Operation von Aortenaneurysmen: Versicherte können künftig unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen
Berlin, 21. Dezember 2023 – Wird bei einer Patientin oder einem Patienten ein Aortenaneurysma (Ausbuchtung der Schlagader) diagnostiziert, sind verschiedene Vorgehensweisen denkbar. Denn nur in seltenen Fällen ist das Risiko hoch, dass das Aneurysma reißt und es zu einer lebensbedrohlichen Situation kommt. Gesetzlich Versicherte können sich künftig eine unabhängige zweite ärztliche Meinung einholen, wenn ihnen eine Operation des Aortenaneurysmas empfohlen wird. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute dafür die Voraussetzungen beschlossen. Die als sogenannte Zweitmeiner tätigen Ärztinnen und Ärzte prüfen, ob der Eingriff auch aus ihrer Sicht medizinisch wirklich notwendig ist und beraten die Versicherten zu möglichen Behandlungsalternativen. Voraussichtlich ab dem 1. Juli 2024 können ambulant oder stationär tätige Ärztinnen und Ärzte bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung beantragen, um Zweitmeinungen zu Eingriffen an Aortenaneurysmen abgeben und mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu dürfen.
Aneurysmen können sich an der Brust- und Bauchschlagader bilden. Sie sind häufig symptomlos und werden deshalb oft nur zufällig entdeckt. Oder aber im Rahmen eines für Männer ab 65 Jahren angebotenen Screenings auf Bauchaortenaneurysmen: Männer in diesem Alter haben – anders als Frauen – ein statistisch höheres Risiko, ein Bauchaortenaneurysma zu entwickeln. Daher richtet sich das Screening speziell an sie.
Die Operation eines Aneurysmas an der Brust- oder Bauchschlagader ist nicht zwingend erforderlich. Abhängig beispielsweise von der Größe des Aneurysmas und den individuellen gesundheitlichen Faktoren kann eine langfristige Überwachung ausreichend sein. Dabei wird beobachtet, ob und in welchem Maße sich bei einer Patientin oder einem Patienten das Aneurysma vergrößert und ggf. doch eine operative Behandlung notwendig wäre.
Zweitmeinungsgebende Fachärztinnen und Fachärzte
Fachärztinnen und Fachärzte, die eine Genehmigung als sogenannte Zweitmeiner erhalten wollen, müssen in einer der folgenden Fachrichtungen qualifiziert sein: Gefäßchirurgie, Herzchirurgie, Innere Medizin und Angiologie oder Innere Medizin und Kardiologie. Zudem gelten die in der Zweitmeinungs-Richtlinie des G-BA festgelegten generellen Anforderungen, die zweitmeinungsgebende Ärztinnen und Ärzte hinsichtlich ihrer Qualifikation und Unabhängigkeit erfüllen müssen.
Inanspruchnahme der neuen Zweitmeinung
Wenn das Bundesministerium für Gesundheit keine rechtlichen Einwände gegen den Beschluss hat, wird er im Bundesanzeiger veröffentlicht. Er tritt dann nicht unmittelbar, sondern am ersten Tag des zweiten darauffolgenden Quartals in Kraft: voraussichtlich am 1. Juli 2024. Diese Zeit wird von den Kassenärztlichen Vereinigungen benötigt, um das Genehmigungsverfahren für die zweitmeinungsgebenden Fachärztinnen und Fachärzte vorzubereiten.
Versicherte werden zweitmeinungsberechtigte Fachärztinnen und Fachärzte über die Website des ärztlichen Bereitschaftsdienstes www.116117.de/zweitmeinung finden.
Hintergrund – Zweitmeinungsverfahren bei geplanten Operationen
Gesetzlich Versicherte haben bei planbaren Operationen gemäß § 27b SGB V einen Rechtsanspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung. Der G-BA legt in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren den genauen Leistungsumfang eines Zweitmeinungsverfahrens fest. Zudem wählt er aus, für welche Eingriffe dieser Anspruch besteht. Informationen zu den bereits beschlossenen Zweitmeinungsverfahren sowie eine Patienteninformation sind auf der Website des G-BA zu finden: Zweitmeinungsverfahren bei planbaren Eingriffen
Beschluss zu dieser Pressemitteilung
Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren: Aufnahme von Eingriffen an Aortenaneurysmen