Pressemitteilung | Arzneimittel

G-BA ändert Schutzimpfungs-Richtlinie: RSV-Impfung für Ältere wird Kassenleistung, Anpassung der Grippe-Impfempfehlung

Berlin, 3. September 2024 – Gesetzlich Versicherte erhalten Anspruch auf eine einmalige Schutzimpfung gegen Infektionen mit Respiratorischen Synzytial-Viren (RSV): Dies gilt generell für alle Versicherten ab 75 Jahren sowie für bestimmte Risikogruppen bereits ab einem Alter von 60 Jahren. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die dahingehenden Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) in die Schutzimpfungs-Richtlinie übernommen. Mit einem weiteren Beschluss vollzieht der G-BA zudem die aktualisierten Impfempfehlungen gegen die saisonale Grippe nach und schafft damit die Planungsgrundlage für die Impfstoff-Beschaffung für die Grippesaison 2025/26. Die Beschlüsse werden voraussichtlich spätestens Anfang Oktober in Kraft treten.

Neue Schutzimpfung gegen schwere RSV-Erkrankungen

Zum Schutz von durch RSV verursachte Erkrankungen der unteren Atemwege stehen für Personen ab dem Alter von 60 Jahren zugelassene Impfstoffe seit letztem Jahr zur Verfügung. Auf Basis der am 8. August 2024 veröffentlichten STIKO-Empfehlung haben auf die einmalige RSV-Impfung zukünftig Anspruch:

  • alle gesetzlich Versicherten ab einem Alter von 75 Jahren  
  • Versicherte mit deutlich erhöhtem Risiko für einen schweren RSV-Erkrankungsverlauf ab einem Alter von 60 Jahren – ein solches erhöhtes Risiko besteht bei schweren Grunderkrankungen, beispielsweise der Atmungsorgane, der Nieren oder des Herz-Kreislauf-Systems sowie bei Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeinrichtungen.

Die Impfung mit einem proteinbasierten RSV-Impfstoff soll möglichst vor Beginn einer RSV-Saison erfolgen. Es handelt sich derzeit um eine einmalige Impfung, da die STIKO auf Basis der aktuellen Datenlage noch keine Aussage dazu treffen konnte, ob RSV-Wiederholungsimpfungen notwendig sind. Auch Empfehlungen zu einer RSV-Impfung von Schwangeren hat die STIKO bisher noch nicht ausgesprochen.

Zur Frage, ob die RSV-Impfung auch mit dem erst seit kurzem zugelassenen mRNA-Impfstoff erfolgen kann, ist eine Evidenzaufarbeitung laut STIKO schnellstmöglich geplant. Der G-BA würde mit Vorliegen einer entsprechenden Empfehlung der STIKO über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie beraten.

Wechsel der Impfstoffempfehlung gegen Grippe

Die saisonale Grippe ist eine häufige und potenziell schwer verlaufende Erkrankung. Zur Impfung gegen die saisonale Grippe stehen grundsätzlich Totimpfstoffe, die inaktivierte Viren bzw. Bestandteile der Viren enthalten (inaktivierte Influenza-Impfstoffe, IIV), sowie sogenannte Lebendimpfstoffe (lebend-attenuierte Influenza-Impfstoffe, LAIV) zur Verfügung. Da in jeder Grippesaison andere Influenza-Virusstämme zirkulieren, gibt die Weltgesundheitsorganisation (WHO) jedes Jahr eine neue Empfehlung zur Zusammensetzung der Impfstoffe.

In ihrer am 1. August 2024 veröffentlichten Empfehlung folgte die STIKO der WHO, wonach möglichst Dreifach-Impfstoffe zu verwenden sind. Mit seinem Beschluss vollzieht der G-BA diese Aktualisierung in seiner Schutzimpfungs-Richtlinie nach, in dem nicht mehr auf den zwingenden Einsatz von Vierfach-Impfstoffen verwiesen wird. Bei Nichtverfügbarkeit von Dreifach-Impfstoffen in der Grippesaison 2024/25 können auch solche mit Vierfach-Kombination verwendet werden. In diesem Fall empfiehlt die STIKO vorzugsweise die Verwendung eines sog. Totimpfstoffs.

In Bezug auf die sog. Lebendimpfstoffe gegen Grippe geht der G-BA für die bevorstehende Saison 2024/25 derzeit davon aus, dass diese überwiegend in der empfohlenen Dreifach-Kombination verfügbar sein werden. Die Verfügbarkeit der Dreifach-Kombination als sog. Totimpfstoff wird erst ab der Grippesaison 2025/26 erwartet. Mit der beschlossenen Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie besteht für die Impfstoff-Beschaffung für die Grippesaison 2025/26 eine verlässliche Planungsgrundlage.

Inkrafttreten

Die Beschlüsse werden nun dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vorgelegt und treten nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger – voraussichtlich spätestens Anfang Oktober – in Kraft.

Hintergrund: Leistungsanspruch auf Schutzimpfungen und weiterführende Informationen

Impfstoffe bzw. Schutzimpfungen regen das Immunsystem zur Bildung von Antikörpern an – dieses Prinzip wird auch als aktive Immunisierung bezeichnet. Voraussetzung für die Aufnahme einer Schutzimpfung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist eine Empfehlung der STIKO. Auf Basis der STIKO-Empfehlungen legt der G-BA spätestens zwei Monate nach deren Veröffentlichung die Einzelheiten zur Leistungspflicht der GKV in der Schutzimpfungs-Richtlinie fest.

Von der aktiven Immunisierung mittels Impfstoff ist die Prophylaxe mittels Antikörpern zu unterscheiden. So kann beispielsweise der Anspruch auf RSV-Antikörper nicht in der Schutzimpfungs-Richtlinie geregelt werden. Dieser besteht aktuell nur in Bezug auf die Anwendung bei Neugeborenen und Säuglingen mit hohem Risiko auf schwere Infektionsverläufe – das Bundesministerium für Gesundheit erarbeitet aktuell jedoch eine Rechtsverordnung, mit der eine Prophylaxe für alle Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres eine Kassenleistung werden würde.

Weiterführende Informationen der STIKO

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Schutzimpfung gegen RSV

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Schutzimpfung gegen Influenza


Beschlüsse zu dieser Pressemitteilung