Pressemitteilung | Arzneimittel

RSV-Prophylaxe bei Neugeborenen: G-BA kann Leistungsanspruch nicht regeln

Berlin, 4. Juli 2024 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat zur aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) zu einer Prophylaxe gegen das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) bei Neugeborenen mit dem Wirkstoff Nirsevimab Folgendes klargestellt: Ein Leistungsanspruch für gesetzlich Versicherte kann in diesem Fall nicht durch die Schutzimpfungs-Richtlinie geregelt werden. Denn hierbei geht es nicht um eine klassische Schutzimpfung. Bei Nirsevimab handelt es sich nämlich nicht um einen Impfstoff gegen das RS-Virus, sondern um einen monoklonalen Antikörper, dessen Gabe eine „andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe“ darstellt (§ 2 Nr. 10 Infektionsschutzgesetz).

Unterschied zwischen dem Anspruch auf Schutzimpfungen und „anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe“

Nirsevimab ist ein monoklonaler Antikörper, dessen Gabe direkten Schutz bietet, man spricht von einer passiven Immunisierung. Impfstoffe bzw. Schutzimpfungen hingegen regen das Immunsystem zur Bildung von Antikörpern an – dieses Prinzip wird auch als aktive Immunisierung bezeichnet. Nach derzeitiger gesetzlicher Lage kann der Leistungsanspruch auf Schutzimpfungen gemäß § 20i SGB V über die Schutzimpfungs-Richtlinie geregelt werden. Voraussetzung für eine Regelung zum Anspruch von gesetzlich Versicherten auf Schutzimpfungen ist eine Empfehlung der STIKO.

Eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen kann die Gabe der RSV-Prophylaxe mit dem Antikörper Nirsevimab bei Neugeborenen nach aktueller Gesetzeslage auf verschiedenen Wegen werden: Nach § 20i Abs. 3 SGB V ist das Bundesgesundheitsministerium ermächtigt einen Anspruch durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Daneben können Krankenkassen in ihrer Satzung Leistungen für „andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe“ vorsehen (§ 20i Abs. 2 SGB V).

STIKO gibt Prophylaxe-Empfehlung für Neugeborene und Säuglinge – Impfempfehlungen für Ältere und Schwangere stehen noch aus

Erst vor wenigen Tagen hat die STIKO für alle Neugeborenen und Säuglinge eine RSV-Prophylaxe mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab empfohlen. Um die Kinder vor einem schweren Erkrankungsverlauf zu schützen und damit Versorgungsengpässe sowie Krankenhauseinweisungen, intensivmedizinische Behandlungen oder gar Todesfälle zu verhindern, soll Nirsevimab vor bzw. in ihrer ersten RSV-Saison gegeben werden.

Noch keine Empfehlungen hat die STIKO bisher zu einer RSV-Impfung von Schwangeren und älteren Erwachsenen ab einem Alter von 60 Jahren ausgesprochen. Entsprechende Impfstoffe sind ebenfalls seit kurzem verfügbar. Im Falle von STIKO-Empfehlungen für den Einsatz der Impfungen würde der G-BA den Leistungsumfang über die Schutzimpfungs-Richtlinie regeln.

Die STIKO stellt auf ihrer Website nähere Informationen zur RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab zur Verfügung: Antworten auf häufig gestellte Fragen


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Schutzimpfungs-Richtlinie: STIKO-Empfehlung zur spezifischen Prophylaxe von RSV-Erkrankungen mit Nirsevimab bei Neugeborenen und Säuglingen in ihrer 1. RSV-Saison