Presse­mit­teilung | Arznei­mittel

RSV-​Prophylaxe bei Neugeborenen: G-BA kann Leistungs­an­spruch nicht regeln

Berlin, 4. Juli 2024 – Der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) hat zur aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkom­mission beim Robert Koch-​Institut (STIKO) zu einer Prophylaxe gegen das Respira­to­rische Synzytial-​Virus (RSV) bei Neugeborenen mit dem Wirkstoff Nirsevimab Folgendes klarge­stellt: Ein Leistungs­an­spruch für gesetzlich Versicherte kann in diesem Fall nicht durch die Schutzimpfungs-​Richtlinie geregelt werden. Denn hierbei geht es nicht um eine klassische Schutz­impfung. Bei Nirsevimab handelt es sich nämlich nicht um einen Impfstoff gegen das RS-​Virus, sondern um einen monoklonalen Antikörper, dessen Gabe eine „andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe“ darstellt (§ 2 Nr. 10 Infekti­ons­schutz­gesetz).

Unterschied zwischen dem Anspruch auf Schutz­imp­fungen und „anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe“

Nirsevimab ist ein monoklonaler Antikörper, dessen Gabe direkten Schutz bietet, man spricht von einer passiven Immuni­sierung. Impfstoffe bzw. Schutz­imp­fungen hingegen regen das Immunsystem zur Bildung von Antikörpern an – dieses Prinzip wird auch als aktive Immuni­sierung bezeichnet. Nach derzeitiger gesetz­licher Lage kann der Leistungs­an­spruch auf Schutz­imp­fungen gemäß § 20i SGB V über die Schutzimpfungs-​Richtlinie geregelt werden. Voraus­setzung für eine Regelung zum Anspruch von gesetzlich Versicherten auf Schutz­imp­fungen ist eine Empfehlung der STIKO.

Eine Leistung der gesetz­lichen Kranken­kassen kann die Gabe der RSV-​Prophylaxe mit dem Antikörper Nirsevimab bei Neugeborenen nach aktueller Gesetzeslage auf verschiedenen Wegen werden: Nach § 20i Abs. 3 SGB V ist das Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­terium ermächtigt einen Anspruch durch Rechts­ver­ordnung zu bestimmen. Daneben können Kranken­kassen in ihrer Satzung Leistungen für „andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe“ vorsehen (§ 20i Abs. 2 SGB V).

STIKO gibt Prophylaxe-​Empfehlung für Neugeborene und Säuglinge – Impfemp­feh­lungen für Ältere und Schwangere stehen noch aus

Erst vor wenigen Tagen hat die STIKO für alle Neugeborenen und Säuglinge eine RSV-​Prophylaxe mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab empfohlen. Um die Kinder vor einem schweren Erkran­kungs­verlauf zu schützen und damit Versor­gungs­engpässe sowie Kranken­haus­ein­wei­sungen, intensiv­me­di­zi­nische Behand­lungen oder gar Todesfälle zu verhindern, soll Nirsevimab vor bzw. in ihrer ersten RSV-​Saison gegeben werden.

Noch keine Empfeh­lungen hat die STIKO bisher zu einer RSV-​Impfung von Schwangeren und älteren Erwachsenen ab einem Alter von 60 Jahren ausgesprochen. Entspre­chende Impfstoffe sind ebenfalls seit kurzem verfügbar. Im Falle von STIKO-​Empfehlungen für den Einsatz der Impfungen würde der G-BA den Leistungs­umfang über die Schutzimpfungs-​Richtlinie regeln.

Die STIKO stellt auf ihrer Website nähere Informa­tionen zur RSV-​Prophylaxe mit Nirsevimab zur Verfügung: Antworten auf häufig gestellte Fragen


Beschluss zu dieser Presse­mit­teilung

Schutzimpfungs-​Richtlinie: STIKO-​Empfehlung zur spezifischen Prophylaxe von RSV-​Erkrankungen mit Nirsevimab bei Neugeborenen und Säuglingen in ihrer 1. RSV-​Saison