Meldung | Innovationsfonds

Innovationsausschuss: Zahlreiche Projektideen für neue Versorgungsformen

Berlin, 27. Mai 2024 – Die Förderbekanntmachungen des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss lassen im Bereich der neuen Versorgungsformen nach wie vor anhaltendes Interesse erkennen: Zur Einreichungsfrist am 22. Mai 2024 lagen insgesamt 91 Ideenskizzen vor. Der Innovationsausschuss wird nun voraussichtlich im 4. Quartal 2024 darüber entscheiden, zu welchen Projektideen ein Vollantrag eingereicht werden kann. Die Ausarbeitung eines solchen Vollantrags – die Konzeptentwicklungsphase – fördert der Innovationsausschuss mit bis zu 75 000 Euro.

Die eingegangenen Ideenskizzen verteilen sich auf spezifische Themenfelder, die der Innovationsausschuss nach einem sogenannten Konsultationsverfahren vorgegeben hatte:

  • Modelle zur Mundgesundheit bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen: 6
  • Ambulantisierung in der Gesundheitsversorgung: 4
  • Weiterentwicklung sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen und Versorgungsnetzwerke: 13
  • Digitale Unterstützungskonzepte zur Stärkung der Barrierefreiheit im Gesundheitswesen: 5
  • Häusliche und sexualisierte Gewalt – Versorgung und Prävention: 9
  • Daten- und algorithmenbasierte Entscheidungen in der Hausarztpraxis – neue Versorgungskonzepte für eine Stärkung der leitliniengerechten Versorgung: 3
  • Verbesserung von Versorgungsprozessen im Rettungsdienst und der Notfall- und Akutversorgung: 11
  • Verbesserung von Versorgungsprozessen durch datenbasierte Bedarfserkennung und Gestaltung von Versorgungspfaden: 16
  • Versorgungsmodelle zur Stärkung der Nikotin- bzw. Tabakentwöhnung: 4

Weitere 20 Ideenskizzen erhielt der Innovationsausschuss über die themenoffene Förderbekanntmachung.

Die themenspezifische und themenoffene Förderbekanntmachung wurden am 22. März 2024 veröffentlicht. Einreichungsfrist war der 22. Mai 2024.

Hintergrund

Mit dem am 14.12.2023 vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) sind die Rechtsgrundlagen für den Innovationsfonds und die Arbeitsweise des Innovationsausschusses (§§ 92a, 92b SGB V) teilweise geändert und neu gefasst worden. Im Mittelpunkt der Änderungen des DigiG steht die Neustrukturierung der Verfahrensarten im Bereich der neuen Versorgungsformen (§ 92a Absatz 1 Satz 7 bis 11 SGB V). Künftig soll der Innovationsausschuss für neue Versorgungsformen (NVF) in der Regel drei unterschiedliche Verfahren durchführen – das einstufige Verfahren mit langer Laufzeit (einstufig-lang), das einstufige Verfahren mit kurzer Laufzeit (einstufig-kurz) sowie das zweistufige Verfahren mit langer Laufzeit (zweistufig-lang).

Im NVF-Verfahren zweistufig-lang reichen die Projektverantwortlichen zunächst eine Ideenskizze ein, die die wesentlichen Inhalte des geplanten Projekts vorstellt. Auf Basis dieser Skizze entscheidet der Innovationsausschuss, welche Ideen finanziell zur Ausarbeitung eines Vollantrags gefördert werden. Dabei bezieht er die Gutachten der ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Expertenpools – bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern aus Wissenschaft und Versorgungspraxis – ein. Im Vollantrag sind dann unter anderem die erwarteten Versorgungsverbesserungen, die potenzielle Übertragbarkeit der Ergebnisse in die flächendeckende medizinische Versorgung, die Arbeits-, Zeit- und Finanzierungsplanung sowie das Evaluationskonzept ausführlich zu beschreiben.

Weitere Informationen zur Arbeit des Innovationsausschusses sowie zu laufenden und abgeschlossenen Projekten finden Sie auf der Website des Innovationsausschusses.