in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung abgerechnet werden kann, wird weiterhin vom G-BA in seiner Richtlinie definiert. Neu ist, dass wir mit dem ergänzten Bewertungsausschuss eine andere – sehr viel effektivere – Arbeitsteilung vereinbart haben, wenn Vergütungsziffern des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs, dem EBM, aktualisiert werden. Durch das neue Verfahren wird es dem ergänzten Bewertungsausschuss ermöglicht, innerhalb des vorab vom G-BA definierten Leistungsumfangs die abrechnungsfähigen Leistungen in der ASV früher an Änderungen des EBM anzupassen. Von dieser Prozessoptimierung profitieren die Patientinnen und Patienten, denn im Ergebnis werden neue Vergütungsziffern deutlich schneller in der ASV abrechenbar sein. Bislang hatten wir im schlimmsten Fall leider einen Zeitversatz von bis zu 18 Monaten. Mit dem neuen Verfahren vermeiden wir zudem Unklarheiten bei ASV-Teams, denn aktuell gibt es zwei parallel geführte, aber nicht ganz deckungsgleiche und in ihrer Funktion verschiedene Listen auf Basis von Gebührenordnungspositionen des EBM – eine vom G-BA zur Bestimmung des Leistungsumfangs, eine weitere vom ergänzten Bewertungsausschuss zur Bestimmung der abrechnungsfähigen Leistungen.“
Die wichtigsten Schritte des neuen Verfahrens
- Der G-BA definiert den Leistungsumfang eines neuen erkrankungsspezifischen ASV-Angebots im sogenannten Appendix über Gebührenordnungspositionen (GOP).
- Die GOPen im Appendix inklusive der Facharztgruppenzuordnung dienen dem ergänzten Bewertungsausschuss als Basis für die Bestimmung der abrechnungsfähigen Leistungen in der ASV.
- Sobald der Beschluss des ergänzten Bewertungsausschusses zur Bestimmung der abrechnungsfähigen Leistungen in der ASV in Kraft getreten ist, tritt der zugrundeliegende Appendix in der ASV-Richtlinie außer Kraft.
- Der ergänzte Bewertungsausschuss passt die Übersichten jeweils an den aktuellen Stand des Vergütungssystems für vertragsärztliche Leistungen, den sogenannten Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) an, und setzt den G-BA darüber in Kenntnis.
Inkrafttreten
Der Beschluss wird vom Bundesministerium für Gesundheit rechtlich geprüft und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Hintergrund: Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
Gesetzliche Grundlage für die ASV ist § 116b SGB V. Der G-BA regelt in seiner ASV-Richtlinie das Nähere zu diesem Versorgungsangebot, bei dem spezialisierte Ärztinnen und Ärzte verschiedener Fachrichtungen in einem Team zusammenarbeiten. Eine ASV kann von Krankenhäusern sowie niedergelassenen Fachärztinnen und Fachärzten und Medizinischen Versorgungszentren angeboten werden.
Weitergehende Informationen zur ASV sind auf der Website des G-BA zu finden: Ambulante spezialfachärztliche Versorgung.
Beschlüsse zu dieser Pressemitteilung
- Verfahrensordnung: Änderung des 3. Kapitels – Verfahren für Richtlinienbeschlüsse nach § 116b Absatz 4 und 5 SGB V (ASV)
- Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Umstrukturierung des Verfahrens der Jährlichen Anpassung der Appendizes an den aktuellen Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM)