Pressemitteilung | Arzneimittel

Breiterer Impfschutz gegen Meningokokken: STIKO-Empfehlung in Richtlinie übernommen

Berlin, 7. März 2024 – Durch Meningokokken ausgelöste Erkrankungen sind zwar selten – sie können aber gerade im Säuglings- und Kleinkindalter in Form von Hirnhautentzündungen und Sepsis einen schweren Verlauf haben. Einen noch breiteren Schutz bietet zukünftig eine zusätzliche Impfung gegen Meningokokken, mit der Säuglinge gegen den in Deutschland am häufigsten auftretenden Typ dieser Bakterien immunisiert werden können: der sogenannten Serogruppe B. Bereits jetzt ist für Säuglinge eine Grundimmunisierung gegen Meningokokken der Serogruppe C eine reguläre Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit seiner Ergänzung der Schutzimpfungs-Richtlinie eine entsprechende Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) vom Januar 2024 umgesetzt. Die neue Impfempfehlung basiert laut STIKO auf zwischenzeitlich vorliegenden weiteren wissenschaftlichen Ergebnissen, unter anderem zur Impfeffektivität nach abgeschlossener Grundimmunisierung und zur Schutzdauer der Impfung. Der heute gefasste Beschluss tritt voraussichtlich im Mai 2024 in Kraft – mit Inkrafttreten ist auch die zusätzliche Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe B eine Kassenleistung.

Schutzimpfungen gegen Meningokokken

Die STIKO empfiehlt, dass Säuglinge frühzeitig – im Alter von 2, 4 und 12 Monaten – gegen Meningokokken der Serogruppe B geimpft werden. Kleinkinder, die diesen empfohlenen Impfzeitraum verpasst haben, sollen die Impfung bis zum 5. Geburtstag nachholen. Unverändert wird auch weiterhin eine Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe C im Alter von 12 Monaten empfohlen.

Der heute gefasste Beschluss zur Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vorgelegt. Bestehen keine Einwände, kann er im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und damit in Kraft treten.

Hintergrund: Anspruch auf Schutzimpfungen

Voraussetzung für die Aufnahme einer Schutzimpfung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist eine Empfehlung der beim Robert Koch-Institut angesiedelten STIKO. Auf Basis der STIKO-Empfehlungen legt der G-BA spätestens zwei Monate nach deren Veröffentlichung die Einzelheiten zur Leistungspflicht der GKV in der Schutzimpfungs-Richtlinie fest.

Die STIKO stellt auf ihrer Website nähere Informationen zur Schutzimpfung gegen Meningokokken zur Verfügung: Häufig gestellte Fragen und Antworten


Beschluss zu dieser Pressemitteilung

Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung „Meningokokken B-Impfempfehlung“