Neuer G-BA-Bericht zeigt: 96 Prozent der Beratungsverfahren fristgerecht bearbeitet
Berlin, 16. April 2024 – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat auch im Jahr 2023 fast alle Beratungsverfahren fristgerecht abgeschlossen. Das belegt sein neuer sogenannter Fristenbericht(PDF 629,00 kB). Seit 2016 legt der G-BA dem Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages jährlich dar, ob und aus welchen Gründen er die Beratungszeit von drei Jahren oder die gesetzlich vorgesehene Dauer eines Beratungsverfahrens überschreiten musste. Im Berichtsjahr 2023 bearbeitete der G-BA fast 96 Prozent der insgesamt 623 Verfahren fristgerecht.
Dazu Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA: „Erneut hat der G-BA das vergangene Arbeitsjahr mit einem sehr guten Ergebnis abgeschlossen, da fast 96 Prozent der Beratungen ohne Verzögerungen bearbeitet werden konnten. Der nun vorgelegte Fristenbericht offenbart dahingehend keine Geheimnisse, die Verfahrensschritte sind für die Öffentlichkeit ohnehin transparent. Aber die gebündelte Berichterstattung hat dennoch einen wichtigen Mehrwert: Sie setzt dem leider vielfach vorhandenen Gefühl, dass die Selbstverwaltung zu langsam arbeitet, belastbare Zahlen entgegen. Noch deutlicher als in den vergangenen Jahren erläutern wir in dem Bericht, wie unterschiedlich je nach Aufgabenbereich unsere Beratungsvorgänge sind und wer daran beteiligt ist. Solche Fakten und Zahlen aufzubereiten, ist aus meiner Sicht immens wichtig, denn eine Beratungsdauer von zwei oder drei Jahren kann ohne Kenntnis der Hintergründe sehr lang wirken. Der G-BA setzt in seinen Beratungen verantwortungsbewusst und verlässlich darauf, dass neue medizinische Leistungen möglichst mit wissenschaftlichen Nachweisen abgesichert und nicht aufgrund von tages- oder wahlpolitisch opportunen Zielen erstattet werden. Und ein solches evidenzbasiertes Vorgehen braucht seine Zeit.
Als Nebeneffekt verdeutlicht der Bericht zudem, wie gut das Zusammenwirken von Politik und Selbstverwaltung in der Regel funktioniert. Und wie sinnvoll und effizient es ist, die Strukturen und Prozesse des G-BA für die Weiterentwicklung einer evidenzbasierten Gesundheitsversorgung zu nutzen. Beispielhaft verweise ich hier auf die Long-COVID-Richtlinie. Der Gesetzgeber hatte den Hinweis des G-BA aus seiner Stellungnahme aufgegriffen und den Regelungsauftrag an ihn erweitert. Die Richtlinie regelt nicht nur die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Long-COVID-Erkrankte, sondern bezieht gleichartige postinfektiöse Krankheitsbilder wie ME/CFS mit ein.“
Und weiter: „Von den 17 laufenden Beratungsverfahren mit überschrittener Frist betreffen 14 Verfahren den Aufgabenbereich Qualitätssicherung. Das ist kein Zufall, denn Maßnahmen, die die Patientensicherheit bundesweit verbessern, die wertvollen Personalressourcen richtig einsetzen und eine höhere Transparenz zur Qualität des Leistungsgeschehens erzeugen sollen, sind in der Entwicklung höchst anspruchsvoll. Vielfach leisten wir hier gemeinsam mit dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen Pionierarbeit. Überprüft werden muss dabei auch immer wieder, ob Aufwand und Nutzen im richtigen Verhältnis stehen.“
Hintergrund: Fristenberichte an den Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages
Der Gesetzgeber sieht für die Dauer von Beratungsverfahren im G-BA teilweise Fristen vor, beispielsweise für die Nutzenbewertung neuer Arzneimittel 6 Monate und für die Bewertung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden für die ambulante Versorgung 2 Jahre. Jährlich zum 31. März legt der oder die unparteiische Vorsitzende des G-BA dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages einen sogenannten Fristenbericht vor. Hier wird jeweils dargestellt, wie viele Verfahren der G-BA im vorhergehenden Kalenderjahr (Berichtsjahr) rechtzeitig beendet hat, welche nicht und welche Gründe es für eine Verzögerung gab. Zudem sind in dem Bericht auch Beratungsverfahren darzustellen, die seit förmlicher Einleitung länger als drei Jahre andauern. Ebenso listet der Bericht auf, welche Schritte der G-BA unternommen hat, um eine Fristverletzung zu verhindern. Rechtliche Grundlage des Fristenberichts ist § 91 Abs. 11 SGB V. Der G-BA ergänzt die gesetzliche Vorgabe um freiwillige Zusatzinformationen.
Alle Berichte sind auf der Website des G-BA zu finden: Fristenberichte