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Neuer G-​BA-Bericht zeigt: 96 Prozent der Beratungs­ver­fahren fristgerecht bearbeitet

Berlin, 16. April 2024 – Der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) hat auch im Jahr 2023 fast alle Beratungs­ver­fahren fristgerecht abgeschlossen. Das belegt sein neuer sogenannter Fristen­bericht(PDF 629,00 kB). Seit 2016 legt der G-BA dem Gesund­heits­aus­schuss des Deutschen Bundestages jährlich dar, ob und aus welchen Gründen er die Beratungszeit von drei Jahren oder die gesetzlich vorgesehene Dauer eines Beratungs­ver­fahrens überschreiten musste. Im Berichtsjahr 2023 bearbeitete der G-BA fast 96 Prozent der insgesamt 623 Verfahren fristgerecht.

Dazu Prof. Josef Hecken, unpartei­ischer Vorsit­zender des G-BA: „Erneut hat der G-BA das vergangene Arbeitsjahr mit einem sehr guten Ergebnis abgeschlossen, da fast 96 Prozent der Beratungen ohne Verzöge­rungen bearbeitet werden konnten. Der nun vorgelegte Fristen­bericht offenbart dahingehend keine Geheimnisse, die Verfah­rens­schritte sind für die Öffent­lichkeit ohnehin transparent. Aber die gebündelte Bericht­erstattung hat dennoch einen wichtigen Mehrwert: Sie setzt dem leider vielfach vorhandenen Gefühl, dass die Selbst­ver­waltung zu langsam arbeitet, belastbare Zahlen entgegen. Noch deutlicher als in den vergangenen Jahren erläutern wir in dem Bericht, wie unterschiedlich je nach Aufgaben­bereich unsere Beratungs­vorgänge sind und wer daran beteiligt ist. Solche Fakten und Zahlen aufzube­reiten, ist aus meiner Sicht immens wichtig, denn eine Beratungsdauer von zwei oder drei Jahren kann ohne Kenntnis der Hinter­gründe sehr lang wirken. Der G-BA setzt in seinen Beratungen verant­wor­tungs­bewusst und verlässlich darauf, dass neue medizi­nische Leistungen möglichst mit wissen­schaft­lichen Nachweisen abgesichert und nicht aufgrund von tages-​ oder wahlpo­litisch opportunen Zielen erstattet werden. Und ein solches evidenz­ba­siertes Vorgehen braucht seine Zeit.

Als Nebeneffekt verdeutlicht der Bericht zudem, wie gut das Zusammen­wirken von Politik und Selbst­ver­waltung in der Regel funktioniert. Und wie sinnvoll und effizient es ist, die Strukturen und Prozesse des G-BA für die Weiter­ent­wicklung einer evidenz­ba­sierten Gesund­heits­ver­sorgung zu nutzen. Beispielhaft verweise ich hier auf die Long-​COVID-Richtlinie. Der Gesetzgeber hatte den Hinweis des G-BA aus seiner Stellungnahme aufgegriffen und den Regelungs­auftrag an ihn erweitert. Die Richtlinie regelt nicht nur die berufs­grup­pen­über­greifende, koordi­nierte und struktu­rierte Versorgung für Long-​COVID-Erkrankte, sondern bezieht gleich­artige postin­fektiöse Krankheits­bilder wie ME/CFS mit ein.“

Und weiter: „Von den 17 laufenden Beratungs­ver­fahren mit überschrittener Frist betreffen 14 Verfahren den Aufgaben­bereich Qualitäts­si­cherung. Das ist kein Zufall, denn Maßnahmen, die die Patien­ten­si­cherheit bundesweit verbessern, die wertvollen Personal­res­sourcen richtig einsetzen und eine höhere Transparenz zur Qualität des Leistungs­ge­schehens erzeugen sollen, sind in der Entwicklung höchst anspruchsvoll. Vielfach leisten wir hier gemeinsam mit dem Institut für Qualitäts­si­cherung und Transparenz im Gesund­heitswesen Pionier­arbeit. Überprüft werden muss dabei auch immer wieder, ob Aufwand und Nutzen im richtigen Verhältnis stehen.“

Grafik zur Fristeinhaltung der G-BA-Verfahren im Jahr 2023

Hintergrund: Fristen­be­richte an den Gesund­heits­aus­schuss des Deutschen Bundestages

Der Gesetzgeber sieht für die Dauer von Beratungs­ver­fahren im G-BA teilweise Fristen vor, beispielsweise für die Nutzen­be­wertung neuer Arznei­mittel 6 Monate und für die Bewertung von neuen Untersuchungs-​ und Behand­lungs­me­thoden für die ambulante Versorgung 2 Jahre. Jährlich zum 31. März legt der oder die unparteiische Vorsitzende des G-BA dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages einen sogenannten Fristen­bericht vor. Hier wird jeweils dargestellt, wie viele Verfahren der G-BA im vorher­ge­henden Kalenderjahr (Berichtsjahr) rechtzeitig beendet hat, welche nicht und welche Gründe es für eine Verzögerung gab. Zudem sind in dem Bericht auch Beratungs­ver­fahren darzustellen, die seit förmlicher Einleitung länger als drei Jahre andauern. Ebenso listet der Bericht auf, welche Schritte der G-BA unternommen hat, um eine Fristver­letzung zu verhindern. Rechtliche Grundlage des Fristen­be­richts ist § 91 Abs. 11 SGB V. Der G-BA ergänzt die gesetzliche Vorgabe um freiwillige Zusatz­in­for­ma­tionen.

Alle Berichte sind auf der Website des G-BA zu finden: Fristen­be­richte