Pressemitteilung | Methodenbewertung

Neue ambulante Leistung für gesetzlich Versicherte: Verdacht auf Armbruch kann bei Kindern mit Ultraschall abgeklärt werden

Berlin, 17. Oktober 2024 – Besteht bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr der Verdacht, dass ein Ober- oder Unterarmknochen gebrochen ist, kann dies nun auch ambulant mittels Ultraschall abgeklärt werden. Den Beschluss zur sogenannten Fraktursonografie hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in seiner heutigen Sitzung gefasst. Die Fraktursonografie ist gegenüber dem bisherigen Routineverfahren der Röntgendiagnostik gleich verlässlich, jedoch ohne die Kinder einer Strahlenbelastung auszusetzen. Mit Einführung als neue ambulante Kassenleistung kann zudem der Verdacht auf einen Knochenbruch nun auch in Notfallambulanzen oder Facharztpraxen, die über kein Röntgengerät verfügen, abgeklärt werden.

Unnötige Strahlenbelastung vermeiden: Fraktursonografie statt Röntgendiagnostik

Ca. 80 % der bislang routinemäßig eingesetzten Röntgenaufnahmen, mit denen bei Kindern der Verdacht eines Ober- oder Unterarmknochenbruchs überprüft wird, fällt negativ aus. Dr. med. Bernhard van Treeck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Methodenbewertung: „Auch wenn die Röntgendiagnostik mit einer vergleichsweise niedrigen Strahlendosis verbunden ist, ist es wichtig, gerade in dieser Altersgruppe eine Belastung durch Röntgenstrahlung möglichst zu vermeiden. In begründeten Fällen – wie zum Beispiel bei starken Fehlstellungen mit hochwahrscheinlicher Konsequenz einer Operation – kann zwar direkt oder zusätzlich weiterhin eine Röntgenaufnahme notwendig sein und erfolgen. Bei den meisten Untersuchungen kann hier aber eine Röntgenuntersuchung durch die Ultraschalluntersuchung ersetzt werden.“

Inkrafttreten der Beschlüsse

In der stationären Versorgung kann die Fraktursonografie bereits angewendet werden. Bestätigt wurde dies mit einem ebenfalls heute gefassten Beschluss, dass die Fraktursonografie für eine ausreichende, zweck-mäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich ist.

Bevor sie auch als ambulante Leistung von qualifizierten Fachärztinnen und Fachärzten erbracht und abgerechnet werden kann, sind noch folgende Schritte notwendig: Nach der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit wird der Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt in Kraft. Anschließend muss noch der sogenannte Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen – ein Gremium, in das der G-BA nicht eingebunden ist – festlegen, inwieweit der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) angepasst werden muss. Hierfür hat der Bewertungsausschuss maximal sechs Monate Zeit. Der EBM bildet die Grundlage für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen.

Hintergrund – Methodenbewertung der Fraktursonografie

Ob eine neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethode als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung steht, ist vom Gesetzgeber für die ambulante und stationäre Versorgung unterschiedlich geregelt. Arztpraxen dürfen neue Methoden erst dann als Kassenleistung anbieten, wenn der G-BA sie für den ambulanten Einsatz geprüft hat und zu einem positiven Ergebnis kam.

Bei seiner Entscheidung zur Fraktursonografie berücksichtigte der G-BA die Ergebnisse des Abschlussberichts des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), die Auswertung der Experteneinschätzungen, die beim G-BA anlässlich der Veröffentlichung des Beratungsthemas eingegangen waren, einschließlich der dort benannten Literatur sowie die Stellungnahmen, die vor der abschließenden Entscheidung des G-BA eingeholt wurden.

Grundlegende Informationen zum Vorgehen des G-BA bei der Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden bietet der Thementext auf der G-BA-Website: Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden für die ambulante und/oder stationäre Versorgung.